EuGH — 28/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 2 bis 5 und 15 Absätze 1, 33, 67 und 70 Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung Nr. 14/66 der Hohen Behörde wird aufgehoben. Die Sache wird an die Kommission zurückverwiesen.2.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Hohe Behörde habe die streitige Genehmigung für ihren Zuständigkeitsbereich erteilt. Entgegen der von der Klägerin anscheinend gehegten Befürchtung schließe die Entscheidung Nr. 14/66 nicht die Möglichkeit aus, daß die gleichen Ausnahmetarife im Bereich der EWG zu anderen Maßnahmen oder Entscheidungen führen. Jedenfalls sei weder die Hohe Behörde noch die EWG-Kommission bereit gewesen anzuerkennen, daß die von der Deutschen Bundesbahn eingeführten Ausnahmetarife durch den (potentiellen) Wettbewerb anderer Beförderungsmittel gerechtfertigt würden.
Die Klägerin nehme zu Unrecht an, daß „die rationellste Verteilung der Erzeugung usw…“ das wichtigste der in Artikel 2 bis 5 des Vertrages umschriebenen Ziele sei, während die Ziele, keine Unterbrechung in der Beschäftigung eintreten zu lassen und zu vermeiden, daß0 im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten tiefgreifende und anhaltende Störungen hervorgerufen werden, zweitrangig seien.Ein derartiger Vorrang bestehe nicht. Da die in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele nicht alle zugleich in vollem Umfang erreicht werden könnten, seien Entscheidungen der Hohen Behörde nicht zu beanstanden, wenn sie diese Ziele nach Maßgabe des festgestellten Sachverhalts und der Möglichkeiten des Einzelfalls in angemessener und vernünftiger Weise verfolgten und dem im ersten Absatz von Artikel 3 erwähnten gemeinsamen Interesse dienten (dies ergebe sich auch aus den Urteilen 8/57 und 27-29/58).
Die niederländische Regierung gehe auch in der Annahme fehl, daß die Hohe Behörde auf dem Gebiet des Verkehrswesens eine neutrale Haltung einnehmen müsse. Denn aus Artikel 70 Absatz 4 gehe hervor, daß die Anwendung von Ausnahmetarifen zugunsten eines oder mehrerer Unternehmen genehmigt werden kann, wenn sie nach dem Vertrag gerechtfertigt ist.
Daß in Artikel 4 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung die erteilten Genehmigungen nicht befristet seien, bedeute nicht, daß die Ausnahmetarife ohne zeitliche Begrenzung genehmigt worden seien. In der letzten Zeit sei die Hohe Behörde mit Zustimmung insbesondere des Europäischen Parlaments von kurzfristigen Genehmigungen, die oft von Jahr zu Jahr verlängert worden seien, zu solchen Klauseln übergegangen, wie die angefochtene Entscheidung eine enthalte. Wenn auch die Geltungsdauer der Genehmigung nicht im voraus festgelegt sei, erhalte diese durch die Bestimmung des vorgenannten Artikels 4 dennoch den Charakter einer Maßnahme auf Zeit, denn diese Vorschrift besage, daß die Genehmigung auf einem bestimmten, klar umschriebenen Sachverhalt beruhe und jederzeit auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen überprüft werden könne.
Wenn die Klägerin meine, im vorliegenden Fall sei Artikel 37 des Vertrages anzuwenden gewesen, so vergesse sie wohl, daß die sich für die saarländischen Unternehmen aus der Kanalisierung von Main, Neckar und Mosel ergebenden Folgen nicht auf eine Handlung oder Unterlassung der Hohen Behörde zurückzuführen seien. Außerdem habe sich die Bundesregierung nicht auf diese Bestimmung gestützt, weil sie ohne Zweifel der Auffassung gewesen sei, daß sich die Schwierigkeiten wirksam durch andere Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrs überwinden ließen, deren Rechtmäßigkeit die Hohe Behörde nach Artikel 70 Absatz 4 des Vertrages zu prüfen habe.
Endlich habe das Vorbringen der Klägerin zu der Entscheidung Nr. 15/66 mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun.