EuGH — 14/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der deutschen Bundesregierung und der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seines Artikels 51,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 1 Buchstabe r, 27 und 28 sowie ihres Anhangs G Teil I,aufgrund der Verordnung Nr. 130/63 EWG des Rates zur Änderung verschiedener Anhänge der Verordnung Nr. 3 und der Verordnung Nr. 4 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996/63 ff), insbesondere ihres Artikels 6,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf den ihm vom 4. Senat des Bundessozialgerichts gemäß Beschluß vom 1. März 1967 vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland sind nach Artikel 28 und Anhang G der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht verpflichtet, für die Entscheidung, ob nach deutschem Recht „Ersatzzeiten“ anzurechnen sind, nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem 4. Senat des Bundessozialgerichts vorbehalten.
Der Kläger und Revisionsbeklagte — nachstehend: „Kläger“ — war von 1942 bis Mai 1947, insgesamt 61 Monate, zunächst Angehöriger der deutschen Wehrmacht und anschließend Kriegsgefangener in Frankreich.Vom Mai 1947 bis Februar 1951, also 45 Monate, war er als freier Arbeiter in Frankreich beschäftigt und nach den französischen Vorschriften gegen Erwerbsunfähigkeit versichert.1951 übersiedelte er nach Deutschland und legte dort bis 1961 nach den deutschen Vorschriften eine Versicherungszeit von insgesamt 106 Monaten zurück.Nachdem er erkrankt war, gewährte ihm die Beklagte und Revisionsklägerin — nachstehend: „Beklagte“ — von Juli 1961 bis zu seiner Genesung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Aus dem gleichen Grund erhielt er eine Rente aus der französischen Versicherung.Über die Höhe der deutschen Rente entstand zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ein Streit, der die Auslegung bestimmter Vorschriften des anwendbaren deutschen Gesetzes — der Reichsversicherungsordnung — betrifft. Nach diesen Vorschriften sind Zeiten des militärischen Dienstes und der Kriegsgefangenschaft als „Ersatzzeiten“ rentensteigernd zu berücksichtigen, wenn der Betroffene innerhalb von drei Jahren nach Beendigung jener Zeiten „eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen [hat]“. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe diese Voraussetzung nicht erfüllt, da er innerhalb der genannten Frist keine Tätigkeit in Deutschland aufgenommen habe. Der Kläger meint demgegenüber, aus den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts folge, daß die Aufnahme einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EWG — hier: Frankreich — der Aufnahme einer Tätigkeit in Deutschland gleichzusetzen sei.Der Kläger unterlag in der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Freiburg. Seiner hiergegen eingelegten Berufung gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg insbesondere mit der Begründung statt, die Vorschriften von Anhang G Abschnitt I der Verordnung Nr. 3 seien in Fällen wie dem vorliegenden zugunsten des Betroffenen analog anzuwenden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. März 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Frage einzuholen:„Ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer …, oder ist der Anhang G I Buchstaben B bis D (zu dieser Verordnung), oder sind beide Vorschriften in Verbindung miteinander dahin auszulegen, daß für die Entscheidung, ob nach deutschein Recht Ersatzzeiten anzurechnen sind, Beiträge, die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entrichtet sind, den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften gleichstehen?“ Erläuternd führt der Senat insbesondere aus:a)Er neige der Auffassung zu, daß die Gesamtheit der nach Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten nicht die Summe derjenigen Zeiten übersteigen dürfe, die unmittelbar nach den einzelnen mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu beachten seien. Diese Auffassung folge allerdings „nicht mit aller Klarheit“ aus dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Sie könne sich zwar darauf berufen, daß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verweise; andererseits könnten aber Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 sowie Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 4 des EWG-Rats (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 597) die Ansicht nahelegen, daß der Träger eines Mitgliedstaats bei der Berechnung der geschuldeten Leistungen die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten so zu behandeln habe, als seien sie in seinem Staat zurückgelegt worden.b)Allerdings bestimme Anhang G Nr. I Buchstabe B Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 in der Fassung von Artikel 6 der Verordnung Nr. 130/63 des EWG-Rats vom 18. Dezember 1963 (Amtsblatt vom 28. Dezember 1963, S. 2996), daß „für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, … die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Beiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Beiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung [gleichstehen]“. Diese Bestimmung schweige zwar über die „Ersatzzeiten“, um die es vorliegend gehe; der 12. Senat des Bundessozialgerichts habe jedoch in einem früheren Urteil entschieden, sie sei auf diese Zeiten analog anzuwenden, da die Gleichheit der Interessenlage dies gebiete, so daß jenes Schweigen sich nur als Versehen erklären lasse.Gegen diese Auffassung könnten jedoch Bedenken erhoben werden, die der vorlegende Senat eingehend erörtert.