EuGH — 5/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der EWG,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 9, 12 ff., 18 ff., 39, 40, 44, 95 ff., 177 und 190,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 23 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (Amtsblatt vom 20. April 1962, 965 ff.), insbesondere ihrer Artikel 11 Absatz 2 und 13,aufgrund der Verordnung Nr. 65/65/EWG des Rates zur Änderung von Artikel 11 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 23 (Amtsblatt vom 20. Mai 1965, 1458 ff.),aufgrund der Verordnung Nr. 99/65/EWG der Kommission betreffend die Festlegung von Durchführungsbestimmungen für Artikel 11 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung Nr. 23 (Amtsblatt vom 8. Juli 1965, 2109 ff.), insbesondere ihres Artikels 2,aufgrund der Verordnung Nr. 104/65/EWG der Kommission zur Festsetzung der Referenzpreise für im Freien angebaute Tafeltrauben (Amtsblatt vom 8. Juli 1965, 2116),aufgrund der Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien (Amtsblatt vom 18. Oktober 1965, 2720 f.),aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 25. Januar 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Prüfung der dem Gerichtshof vom Finanzgericht München vorgelegten Frage hat keinen Grund ergeben, aus dem die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65/EWG der Kommission vom 18. Oktober 1965 zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien zu verneinen wäre.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Finanzgericht München vorbehalten.
Am 4. April 1962 erließ der Rat der EWG insbesondere aufgrund von Artikel 42 und 43 des Vertrages die „Verordnung Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse“ (ABl. vom 20. April 1962, S. 965; nachstehend: „VO 23“).
Durch Artikel 1 der Verordnung Nr. 65/65/EWG des Rates vom 13. Mai 1965 (ABl. vom 20. Mai 1965, S. 1458; nachstehend „VO 65/65“) wurde Artikel 11 Absatz 2 der VO 23 geändert, und zwar, wie es in der Begründung der VO 65/65 heißt, „damit die Vorzugsbehandlung der Mitgliedstaaten, die sich aus der Anwendung des Vertrages ergibt, aufrechterhalten werden kann“Der wesentliche Inhalt der Neuregelung.— die. nachstehend, als „Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23“ bezeichnet wird — läßt sich wie folgt zusammenfassen:Für die aus Gemeinschaftsländem stammenden Erzeugnisse werden jährlich. „Referenzpreise“ festgesetzt, „die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind“. Zu diesem Zweck „kann jedes Jahr in mehrere Abschnitte unterteilt werden“. „Der Referenzpreis ist gleich dem [um einen Pauschalbetrag, der die Vermarktungskosten berücksichtigt, erhöhten] arithmetischen Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten.“ Weitere Bestimmungen regeln die Berechnung dieser Erzeugerpreise. Für die aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisse werden „Einfuhrpreise“ festgesetzt, und zwar „auf der Grundlage der niedrigsten Notierungen auf den … repräsentativen Einfuhrmärkten; diese Notierungen werden um die Zollsätze, die sich aus Artikel 23 des Vertrages ergeben, und um die sonstigen Eingangsabgaben sowie um die Beförderungskosten von diesen Märkten bis zu den Grenzübergangsstellen der Gemeinschaft vermindert“. Liegt für ein bestimmtes Erzeugnis der Einfuhrpreis unter dem Referenzpreis, so ist bei der Einfuhr eine für sämtliche Mitgliedstaaten gleich hohe Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Preisen zu erheben.
Mit ihrer Verordnung Nr. 99/65/EWG (ABl. vom 8. Juli 1965, S. 2109; nachstehend: „VO 99/65“) regelte die Kommission weitere Einzelheiten der Berechnung von Referenzpreis und Einfuhrpreis. Diese Verordnung bestimmt insbesondere folgendes:Für jedes aus dritten Ländern stammende Erzeugnis sind „an jedem Markttag und für jedes Herkunftsland ein oder mehrere Preise frei Grenze“ zu berechnen. Hierbei „werden die auf den repräsentativen Großmärkten festgestellten Notierungen zugrunde gelegt“, wobei jeweils Zölle, „sonstige Einfuhrabgaben“ und Beförderungskosten abzuziehen sind (vgl. oben B). Als „repräsentative Großmärkte“ gelten für die Bundesrepublik Deutschland: Hamburg, München, Frankfurt und Düsseldorf.
