EuGH — 1/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf den ihm von der Cour d'Appel Orléans gemäß deren Urteil vom 22. Dezember 1966 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden: 1.Besteht in einem Mitgliedstaat ein Leistungsanspruch, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, so darf der zuständige Träger jenes Staates die ihm nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegende Leistung nicht nach den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 kürzen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als diese Leistung sich nicht auf Versicherungszeiten bezieht, für die vom zuständigen Versicherungsträger eines anderen Staates Leistungen erbracht werden.2.Bei dieser Auslegung sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht mit Artikel 51 des EWG-Vertrags unvereinbar.3.Die Kostenentscheidung bleibt der Cour d'Appel Orléans vorbehalten.
Die vom Gerichtshof in seinem Urteil Van der Veen getroffene Feststellung, daß „Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 auf Rechtsvorschriften anwendbar (ist), welche den Betrag der Leistungen nicht von der Versicherungsdauer abhängig machen“, müsse entsprechend auch für den Fall von Rechtsvorschriften gelten, die für die Rentenberechnung eine Höchstversicherungsdauer vorsehen. Denn „die Vorschriften des Artikels 28 sollen gerade dazu dienen, bei der Berechnung der Gesamtrente, die durch ein in mehreren Ländern zurückgelegtes Arbeitsleben erworben ist, auch solchen Rechtsvorschriften gerecht zu werden, nach denen die Renten nicht genau der Versicherungsdauer entsprechen“. Bei genauer Entsprechung sei nämlich die Methode der anteiligen Berechnung überflüssig, da die „unmittelbare Berechnung“ — die darin besteht, lediglich die Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates zu berücksichtigen — zum gleichen Ergebnis führe. Diese Auffassung werde durch Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4 bestätigt.Andererseits führe in den Fällen, in denen wie vorliegend die Rentenhöhe der Versicherungsdauer nicht genau entspricht, die anteilige Berechnung zu einer niedrigeren Rente als die unmittelbare Berechnung. Die Kommission gibt hierfür Rechenbeispiele.
Die von dem beklagten Träger angewandte Berechnungsweise führe für den Betroffenen zum Verlust in Frankreich erworbener Ansprüche. Das widerspreche dem Geist des Gemeinschaftsrechts.a)Solange der Versicherte die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehene Höchstversicherungsdauer von 120 Vierteljahren nicht erreicht habe — was vorliegend der Fall ist (113 in Frankreich zurückgelegte Vierteljahre) — sei die französische Rente der Höhe nach streng von der Versicherungsdauer abhängig. Hieran könne sich auch dadurch nichts ändern, daß der Betroffene zusätzlich in einem anderen Land Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Der Träger hätte daher bei der anteiligen Berechnungnicht die Formel , 113×120×S134 sondern die Formel 113×134×S134= 113 S anwenden müssen. Das Ergebnis dieser Berechnung hätte dem der „unmittelbaren Berechnung“ entsprochen. Die Kommission legt sich sodann die Frage vor, ob die von ihr vorgeschlagene Berechnungsweise dann, wenn der Betroffene in Frankreich über die Höchstgrenze von 120 Vierteljahren hinaus versichert war, zu einer Besserstellung des Wanderarbeitnehmers gegenüber demjenigen Arbeitnehmer führe, der sein ganzes Arbeitsleben in Frankreich zurücklegt. Sie verneint diese Frage anhand von Zahlenbeispielen. b)Es treffe zu, daß im vorliegenden Fallder Kläger ohne die Anwendung von Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 nach den deutschen Rechtsvorschriften keinen Rentenanspruch gehabt hätte und der vom deutschen Träger gezahlte Betrag höher sei als der, um den die französische Rente gekürzt wurde. Trotzdem könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung von Artikel 51 des Vertrages die vom beklagten Träger angewandte Berechnungsweise nicht damit gerechtfertigt werden, daß die Einbuße, die der Kläger hinsichtlich des französischen Systems erlitten habe, durch die deutsche Rente ausgeglichen werde. Einerseits sei „bei der Anwendung von Artikel 28 der Grundsatz zu beachten, daß dem Versicherten nicht Ansprüche, die