EuGH — 2/65 R
erläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 33, 36, 39 und 92,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 83, 84, 85 und 86,folgende Verfügung: 1.Der Antrag wird zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.