EuGH — C-9/65
Aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Artikel 69 und 91 der Verfahrensordnung und insbesondere des § 3 des letzteren Artikels,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,wegen Dringlichkeit lediglich aufgrund der Schriftsätze der Parteienerläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten Ch. L. Hammes, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi, W. Strauß, R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge folgenden BESCHLUSS 1.Der Zwischenstreitantrag der Klägerin vom 24. April 1965 auf Aussetzung des Rechtsstreits 9/65 wird abgelehnt.2.Der Klägerin ist eine neue Frist zur Einreichung der Erwiderung zu setzen.3.Die Kosten des Zwischenstreits gehen zu Lasten der Klägerin.