EuGH — C-5/66
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 215 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 22,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: I.Unter Vorbehalt der Rechte der Parteien ergeht folgendes Zwischenurteil:1.Den Klägerinnen der Rechtssachen 5/66, 7/66, 13/66, 14/66, 15/66, 16/66, 19/66 und 21/66 wird aufgegeben, dem Gerichtshof die Entscheidungen der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland über ihre Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik vorzulegen.2.Den genannten Klägerinnen wird ferner aufgegeben, dem Gerichtshof urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungs- und Rechtsweg erschöpft haben, um die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfungen an die Finanzkassen der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträge zu erreichen.3.Den genannten Klägerinnen wird ferner aufgegeben, bis zum 31. Dezember 1967 den Nachweis zu erbringen, daß sie am 1. Oktober 1963 Kaufverträge über Mais auf dem französischen Markt abgeschlossen haben.4.Für die Beibringung der unter Nr. 3 genannten Beweise werden die genannten Rechtssachen abgetrennt.5.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. II.Unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge ergeht folgendes Teilendurteil:1.Die Klagen 17/66, 18/66, 20/66, 22/66, 23/66 und 24/66 werden abgewiesen.2.Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.