EuGH — 12/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 151 und 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund des Beamtenstatuts der EAG, insbesondere seine Artikel 34, 90, 91 und 102,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Nichtüberleitungs- und Entlassungsverfügung beantragt wird.2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger als Schadensersatz für die unzureichende Kündigungsfrist den Betrag von einhunderttausend belgischen Franken zu zahlen.3.Die Beklagte hat ihre eigenen Auslagen und die Hälfte der Auslagen des Klägers zu tragen. Die übrigen Kosten hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger beantragt in seiner Erwiderung unter allen Vorbehalten, und ohne irgendwelche ihn benachteiligende Anerkenntnisse abzugeben, insbesondere unter ausdrücklichem Vorbehalt alles weiteren Vorbringens zur Richtigkeit der Wiedergabe der Zeugenaussagen in den Sitzungsniedeischriften des Übcrlcitungsausschusses, den in seiner Klageschrift gestellten Anträgen stattzugeben.