EuGH — 53/65 R
Aufgrund der Artikel 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und 69, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnunghat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN verfügt: 1.Der Antrag wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.