EuGH — 9/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 61 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG „zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“, insbesondere ihrer Artikel 30 bis 36 und 83,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Urteil der Cour d'Appel Paris (18. Kammer) vom 28. Januar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Aus Artikel 28 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den Artikeln 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 ergibt sich nicht, daß ein in einem Mitgliedstaat ohne Rückgriff auf Artikel 27 entstandener Rentenanspruch und ein in einem anderen Mitgliedstaat noch nicht entstandener Anspruch auf eine weitere Rente unter Zugrundelegung des gleichen Bezugszeitpunktes gleichzeitig festzustellen sind.2.Die Kostenentscheidung bleibt der Cour d'Appel Paris vorbehalten.