er in einem Mitgliedstaat schon erworben hat, entzogen werden dürfen, ohne daß er mindestens gleichwertige Ansprüche erwirbt“ (Urteil Van der Veen, RsprGH X 1232). Andererseits lasse sich nicht behaupten, daß der Kläger einen „ihm nicht zustehenden Gesamtbetrag“ (Urteil Hagenbeek, RsprGH XII 646) erhalten würde, wenn er die lediglich nach der französischen Versicherungszeit berechnete französische Rente weiterbezöge, obwohl er jetzt auch eine deutsche Rente erhält. Ganz im Gegenteil führe die vom beklagten Träger angewandte Berechnungsweise zu einem Rechtsverlust nicht nur hinsichtlich der französischen Rente — was offensichtlich sei —, sondern auch hinsichtlich der deutschen Rente. c)Um dies zu begründen, vergleicht die Kommission die Fälle zweier Arbeitnehmer, die beide in Frankreich 113 Versicherungsvierteljahre zurückgelegt haben, von denen aber der eine 60, der andere (wie der Kläger) weniger als 60 deutsche Beitragsvierteljahre aufzuweisen hat:Dem ersten Arbeitnehmer eröffne die in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeit einen Anspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften, ohne daß die französische Versicherungszeit herangezogen zu werden brauche. Diesem Arbeitnehmer „bleiben daher seine französischen Ansprüche ungekürzt erhalten und er erwirbt in Deutschland einen Anspruch hinzu, der der in Deutschland zurückgelegten Beschäftigungszeit entspricht, da die Ansprüche nach den Rechtsvorschriften beider Länder unabhängig voneinander berechnet werden können“. Der zweite Arbeitnehmer dagegen habe in Deutschland nur dank der in der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Zusammenrechnung einen Rentenanspruch. „Diese Verordnung ermöglicht die Einrechnung der französischen Beschäftigungszeit in die Wartezeit, beschränkt sich aber darauf, diese Wartezeit als erfüllt anzusehen, indem sie die Beschäftigung in einem anderen Staat für die Wartezeit der Beschäftigung in Deutschland gleichstellt. Der Arbeitnehmer wird also gewissermaßen von der Erfüllung der Wartezeit befreit. Was die Höhe der deutschen Rente anbelangt, so erhält dieser Arbeitnehmer jedoch durch die Verordnung Nr. 3 keine höheren Leistungen aus der deutschen Sozialversicherung als ein Arbeitnehmer, dessen Anspruch ohne Heranziehung der französischen Versicherungszeit besteht. In beiden Fällen entspricht die deutsche Rente ausschließlich der deutschen Beschäftigungszeit. Die beiden Arbeitnehmer werden also von den deutschen Versicherungsträgern gleich behandelt. Die Anwendung der Verordnung ermöglicht lediglich diese Gleichbehandlung.“ Diese Gleichheit werde aber durch die vom beklagten Träger angewandte Berechnungsweise beseitigt. Der erste Arbeitnehmer erhalte danach eine französische Rente, die auf der Grundlage von 113 Vierteljahren berechnet werde. Die Rente des zweiten dagegen werde auf einen Betrag gekürzt, der der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeit nicht entspreche (die französische Rente des Klägers entspreche, so wie sie berechnet wurde, nur 120×113134, also rund 102 Vierteljahren). Es sei irrig anzunehmen, daß dieser Verlust französischer Ansprüche durch die deutsche Rente aufgewogen werde. Um diese zu erlangen, habe der zweite Arbeitnehmer ebenso gearbeitet und Beiträge gezahlt wie der erste. Wenn die französische Rente gekürzt werde, „verliert er teilweise die sich aus seiner Mitgliedschaft in der deutschen Versicherung ergebenden Ansprüche“. Das beweise der Fall des Klägers: Dieser habe 134 Vierteljahre lang Beiträge gezahlt, erhalte aber eine Gesamtrente (Summe der französischen und deutschen Renten), die nur 123 Vierteljahren entspreche (102 französischen — vgl. voriger Absatz — und 21 deutschen Vierteljahren). Er erleide also „insgesamt“ einen Verlust. Jedoch sollten „in derartigen Fällen die Vorschriften der Verordnung Nr. 3 verhindern, daß die anrechenbare Beschäftigungszeit künstlich durch die Auslandsbeschäftigung verringert wird. Es wäre widersinnig, wenn deswegen, weil bestimmte Versicherungszeiten in einem Land (hier in Deutschland) dank der Zusammenrechnung anerkannt werden, in einem anderen Land (im vorliegenden Fall in Frankreich) Zeiten nicht anerkannt würden, die sich mit jenen nicht decken“.
