EuGH — C-29/66
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihres Artikels 83,angesichts der Dringlichkeit des Falles,hat DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung verfügt: 1.Der Vollzug von Punkt 2 des Tenors der Verfügung der Kommission vom 18. Juli 1966, durch den der Antragsteller auf die Planstelle eines Überprüfers im Sprachendienst der Kommission versetzt wurde, wird mit sofortiger Wirkung bis zur Entscheidung des Hauptprozesses ausgesetzt.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.