EuGH — 3/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Zeugenaussagen,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,aufgrund des Beamtenstatuts der EGKS, des Beamtenstatuts der EWG und des Beamtenstatuts der EAG, insbesondere der Artikel 53, 78 und 91, der Anhänge II Artikel 7 bis 9 und der Anhänge VIII Artikel 13 dieser Statutehat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Anträge auf Verurteilung zum Schadensersatz werden als unzulässig abgewiesen. Im übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.2.Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Am 12. Oktober 1964 richtete der Generalsekretär des Europäischen Parlaments (nachstehend „Generalsekretär“) an den Kläger ein Schreiben, in dem erihm mitteilte, daß der Präsident des Parlaments beschlossen habe, seinen Fall dem in Artikel 59 des EWG- und EAG-Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß vorzulegen; ihm bekanntgab, daß der Generalsekretär gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Statut den Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gebeten habe, einen Arzt als Mitglied dieses Ausschusses zu bestellen; ihn aufforderte, seinerseits einen Arzt zu seinem Vertreter in dem Ausschuß zu bestellen. Mit Antwortschreiben vom 13. Oktober weigerte sich der Kläger, dieser Aufforderung nachzukommen, und erklärte unter anderem: „Ich würde mich dadurch einem fachlichen Urteil aussetzen, das zu meiner Versetzung in den Ruhestand führen könnte.“ In der Folgezeit bekräftigte er diese Weigerung in zahlreichen Schreiben. Er hat sie auch bis heute aufrechterhalten.
Am 16. Oktober 1964 wiederholte der Generalsekretär seine Aufforderung mit dem Hinweis, daß die Weigerung des Klägers die Bildung und das Tätigwerden des Invaliditätsausschusses nicht verhindern könne.Hierauf erläuterte der Kläger seinen Standpunkt in einem an den Präsidenten des Parlaments gerichteten Schreiben mit der Erklärung, er tue dies lediglich im Sinne von Artikel 90 des Statuts.In seinem Antwortschreiben vom 6. November 1964 ermahnte der Präsident den Kläger „auf das eindringlichste“, der Aufforderung des Generalsekretärs nachzukommen, da „anderenfalls eine Bestellung von Amts wegen ins Auge gefaßt werden müßte“.
Mit Schreiben vom 21. Januar 1965 bat das Parlament den Präsidenten des Gerichtshofes, entweder anstelle des Klägers einen Arzt mit der Interessenvertretung des Klägers zu beauftragen oder mitzuteilen, welches Verfahren am geeignetsten wäre.Hierauf erwiderte der Präsident des Gerichtshofes mit einem Schreiben vom 1. Februar 1965, in dem ererklärte, er könne dem Ersuchen insbesondere deshalb nicht stattgeben, weil derzeit in anderer Sache ein Rechtsstreit des Klägers gegen das Parlament anhängig sei, dem Parlament vorschlug, dem Kläger eine letzte Frist zu setzen und ihm anzukündigen, daß das Parlament, falls er seine Weigerung aufrechterhalten sollte, mit dem Rat der Ärztekammer Verbindung aufnehmen werde, um von Amts wegen einen Arzt zu bestellen.
Am 5. Februar 1965 schrieb der Generalsekretär in diesem Sinne an den Kläger und setzte ihm eine Frist von zwei Wochen.Der Kläger antwortete ablehnend. Daraufhin bat das Parlament mit Schreiben vom 25. Februar 1965 den Präsidenten der Ärztekammer Luxemburg, einen Arzt mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Invaliditätsausschuß zu beauftragen. Als Anhaltspunkte für seine Wahl nannte das Parlament dem Präsidenten die Namen der Ärzte, die den Kläger zu verschiedenen Zeitpunkten seiner Krankheit behandelt hatten; diese Liste enthielt unter anderen die Namen von Dr. Roger Welter und Dr. Pierre Stein.Am 13. März 1965 kam der Präsident der Ärztekammer dieser Bitte nach und schlug Dr. Stein vor, „der sich bereit erklärt hat, diesen Auftrag anzunehmen“.