Nach Artikel 28 Absatz l Buchstabe a scheinen die Vorschriften dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe b, der die sogenannte anteilige Berechnung vorsieht, unterschiedslos auf jeden „in Artikel 27 bezeichneten Versicherten“ — d.h. auf jeden, für den „nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten (galten)“ — und auf „den Träger jedes dieser Mitgliedstaaten“ anwendbar zu sein.Nach dem erwähnten Buchstaben b ist jedoch die Leistung anteilig zu berechnen, wenn „nach Buchstabe a ein Anspruch (besteht)“, das heißt, wenn der Anspruch „unter Berücksichtigung der … Zusammenrechnung der Zeiten“, die nach den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten zurückgelegt wurden, besteht. Dies legt a contrario die Annahme nahe, daß die anteilige Berechnung ausgeschlossen sei, wenn der Anspruch des Versicherten nach den Rechtsvorschriften eines beteiligten Staates besteht, ohne daß Versicherungszeiten herangezogen werden müssen, die nach fremden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden.Diese Auslegung findet in Artikel 27 Absatz 1 eine Stütze, der die Zusammenrechnung nur „für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs“ vorschreibt, nicht aber „für die Berechnung der Leistungen“, wie dies Artikel 51 des Vertrages bezeichnet. Diese Fassung scheint die Zusammenrechnung auf die Fälle zu beschränken, in denen der Bestand des Leistungsanspruchs von ihr abhängt, und sie für die Fälle auszuschließen, in denen sie nur dazu führt, daß der Inhalt eines schon nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein bestehenden Leistungsanspruchs erhalten oder verändert wird.
Angesichts dieser Auslegungsschwierigkeiten sind die genannten Vorschriften im Licht der Artikel 48 bis 51 des Vertrages zu betrachten, die Grundlage, Rahmen und Grenzen der auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ergangenen Verordnungen bilden. Diese Vertragsbestimmungen haben das Ziel, „die Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ herzustellen, was vornehmlich durch die „Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitghedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen“ erreicht werden soll. Mehr ins einzelne gehend bestimmt Artikel 51, daß die zu seinem Vollzug zu erlassenden Verordnungen ein System einzuführen haben, „welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern … die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (sichert)“. Diese Vorschriften lassen ohne weiteres deutlich erkennen, daß die genannten Verordnungen in ihrer Gesamtheit den Wanderarbeitnehmer in bestimmter Hinsicht besser stellen sollen, als er bei ausschließlicher Anwendung des innerstaatlichen Rechts stünde. Daher sind diese Verordnungen im Zweifel so auszulegen, wie es diesem Ziel entspricht.Artikel 51 bezieht sich, wie schon seinem Wortlaut zu entnehmen ist, vor allem auf den Fall, daß ein Versicherter nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats allein keinen Leistungsanspruch hat, weil die Versicherungszeiten nicht ausreichen, die er nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. In diesem Fall soll der zuständige Träger dieses Staates verpflichtet sein, auch die unter der Herrschaft der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, und eine Leistung dann zu gewähren, wenn die Summe der so zusammengerechneten Zeiten die nach den Rechtsvorschriften jenes Staates erforderliche Mindestversicherungszeit ergibt oder übersteigt. Die Leistung darf indessen, damit dem Versicherten nicht unberechtigte Vorteile zugewandt werden, nach den Worten von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b „das Verhältnis …, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften … zurückgelegten Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten … zurückgelegten Zeiten besteht“, nicht übersteigen. Somit ist die in dem soeben angeführten Artikel vorgesehene anteilige Berechnung, von der übrigens in Artikel 51 des Vertrages nicht ausdrücklich die Rede ist, ein untrennbarer Bestandteil der Zusammenrechnung und hat diese zur notwendigen Voraussetzung.Nach alledem sind Zusammenrechnimg und anteilige Berechnung gegenstandslos, wenn in einem Staat das mit Artikel Öl angestrebte Ziel schon aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allein erreicht wird. Artikel 51 bietet also keine Grundlage dafür, daß in einem solchen Staat der zuständige Träger die Leistung durch Zusammenrechnung und anteilige Berechnung ermittelt.
