EuGH — 6/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichtserstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ (Amtsblatt der EG S. 561 ff./58), insbesondere ihrer Artikel 1, 45 und 47,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf den Vorabentscheidungsantrag des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, III. Kammer, für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Sozialgerichte der Mitgliedstaaten gehören zu den Behörden im Sinn von Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem belgischen Staatsrat vorbehalten.