EuGH — 13/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsverfahrens,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95, 97 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 28/67 vom 3. April 1968verweist DER GERICHTSHOF wegen der ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 26. April 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen auf die in seinem Urteil in der Rechtssache 28/67 gegebene Auslegung und entscheidet: 1.Zur ersten Frage:Artikel 97 Absatz 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten. 2.Zur zweiten Frage:Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Befugnis Gebrauch gemacht, so gelten in diesem Staat unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 des Artikels als „Durchschnittssätze“ die von ihm als solche eingeführten Sätze. 3.Zur dritten Frage:Im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag sind „inländische Abgaben …, [die] gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben“, alle Abgaben, die das inländische Erzeugnis auf allen Fertigungs- und Vertriebsstufen, die derjenigen der Einfuhr gleichartiger Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten vorangehen oder entsprechen, tatsächlich und spezifisch treffen. 4.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.