In der Zwischenzeit richtete der Rechtsberater des Klägers, Rechtsanwalt Elvinger, am 8. März 1965 ein Schreiben an das Parlament, worin er unter anderemerklärte, das Parlament sei weder berechtigt, den Kläger zur Bestellung eines Arztes zu zwingen, noch selbst von Amts wegen eine Bestellung vorzunehmen; bestritt, daß der Präsident der Ärztekammer befugt sei, bei einer solchen Bestellung mitzuwirken; erklärte, der Kläger sehe die befristete Aufforderung vom 5. Februar 1965, die Bestellung und alle Maßnahmen des Invaliditätsausschusses sowie ganz allgemein alle Maßnahmen als nichtig an, die auf eine Dienstunfähigkeitserklärung abzielten.
Dr. Eloi Welter — der vom Präsidenten des Gerichtshofes bestellt worden war (vgl. oben Ziff. 1) — wurde durch Schreiben des Parlaments vom 19. März 1965von der Bestellung des Dr. Pierre Stein unterrichtet, gebeten, sich mit Dr. Stein in Verbindung zu setzen, um im Einvernehmen mit ihm einen dritten Arzt zu bestellen (Artikel 7 des Anhangs II zum Statut).
Mit Schreiben vom 26. März 1965 unterrichtete der Generalsekretär den Kläger von dieser Zusammensetzung des Invaliditätsausschusses, von der Zusage des Dr. Stein und davon, daß die beiden genannten Ärzte einen dritten Arzt bestellen würden.Am 6. April 1965 richtete der Rechtsberater des Klägers ein Schreiben an den Generalsekretär, worin erauf dem Standpunkt beharrte, den er in seinem Schreiben vom 9. März 1965 eingenommen hatte; die Überzeugung vertrat, „daß Dr. Pierre Stein diesen Auftrag sicherlich ablehnen wird, sobald er erfährt, daß er ihm gegen den Willen desjenigen erteilt worden ist, den er angeblich vertreten soll“, dies um so mehr, als es ihm schwerlich möglich sein würde, „zumindest bei seiner persönlichen Meinungsbildung nicht von den Kenntnissen auszugehen, die er in seiner Eigenschaft als behandelnder Arzt erlangt hat“, womit er gezwungen wäre, seine Schweigepflicht zu verletzen; mitteilte, daß er dem Präsidenten der Ärztekammer und Dr. Stein eine Abschrift dieses Schreibens zusenden werde; erklärte, daß sein Klient „innerhalb der vorgeschriebenen Frist beim Gerichtshof Klage gegen die ihn nach seiner Ansicht beschwerenden Entscheidungen erheben wird“.
Der Generalsekretär richtete am 14. April 1965 ein Schreiben an den Kläger, worin erden im Schreiben vom 6. April 1965 vertretenen Auffassungen entgegentrat, dem Kläger letztmalig eine Frist von zwei Wochen setzte, um selbst einen Arzt seiner Wahl zu bestellen. Für diese Fristsetzung gab das Schreiben folgende Begründung:„Seit Ihrem Schreiben … vom 6. April ist eine neue Tatsache … eingetreten; der Gerichtshof hat sein Urteil [nämlich in der Rechtssache 35/64] erlassen. Obwohl nach unserer Auffassung niemals ein Zusammenhang zwischen diesem Rechtsstreit und dem Verfahren auf Feststellung der Dienstunfähigkeit bestanden hat, haben Sie diese beiden Dinge stets miteinander verbinden wollen und Ihre Weigerung, einen Arzt Ihrer Wahl zu bestellen, bisher mit der Anhängigkeit dieses Rechtsstreits begründet. Da dieser Grund nunmehr entfällt, wäre es angebracht, daß Sie Ihren Standpunkt überprüfen.“ Am 4. Mai 1965 teilte das Parlament Dr. Eloi Welter mit, daß der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und bat ihn, das Verfahren weiterzuführen und zu beschleunigen.
