EuGH — 28/65 R
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83hat DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung angesichts der Dringlichkeit verfügt: 1.Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der den Antragsteller betreffenden Verfügung der Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft vom 7. Oktober 1964 wird abgelehnt;2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.