EuGH — 12/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG zur Durchführving und Ergänzung der vorgenannten Verordnung Nr. 3 (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597 ff.), insbesondere ihrer Artikel 12, 12 a und 13,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf den ihm gemäß Urteil des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 24. März 1967 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden: 1.Ob das System der Artikel 27 und 28 der Verordnung Nr. 3 auf einen Wanderarbeitnehmer anwendbar ist, hängt nicht von dessen freier Wahl, sondern von der objektiven Lage ab, in der er sich befindet.2.Zumindest bei denjenigen Systemen mit Versicherungszeiten, die die Höhe der Altersrente ausschließlich von den zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig machen, sind die Artikel 27 und 28. der Verordnung Nr. 3 nicht auf Wanderarbeitnehmer anwendbar, für die in keinem der Mitgliedstaaten, in denen sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die Zusammenrechnung von Zeiten zum Erwerb des Leistungsanspruchs erforderlich ist.3.Die Kostenentscheidung obliegt dem belgischen Staatsrat.