Am 10. Juni 1965 schrieb Dr. Stein an den Kläger:„Ich kann Ihnen … versichern, daß ich Ihrem Wunsch gemäß meine Teilnahme an dem Ausschuß, der im Auftrag der Verwaltung Ihren, Gesundheitszustand' überprüfen soll, absagen werde. Sie haben somit in dieser Hinsicht nichts zu befürchten.“
Die Ärzte Dr. Eloi Welter und Dr. Pierre Stein hatten als dritten Arzt Dr. Roger Welter bestellt; unter Berufung auf seine Eigenschaft als Vorsitzender des Ausschusses forderte ersterer den Kläger, der sich damals im Sanatorium Vianden (Großherzogtum Luxemburg) aufhielt, mit Schreiben vom 17. September 1965 auf, am 24. September 1965 vor dem Ausschuß in Luxemburg zu erscheinen.Mit Schreiben vom 28. September teilte Dr. Eloi Welter dem Parlament mit, daß der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei und sich auch nicht entschuldigt habe.Indessen teilte der Kläger dem Parlament in einem Schreiben vom 30. September 1965 aus Vianden mit, er sei „von einem Dr. Welter“ telephonisch aufgefordert worden, sich nach Luxemburg zu begeben, sein Gesundheitszustand lasse jedoch eine Reise nicht zu. In seinem weiteren Inhalt wird dieses Schreiben von beiden Parteien verschieden ausgelegt: der Kläger vertritt die Auffassung, er habe seine behandelnden Arzte ermächtigt, dem Vertrauensarzt des Parlaments — der nicht Mitglied des Invaliditätsausschusses war — die Angaben zu machen, die sie mit ihren Standespflichten vereinbaren könnten. Die beklagte Partei behauptet, er habe die Ärzte ermächtigt, „alle Angaben über seinen Zustand“ zu machen.
In einem Schreiben vom 4. Oktober 1965 an den Generalsekretär berief sich der Rechtsberater des Klägers auf das genannte Schreiben vom 17. September 1965; fernererklärte er, er habe vor diesem Schreiben vernünftigerweise annehmen können, daß das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit in Anbetracht des Schreibens von Dr. Stein vom 10. Juni 1965 ausgesetzt sei, teilte mit, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen von der Zusammensetzung des. Invaliditätsausschusses nicht ordnungsgemäß unterrichtet sei, bat um Mitteilung, ob das Parlament beabsichtige, das Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit weiterzuführen, und wie sich der Ausschuß zusammensetze, und hielt alle vorher gegen dieses Verfahren erhobenen Einwendungen aufrecht. Der Generalsekretär antwortete mit Schreiben vom 12. Oktober 1965. Darinverwies er auf sein Schreiben vom 26. März 1965, unterrichtete den Rechtsberater des Klägers davon, daß die beiden zuerst bestellten Ärzte ihrerseits Dr. Roger Welter bestellt hätten, stellte fest, er habe seinerseits „keine Mitteilung von dem angeblichen Entschluß des Dr. Stein erhalten, die Teilnahme am Invaliditätsausschuß abzulehnen“, und bat Rechtsanwalt Elvinger, seine Einwendungen gegen die Tätigkeit des Invaliditätsausschusses unmittelbar an diesen Ausschuß zu richten. In einem Schreiben vom 15. Oktober 1965 erklärte der Rechtsberater des Klägers insbesondere:er bestreite, daß der Invaliditätsausschuß „zur Zeit besteht“; er sei überrascht, daß Dr. Stein nach seinem Schreiben vom 10. Juni 1965 an der Arbeit des Ausschusses habe teilnehmen können; er werde dem Generalsekretär eine Abschrift des letztgenannten Schreibens übermitteln.
