EuGH — 1/66 R
Aufgrund des Artikels 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 33 der Satzung des Gerichtshofes der EGKS und der Artikel 69, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnung erläßtDER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES daher folgende VERFÜGUNG 1.Der Antrag wird abgelehnt.2.Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil vorbehalten.