EuGH — 2/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Parteien des Hauptprozesses,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ (Amtsblatt der EG vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 11, 27 und 28,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Urteil des Obergerichtshofes in Luxemburg als Kassationshof vom 5. Januar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, die nach Beitragszeiten bemessen wird, allein aufgrund der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, ohne daß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 herangezogen zu werden braucht, so gilt Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 für die Feststellung dieser Rente nicht, wenn nicht in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Beitragszeit weitere Renten festgestellt werden.2.Die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Verfahrens bleibt dem Obergerichtshof in Luxemburg vorbehalten.