EuGH — 7/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt vom 27. Februar 1964, S. 549 ff.), insbesondere ihres Artikels 12,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 15. Februar 1967 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Eine die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern belastende Abgabe ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, wenn sie Bestandteil des inländischen Umsatzsteuersystems ist.2.Die Kostenentscheidung wird dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 13/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Amtsblatt vom 27. Februar 1964, S. 549 ff.) — nachstehend als „VO 13/64“ bezeichnet — bestimmt:„Bei der Einfuhr aus dritten Ländern sind mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung; …“
Die Firma Milchwerke H. Wöhrmann & Sohn KG (nachstehend: „Firma Wöhrmann“) ließ im Juni und Juli 1966 bei dem zuständigen deutschen Zollamt fünf aus Österreich stammende Sendungen mit Waben-Vollmilchpulver zum freien Verkehr abfertigen. Das Zollamt forderte von ihr hierfür 3 % Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: „UASt“) nach deutschem Recht.Die Firma Wöhrmann erhob deswegen Klage vor dem Finanzgericht München. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, da Milch und Milcherzeugnisse nach geltendem deutschen Recht nicht der Umsatzsteuer unterlägen, sei die streitige UASt keine „inländische Abgabe“ im Sinn der Artikel 95 ff. EWG-Vertrag, sondern eine — nach Artikel 12 Absatz 2 VO 13/64 verbotene — Abgabe zollgleicher Wirkung.
Das Finanzgericht München hat am 15. Februar 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,„a)ob sich der Charakter einer zollgleichen Abgabe im Sinn des Artikels 12 Absatz 2 [VO 13/64] nach der protektionistischen Zweckbestimmung der Abgabe im allgemeinen oder nach der konkreten protektionistischen Wirkung der Abgabe im Fall einer bestimmten Ware richtet, und bei Bejahung der zweiten Alternative,b)ob eine Ausgleichssteuer in voller Höhe dann als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen ist, wenn weder die Lieferung des mit der eingeführten Ware gleichartigen inländischen Erzeugnisses (Endprodukt) noch die des Vorproduktes unmittelbar der Umsatzsteuer … unterliegt, oder nur in der Höhe, in der sie die Belastung gleichartiger inländischer Erzeugnisse mit Umsatzsteuer übersteigt, und bei Verneinung der ersten Alternative zu b,c)ob bei einem kumulativen Umsatzsteuer-Mehrphasensteuersystem der Höhe der erhobenen Ausgleichssteuer auch die Umsatzsteuer gegenübergestellt werden kann, die auf den bei der Herstellung gleichartiger inländischer Waren verwendeten Hilfs- und Nebenstoffen, Produktionsmitteln, Betriebsstoffen, Energie usw. anteilig ruht, und bei Bejahung der zweiten Alternative zu b,d)ob Artikel 12 Absatz 2 [VO 13/64] hinsichtlich des zollgleich wirkenden Teils einer ihrer Zweckbestimmung nach inländischen Abgabe unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, welche durch das nationale Gericht zu beachten sind.“
Das Finanzgericht erläutert Grund und Sinn dieser Fragen und trägt verschiedentlich seine eigene Auffassung hierzu vor; es führt insbesondere aus:Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge zunächst davon ab, ob die Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII-3, 276), nämlich„eine Abgabe, welche die Wirkung einer inländischen Abgabe ausgleichen soll, nimmt durch diese Zweckbestimmung den Charakter der Abgabe an, deren Wirkung sie ausgleichen soll“, „auf die UASt als solche, wie sie allgemein in § 1 Ziffer 3 [des deutschen] Umsatzsteuergesetzes beschrieben ist, oder jeweils auf die UASt für eine bestimmte eingeführte Ware zu beziehen ist“. Gehe man mit dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (RsprGH VIII 873 ff.) davon aus, daß ein protektionistischer Zweck nur bei solchen Abgaben vorliege, die lediglich eingeführte, nicht aber gleichartige einheimische Waren treffen, so könne man der UASt einen solchen Zweck dann nicht unterstellen, wenn man sie allgemein — d.h. ohne Rücksicht auf die im Einzelfall betroffene Ware — betrachte. In diesem Fall müsse es bei der Feststellung bewenden, daß die UASt dazu bestimmt sei, auf dem Gebiet der Umsatzsteuer zwischen inländischen und ausländischen Waren gleiche Wettbewerbsverhältnisse zu schaffen; die UASt wäre hiernach auch dann nicht zollgleich, wenn sie im Einzelfall eine eingeführte Ware höher belaste als die Umsatzsteuer eine gleichartige inländische Ware.Vertrete man dagegen die Auffassung, daß die Rechtsnatur der UASt für jede Ware gesondert zu prüfen sei und daß diese Steuer dementsprechend im Einzelfall als zollgleiche Abgabe angesehen werden könne, so käme es weiterhin darauf an, welche der die vergleichbaren inländischen Waren treffenden Belastungen als „mittelbar“ im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag anzusehen und somit bei dem von dieser Vorschrift geforderten Vergleich zu berücksichtigen seien. Das vorlegende Gericht macht hierzu nähere Ausführungen.Soweit sich bei einem solchen Vergleich im Einzelfall ergeben sollte, daß die UASt höher sei als die Belastungen der vergleichbaren inländischen Waren, so stelle sich die weitere Frage, ob der diese Belastungen übersteigende Teil der UASt rechtlich gesondert behandelt, d.h. als „Abgabe gleicher Wirkung“ im Sinn von Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag sowie von Artikel 12 der VO 13/64 angesehen werden könne. Nach Ansicht des Finanzgerichts würde eine solche Auffassung in Widerspruch zu dem vorgenannten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 stehen, wonach Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag einerseits, Artikel 95 des Vertrages andererseits „nicht auf ein und denselben Sachverhalt angewandt werden [können]“. Der Begriff „Abgaben gleicher Wirkung“ habe in den beiden erstgenannten Bestimmungen die gleiche Bedeutung wie in Artikel 12 der VO 13/64. Was andererseits Artikel 95 betreffe, so könne er zwar vorliegend nicht unmittelbar angewendet werden. Jedenfalls würde aber eine auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten erhobene überhöhte UASt ihrem Wesen nach unter Artikel 95 fallen und keine „Abgabe gleicher Wirkung“ im Sinn von Artikel 12 und 13 EWG-Vertrag darstellen; diese letzte Feststellung müsse auch für Einfuhren aus dritten Ländern gelten. Nach alledem könne ein nationales Gericht den die Belastung der vergleichbaren inländischen Erzeugnisse übersteigenden Teil der auf Einfuhren aus dritten Ländern erhobenen UASt nicht als unwirksam ansehen.Auch wenn man im übrigen diesen Teil als im Widerspruch zum Vertrag stehend ansehe, könne der einzelne kein individuelles Recht auf Herabsetzung der Steuer gerichtlich geltend machen. „Voraussetzung einer solchen Steuerermäßigung durch das Finanzgericht wäre nämlich die Bildung eines neuen vertragskonformen Steuersatzes, was nicht örtlich durch ein Steuergericht, sondern allein durch die Legislative des Mitgliedstaats nach dem Grundsatz der Dreiteilung der Gewalten geschehen kann.“