Durch Verordnung Nr. 104/65/EWG (ABl. vom 8. Juli 1965, S. 2116; nachstehend : „VO 104/65“) setzte die Kommission für im Freien angebaute Tafeltrauben (nachstehend: „Tafeltrauben“) nach Monaten gestaffelte Referenzpreise fest; der Referenzpreis für Oktober 1965 betrug hiernach 15,9 RE.
In ihrer — vom 9. bis zum 16. Oktober anwendbaren — Verordnung Nr. 138/65 (ABl. vom 6. Oktober 1965, S. 2650; nachstehend: „VO 138/65“) stellte die Kommission fest, daß sich der Einfuhrpreis für Tafeltrauben aus Bulgarien, Rumänien und Jugoslawen auf 12,9 RE belaufe und ordnete die Erhebung einer Ausgleichsabgabe von (15,9 — 12,9 =) 3 RE an.
Mit der Verordnung Nr. 144/65/EWG (ABl. vom 18. Oktober 1965, S. 2720; nachstehend: „VO 144/65“) unterwarf die Kommission Tafeltrauben aus Bulgarien und Rumänien wiederum einer Ausgleichsabgabe, und zwar für die Zeit vom 21. bis 31. Oktober 1965 und in Höhe von 2 RE.In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt:der Referenzpreis für Oktober betrage 15,9 RE; die gemäß Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23 berichtigten Notie rangen „erreichten seit mehreren Tagen auf verschiedenen Märkten einen Stand unter dem Referenzpreis“; „pauschal berechnet auf der Grundlage der niedrigsten Kurse, vermindert um die Zölle, andere Einfuhrabgaben und Transportkosten, beläuft sich der für die Festsetzung der Ausgleichsabgaben festzustellende Einfuhrpreis … auf 13,9 RE…“. Die vorerwähnten Notierungen betrafen im wesentlichen die Zeit vom 11. bis zum 15. Oktober. Sie waren auf den Märkten von Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt und München festgestellt worden; auf den übrigen repräsentativen Märkten der Gemeinschaft waren während dieses Zeitraums für die fraglichen Erzeugnisse keine Notierungen zu verzeichnen gewesen.Die VO 144/65 bestimmte weiterhin, daß die Kommission sie vor dem 31. Oktober ändern würde, falls die Festsetzung einer Abgabe von 2 RE „nicht mehr den Voraussetzungen [von Artikel 11 Absatz 2 n.F. der VO 23] entsprechen“ sollte.
Die Firma Beus führte am 25. und 27. Oktober 1965 frische Tafeltrauben aus Bulgarien ein und ließ sie beim Zollamt München-Großmarkthalle zum freien Verkehr abfertigen. Gestützt auf die VO 144/65, erhob das Zollamt eine Ausgleichsabgabe von 8 DM (= 2 RE im Sinn der VO 144/65) auf je 100 kg. Mit einer vor dem Finanzgericht München erhobenen Klage beantragte die Firma Beus hieraufhin die Aufhebung des Abgabenbescheids; sie machte geltend, daß die VO 144/65 aus den unten (III 1 A-D) wiedergegebenen Gründen ungültig sei.
Die Firma Beus und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben und in der Sitzung vom 1. Juni 1967 mündlich verhandelt.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Juni 1967 vorgetragen und begründet.
Durch Beschluß vom 6. Juli 1967 hat der Gerichtshof die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, der Kommission eine Frist bis zum 31. August 1967 für die schriftliche Ergänzung ihres Vorbringens in bestimmten Punkten — Berechnung des Referenzpreises einerseits, des Einfuhrpreises und der „sonstigen Eingangsabgaben“ andererseits — gesetzt und der Firma Beus anheimgestellt, zu den zu erwartenden Ausführungen der Kommission bis zum 30. September 1967 schriftliche Erklärungen abzugeben.Die Kommission und die Firma Beus haben innerhalb der vorbe zeichneten Fristen schriftlich Stellung genommen; in der Sitzung vom 8. November 1967 haben sie erneut mündlich verhandelt.In der Sitzung vom 30. November 1967 hat der Generalanwalt erneut Schlußanträge vorgetragen und begründet.
Die Firma Beus wird vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Oskar Möhring, Dr. Rolf Beisswingert, Dr. Dietrich Reimer, Dr. Detlef Wunderlich, Dr. Wolfgang Pohle und Dr. K.Zimmermann, sämtlich München. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird durch ihren Rechtsberater Dr. Ehlermann vertreten.
