EuGH — 26/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 3, 4, 5, 15, 33 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Entscheidungen der Hohen Behörde über die Ausgleichseinrichtung für Schrott,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § § 2 und 3hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin hat zwei Drittel, die Beklagte ein Drittel der Kosten des Verfahrens zu tragen.