EuGH — 10/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.Luxemburg, den 22. Juni 1967
Der Kläger, seit dem 1. Januar 1962 Beamter auf Lebenszeit bei der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, beantragte beim Generaldirektor der Verwaltung der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1965, Frau Pircher, seine frühere Ehefrau, gemäß Artikel 2 Nr. 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einem ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen.
Der Generaldirektor der Verwaltung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 4. Februar 1966 ab. Daraufhin bat ihn der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 1966 und 13. Mai 1966, diese Verfügung zurückzunehmen und zu seinen Gunsten zu entscheiden. Der Generaldirektor hielt jedoch seine Verfügung mit Bescheiden vom 1. April 1966 bzw. 28. Juni 1966 aufrecht.
Mit Schreiben vom 11. November 1966 stellte der Kläger seinen Antrag erneut, diesmal bei der Kommission. Da er auf diesen letzten Antrag innerhalb der in Artikel 91 Nr. 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist keinen Bescheid erhielt, erhob er gegen die ablehnende Entscheidung, die in dem Stillschweigen der Kommission zu erblicken ist, die vorliegende Klage.