EuGH — 4/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS, insbesondere seines Artikels 40,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,aufgrund des Statuts der Beamten der EGKS, insbesondere seiner Artikel 90 und 91.aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 79,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin hat mit Ausnahme der Auslagen der beklagten Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.