Dieser Grundsatz kann jedoch angesichts der Verschiedenartigkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der komplizierten Rechtslage, die sich aus den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Er kann insbesondere nur gelten, soweit seine Anwendung nicht dazu führt, daß dem Versicherten Vorteile zugewandt werden, die über die in Artikel 51 des Vertrages und den zu seinem Vollzug ergangenen Verordnungen ausdrücklich vorgesehenen hinausgehen.Dieser Artikel soll sicherstellen, daß Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die sonst keinen Anspruch ergeben würden. Er soll aber keineswegs dem Versicherten gegen die Träger verschiedener Staaten mehrere Leistungsansprüche verschaffen, die sich auf eine und dieselbe Versicherungszeit beziehen. Aus diesem Grund sieht übrigens Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 die Zusammenrechnung nur vor, soweit die Versicherungszeiten „sich nicht überschneiden“. Der oben aufgestellte Grundsatz gilt daher nicht, soweit seine Anwendung mehrfache Leistungen füreine und dieselbe Versicherungszeit zur Folge haben würde.In Fällen wie dem vorliegenden ist indessen eine solche unberechtigte Leistungshäufung nicht zu befürchten. Denn die Leistungen, die der eine beteiligte Staat aufgrund seiner Rechtsvorschriften in Verbindung mit denen des Gemeinschaftsrechts erbringt, und diejenigen, die der andere beteiligte Staat lediglich aufgrund seiner Rechtsvorschriften erbringt, beziehen sich auf völlig verschiedene Versicherungszeiten. Es wäre insbesondere mit dem Ziel des Artikels 51 EWG-Vertrag nicht zu vereinbaren, eine dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Leistungshäufung deshalb anzunehmen, weil der Versicherte die im zweiten Staat erworbenen Ansprüche behält, obwohl er im ersten Staat einen Leistungsanspruch hinzuerwirbt.Dies gilt selbst dann, wenn der Vorteil, den der Versicherte aus der Anwendung von Artikel 27 in einem Staat erlangt, den Nachteil übersteigt, den er erleiden würde, wenn ein anderer Staat Artikel 28 anwendete, ohne daß er Artikel 27 heranzuziehen brauchte.Es ist auch nicht angängig, daß der Versicherungsträger eines Staates, dessen Rechtsvorschriften eine Leistungsobergrenze vorsehen, die einer bestimmten Höchstzahl von Versicherungsperioden entspricht, sich auf die Artikel 27 und 28 stützt, um die nach seinen Rechtsvorschriften geschuldete Leistung anteilig zu berechnen und so die dem Wanderarbeitnehmer zukommende Gesamtleistung der erwähnten Obergrenze anzunähern. Da die Verordnung Nr. 3 selbständige Systeme hat bestehen lassen, aus denen sich selbständige Ansprüche gegen selbständige Versicherungsträger ergeben, kann der Umstand, daß das Gemeinschaftsrecht dem Versicherungsträger eines Staates Verpflichtungen auferlegt, nicht ohne weiteres zu einer Verringerung der dem Versicherungsträger eines anderen Staates nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegenden Verpflichtungen führen.Nach den vorangegangenen Erwägungen läßt sich feststellen, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Versicherungsträger eines Staates, in dem der Leistungsanspruch des Versicherten ohne Zusammenrechnung besteht, sich nicht auf die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 stützen kann, um die ihm nach seinen eigenen Rechtsvorschriften obliegende Leistung zu kürzen.Bei dieser Auslegung sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht mit Artikel 51 des EWG-Vertrags unvereinbar, denn sie führen für den Wanderarbeitnehmer nicht zu Nachteilen, sondern lassen die ihm in einem Staat entstandenen Ansprüche unberührt und eröffnen ihm zusätzliche Rentenansprüche in einem anderen Staat.Die EWG-Kommission hat Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben. Die ihr entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig.Für die Parteien stellt das Verfahren vor dem Gerichtshof einen Zwischenstreit in dem vor der Cour d'Appel Orléans anhängigen Rechtsstreit dar. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.