EuGH — 30/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 215 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 22,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: Unter Vorbehalt der Rechte der Parteien ergeht folgendes Zwischenurteil: 1.Der Klägerin wird aufgegeben, dem Gerichtshof die Ent-, Scheidungen der zuständigen Gerichte der Bundesrepublik Deutschland über ihre Schadensersatzklagen gegen die Bundesrepublik vorzulegen.2.Der Klägerin wird ferner aufgegeben, dem Gerichtshof urkundlich nachzuweisen, daß sie den Verwaltungs- und Rechtsweg erschöpft hat, um die Rückerstattung der ohne rechtliche Verpflichtung als Abschöpfungen an die Finanzkassen der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beträge zu erreichen.3.Der Klägerin wird ferner aufgegeben, bis zum 31. März 1968 den Nachweis zu erbringen, daß sie am 1. Oktober 1963 Kaufverträge über Mais auf dem französischen Markt abgeschlossen hat.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.