Mit Schreiben vom 5. November 1965 teilte Dr. Eloi Welter dem Generalsekretär folgendes mit:„Der zur Prüfung des Falles Alfieri eingesetzte Invaliditätsausschuß setzt sich wie folgt zusammen: Dr. Stein, bestellt vom Präsidenten der Ärztekammer, ich selbst, bestellt vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, und Dr. Roger Welter, von den beiden vorgenannten Ärzten in gegenseitigem Einvernehmen gewählt; dieser Ausschuß ist am 22. September 1965 zusammengetreten, um den ihm vorgelegten Fall zu prüfen. Herr Alfieri, der durch eingeschriebenen Brief geladen war, ist nicht erschienen und hat den Empfang der Vorladung auch nicht bestätigt. Da der leitende Arzt des Sanatoriums Vianden, Dr. Pfeiffer, uns versichert hat, daß Herr Alfieri reisefähig sei, da andererseits Herr Alfieri nach den uns vom Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments … erteilten Informationen erklärt hatte, er lehne es ab, sich vom Invaliditätsausschuß untersuchen zu lassen, beschlossen wir, nach Aktenlage zu entscheiden. Diese Akten waren übrigens so beweiskräftig, daß wir zu einer Überzeugung gelangen konnten. Nach unseren Beratungen sind wir einstimmig zu der Auffassung gelangt, daß der Zustand des Kranken infolge der bestehenden Lungen- und Herzinsuffizienz unheilbar geworden ist und daß der Kranke daher als dauernd voll dienstunfähig anzusehen ist, so daß er seinen Dienst im Europäischen Parlament nicht mehr auszuüben vermag. Als ich später meine beiden Kollegen bat, mit mir das Protokoll unserer Beratungen zu unterzeichnen, lehnten sie dies ab, da sie inzwischen der Rechtsberater des Herrn Alfieri, Rechtsanwalt Elvinger, in einem Schreiben vor den rechtlichen Folgen einer etwaigen Verletzung ihrer Schweigepflicht innerhalb des Invaliditätsausschusses gewarnt hatte.“ In einem Schreiben an Rechtsanwalt Elvinger vom 11. Januar 1966 erklärte Dr. Stein: „Als ich von dem eigentlichen Zweck des von Dr. Eloi Welter geleiteten Ausschusses erfuhr, lehnte ich jede Mitarbeit kategorisch ab; ich habe zu keinem Zeitpunkt die mich an Herrn Alfieri bindende Schweigepflicht verletzt. Ich habe also an den Schlußfolgerungen, zu denen Dr. Eloi Welter gelangt ist, nicht mitgearbeitet und daher auch das fragliche Protokoll nicht unterzeichnen können und wollen.“
Durch Verfügung des Präsidenten des Parlaments vom 13. November 1965, die insbesondere auf das vorstehend wiedergegebene Schreiben vom 5. November 1965 verweist, wurde dem Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1965„das in Artikel 78 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit“ zugesprochen.Diese Verfügung sowie das Schreiben von Dr. Eloi Welter vom 5. November stellte der Generalsekretär dem Kläger am 17. November 1965 zu.Mit Schreiben vom 20. Dezember 1965 erhob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beim Präsidenten des Parlaments Beschwerde gegen diese Verfügung.
Am 16. Februar 1966 reichte der Kläger die vorliegende Klage ein.
