EuGH — 15/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 43 und 46,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.2.Die in der Erwiderung gestellten Anträge werden als unzulässig abgewiesen.3.Die Beklagte hat die vor Einreichung der Erwiderung entstandenen Kosten zu tragen.4.Der Kläger hat die von der Einreichung der Erwiderung an entstandenen Kosten einschließlich der Auslagen der Beklagten zu tragen.