EuGH — 11/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schluß anträge des Gener alanwalts,aufgrund: des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels, 20,aufgrund; der Verordnung Nr. 3. des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 14, 14 a, 27 und 28,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates, der EWG zur Durchführung und Ergänzung der genannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958,, S. 597 ff.), insbesondere ihrer Artikel 12, 12 a, 13, 30 bis 36 und 83,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf den ihm durch Urteil des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 24. März 1967, vorgelegten Vorabentscheid ungsantrag für Recht erkannt und entschieden: 1.Ob das System der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, hängt nicht von dessen freier Wahl, sondern von der objektiven Lage ab, in der er sich befindet.2.Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind die Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung von Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.3.Aus den Verordnungen Nrn. 3 und 4, insbesondere aus den Artikeln 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 in Verbindung mit den Artikeln 30 bis 36 und 83 der Verordnung Nr. 4 ergibt sich nicht die Verpflichtung, eine in einem Mitgliedstaat nach Artikel 27 erworbene Altersrente für einen einheitlichen Bezugszeitpunkt gleichzeitig mit einer anderen Altersrente festzustellen, auf die in einem anderen Mitgliedstaat noch kein Anspruch besteht oder die in einem anderen Mitgliedstaat erworben ist, nach dessen Rechtsvorschriften die Feststellung auf Antrag des Betroffenen aufgeschoben werden kann.4.Die Einreichung eines Rentenantrags beim Versicherungsträger eines Mitgliedstaats bedeutet keinen Verzicht auf Wahlmöglichkeiten, die dem betroffenen Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zustehen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem diese Wahl zu treffen ist, sind die innerstaatlichen Behörden zuständig.5.Die Kostenentscheidung obliegt dem belgischen Staatsrat.