Ein Einwand geht dahin, die Kommission habe bei der Berechnung des Referenzpreises unzulässigerweise die für die italienische Sorte Ohanez festgestellten Notierungen berücksichtigt. Diese Sorte habe im Verhältnis zur Sorte Regina — der einzigen anderen italienischen Sorte, welche die Kommission der Berechnung des Referenzpreises zugrunde gelegt hat — keinerlei Bedeutung.Nach Artikel 11 Absatz 2 n.F. Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 23 wird der Referenzpreis auf der Grundlage des Erzeugerpreises der einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt, während die Erzeugerpreise ihrerseits anhand der Notierungen „für Erzeugnisse oder Sorten, welche einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen“, zu berechnen sind.Der Ausdruck „wesentlicher Teil der Erzeugung“ läßt erkennen, daß die Kommission bei der Auswahl der zu berücksichtigenden Sorten über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfügt. Der Gerichtshof muß sich daher auf die Prüfung beschränken, ob die von der Kommission getroffene Auswahl nicht willkürlich ist.Zunächst ist zu bemerken, daß der Referenzpreis, auf dessen Grundlage die Ausgleichsabgabe berechnet worden ist, sowie diese Abgabe selbst nur im Monat Oktober in Kraft waren, so daß die Nachprüfung sich auf die Daten für diesen Monat beschränken kann.Nach der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 23 sind bei der Berechnung der Erzeugerpreise, der wichtigsten Komponente bei der Berechnung der Referenzpreise, die Notierungen zu berücksichtigen, die „während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises“, hier also in den Jahren 1962, 1963 und 1964, festgestellt worden sind. Allerdings belief sich die Erzeugung der Sorte Ohanez in diesen Jahren nur auf 1,2 %, 1,4 % bzw. 1,3 % der italienischen Gesamtproduktion. Die Sorte Ohanez ist jedoch als repräsentativ für die Erzeugung später Trauben berücksichtigt worden, die zwar höchstens 4,5 % der italienischen Gesamterzeugung ausmacht, jedoch immerhin Sorten umfaßt, die sich von den frühen Trauben und den sogenannten Trauben der zweiten und dritten Epoche unterscheiden, auf die der größte Teil der Gesamtproduktion entfällt. Bei einer qualitativen Betrachtungsweise ist es deshalb zulässig, eine späte Sorte als „wesentlichen Teil der Erzeugung“ anzusehen, jedenfalls was die Monate Oktober und November anbelangt, in denen diese Sorten auf dem Markt erscheinen und eine Bedeutung erlangen, der Rechnung getragen werden muß. Die Ohanez-Traube gehört zu den wichtigsten späten Sorten und wird zu relativ niedrigen Preisen verkauft.Nach alledem kann die Berücksichtigung dieser Sorte bei der Festsetzung des Referenzpreises für den Monat Oktober nicht als willkürlich angesehen werden.Nach der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 23 entsprechen die Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten „dem Durchschnitt der Notierungen“, die für die berücksichtigten Sorten „festgestellt“ wurden. Der Ausdruck „Durchschnitt“ bezeichnet, wenn er ohne bestimmendes Eigenschaftswort gebraucht wird, gewöhnlich das arithmetische Mittel; auch die genannte Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß sie mit diesem Wort ein gewogenes Mittel meine. Die jeweiligen Angebotsmengen der berücksichtigten Sorten können sich deshalb auf die Berechnung des fraglichen „Durchschnitts“ nicht auswirken. Gewiß muß dies die Kommission zur Vorsicht bei der Auswahl der Sorten veranlassen, die nach ihrer Ansicht einen wesentlichen Teil der vermarkteten Erzeugung ausmachen. Nach den obigen Feststellungen kann ihr jedoch nicht vorgeworfen werden, sie habe es in einem derartigen Maß an Sorgfalt fehlen lassen, daß hierdurch die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65 beeinträchtigt werde.
Ferner wird geltend gemacht, die Begründung der Verordnung Nr. 104/65 erwähne nicht, daß bei der Berechnung des Referenzpreises die Sorte Ohanez gleichberechtigt mit viel wichtigeren Sorten wie Chasselas du Midi, Gros vert und Regina herangezogen worden ist.Diese Behauptung ist unzutreffend, denn die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 104/65 führt diese Sorten unterschiedslos als „zu den wichtigsten in der Gemeinschaft angebauten Sorten gehören[d]“ auf und sagt ausdrücklich, daß die auf sie bezüglichen Angaben „[es] gestatten das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise nach den in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 23 und in Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/65/EWG vorgesehenen Kriterien zu bestimmen“.