Die beklagte Partei stellt die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage sowie einzelner Klagepunkte in das Ermessen des Gerichtshofes; sie ist jedoch der Auffassung, daß es hieran aus zwei Gründen fehle.a)Was zunächst die Rügen wegen der der Versetzung in den Ruhestand vorausgegangenen Maßnahmen betreffe, so sei die Klage insoweit nach Ablauf der in den Artikeln + 91 des Beamtenstatuts der EGKS sowie des Beamtenstatuts der EWG und der EAG (nachstehend zusammenfassend „Statut“ genannt) vorgesehenen Frist erhoben worden.Da das vor einer Versetzung in den Ruhestand einzuschlagende Verfahren mehrere voneinander abhängige Einzelmaßnahmen umfaßt, würde diese Auffassung bedeuten, daß der Betroffene jede der genannten Maßnahmen, soweit sie ihn beschwert, mit einer gesonderten Klage angreifen müßte. Im Hinblick auf ihren Zusammenhang ist jedoch davon auszugehen, daß mit einer gegen die Versetzung in den Ruhestand gerichteten Klage zugleich die Rechtswidrigkeit der dieser Verfügung vorausgegangenen und mit ihr eng verbundenen Maßnahmen geltend gemacht werden kann. Die Vorwürfe, die der Kläger gegen die Bestellung der Mitglieder des Invaliditätsausschusses sowie gegen die Zusammensetzung und das Vorgehen dieses Ausschusses erhoben hat, können somit bei der Prüfung der Frage berücksichtigt werden, ob die Versetzung in den Ruhestand, die den Hauptgegenstand der Klage bildet, rechtmäßig war. b)Nach Ansicht der beklagten Partei verstößt die Klage gegen das Verbot des Rechtsmißbrauchs. Da der Kläger sich geweigert habe, gemäß Artikel 7 der Anlage II zum Statut einen Arzt zu bestellen, sei es „unzulässig, wenn er das Verfahren beanstandet, das die Dienstbehörde eingeschlagen hat, um trotz dieses Behinderungsversuchs zu erreichen, daß der Invaliditätsausschuß ihn für dienstunfähig erklärt“.Die Klage ist jedoch im wesentlichen gegen die Versetzung in den Ruhestand gerichtet, mithin gegen eine Maßnahme, die den Kläger im Sinne von Artikel 91 des Statuts beschwert und gegen die vorzugehen er somit ein rechtliches Interesse hat. Ob sein eigenes Verhalten geeignet ist, die wegen dieser Maßnahme erhobenen Vorwürfe zu entkräften, ist dagegen im Rahmen der sachlichen Prüfung der Klage zu untersuchen.
Der Kläger beantragt, die beklagte Partei zu verurteilen, ihm 100000,— bfrs als Ersatz für immateriellen Schaden zu zahlen sowie, vorbehaltlich einer Erhöhung, weitere 20000,— bfrs „für den Zinsverlust und für den Schaden infolge zeitweiliger Nichtverfügbarkeit der fälligen Gehälter und Verzögerung ihrer Auszahlung“.Die Klageschrift führt jedoch nichts darüber aus, wie diese Beträge errechnet worden sind. Sie enthält daher insoweit nicht die von Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung geforderte „kurze Darstellung der Klagegründe“.Die Anträge sind somit unzulässig.Nach alledem ist die Klage mit Ausnahme der zu 2. genannten Anträge zulässig.
Der Kläger erblickt eine weitere Unregelmäßigkeit darin, daß der Invaliditätsausschuß weder beraten noch einen Beschluß gefaßt habe, weil die Ärzte Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter sich von einem bestimmten Zeitpunkt an geweigert hätten, an der Arbeit des Ausschusses teilzunehmen, und weil sie den der beklagten Behörde vorgelegten Schlußbericht nicht unterzeichnet hätten.Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Anlage II zum Statut sind die Schlußfolgerungen „des Ausschusses“ der Anstellungsbehörde zuzuleiten. Andererseits wurde bereits zur ersten Rüge ausgeführt, daß ein Beamter nur in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er nach Feststellung „des Invaliditätsausschusses“, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzen muß, dauernd voll dienstunfähig geworden ist.Aus diesen Vorschriften insgesamt ergibt sich, daß die Versetzung in den Ruhestand von einer entsprechenden Stellungnahme mindestens der Mehrheit des Ausschusses abhängt.Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Der Zeuge Dr. Roger Welter hat vor dem Gerichtshof insbesondere ausgesagt, „daß der Ausschuß zusammengetreten ist und über den Fall beraten hat“, daß es jedoch „nicht zutrifft, daß er irgendeine gemeinsame Feststellung [zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers] getroffen habe“. Ferner hat der Zeuge Dr. Pierre Stein insbesondere ausgesagt, daß „wir nicht einmal als Ausschuß getagt haben“ und daß „der Ausschuß somit keinerlei Feststellung getroffen hat“. Schließlich hat Dr. Eloi Welter in seiner dem Gerichtshof zugeleiteten schriftlichen Mitteilung eingeräumt, daß „die Feststellung der dauernden völligen Dienstunfähigkeit, die sich nach meiner Überzeugung bei unserer Zusammenkunft am 22. September 1965 ergeben hatte, nur für denjenigen verbindlich ist, der sie unterzeichnet hat“, das heißt für Dr. Eloi Welter selbst.Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft, weil eine vom Statut vorgeschriebene förmliche Voraussetzung nicht erfüllt ist.Der Kläger hat diesen von ihm gerügten Mangel jedoch selbst verursacht, indem er sich geweigert hat, den zweiten Arzt zu bestellen, und indem er sich der Mitwirkung der Ärzte Dr. Pierre Stein und Dr. Roger Welter im Invaliditätsausschuß widersetzt hat, was einer Ablehnung der Genannten gleichkommt.Somit steht es ihm nicht zu, den Mitgliedern des Ausschusses, insbesondere Dr. Eloi Welter, das Verhalten vorzuwerfen, zu dem sie sich in dieser amtlichen Eigenschaft für verpflichtet hielten. Ebensowenig kann er sich unter den gegebenen Umständen darüber beklagen, daß sich die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf das Schreiben stützt, das der ordnungsmäßig zum Ausschußmitglied bestellte Arzt Dr. Eloi Welter an die Anstellungsbehörde gerichtet und in dem er dargelegt hat, daß die Krankenpapiere des Klägers bereits für sich allein den Schluß auf dessen völlige Dienstunfähigkeit gestatteten.Die Rechtslage wäre allerdings anders, wenn Anlaß zu der Vermutung bestünde, daß der gerügte Mangel das Ergebnis des Invaliditätsverfahrens verfälscht hätte. In diesem Zusammenhang sind die nachstehend aufgeführten Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen.Zunächst hat der Kläger nicht einmal hilfsweise behauptet, daß die sachlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vorgelegen hätten.Seit August 1964 hat er wegen seines Gesundheitszustandes keinen Dienst mehr getan.Bereits in seinem Schreiben vom 13. Oktober 1964 an den Generalsekretär der beklagten Behörde hat er sich geweigert, einen Arzt zum Mitglied des Invaliditätsausschusses zu bestellen, und dies insbesondere damit begründet, daß er sich dadurch „einer fachlichen Beurteilung aussetzen [würde], die zu meiner Versetzung in den Ruhestand führen könnte“.Weiterhin ist er vom italienischen Parlament aus Gesundheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden, und zwar nachdem er vor einem zu diesem Zweck durch das Parlament gebildeten Ausschuß erschienen war; es ist nicht ersichtlich, daß er sich jener Maßnahme widersetzt hätte.Schließlich sind gewisse unbestrittene Tatsachen in Betracht zu ziehen, welche den Gesundheitszustand des Klägers betreffen, vor allem die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst.Nach alledem besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Vermutung, daß der — vom Kläger selbst verursachte — Rechtsmangel den Ausgang des Invaliditätsverfahrens verfälscht hätte.Die Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen führt dazu, die vorliegende Rüge zurückzuweisen.
Der Kläger beanstandet weiterhin, daß der Invaliditätsausschuß ihn nicht untersucht habe.Dieser Vorwurf ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger sich geweigert hat, vor dem Ausschuß zu erscheinen, obwohl der Chefarzt des Sanatoriums in Vianden erklärt hatte, daß sein Gesundheitszustand dem Kläger gestatte, sich von Vianden nach Luxemburg zu begeben.Im übrigen verpflichtet keine Bestimmung den Invaliditätsausschuß zur Untersuchung des Betroffenen. Es sind auch durchaus Fälle denkbar, in denen sich die Dienstunfähigkeit allein aufgrund der Krankenpapiere feststellen läßt.