EuGH — 16/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 5, 7, 21, 24, 25, 86 bis 91 und seines Anhangs IX,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Nichtigkeitsklage wird zu 1 und 3 der Klageanträge als unzulässig, zu 2 der Klageanträge als unbegründet abgewiesen.2.Die Schadensersatzklage wird als unbegründet abgewiesen.3.Beide Parteien des Rechtsstreits tragen ihre eigenen Kosten.
Der Kläger beantragta)in seiner Klageschrift:1.Die im ersten Absatz des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 enthaltene Verfügung für nichtig zu erklären, soweit sie eine Bestätigung der im Memorandum des Herrn Mercereau vom 22. November 1966 enthaltenen Verfügung darstellen sollte;2.die in dem Schreiben vom 22. November 1966 enthaltene Verfügung des Herrn Mercereau für nichtig zu erklären, soweit in diesem Schreiben die im Schreiben des Klägers vom 21. November 1966 erhobene Forderung abgelehnt wird, ihm vor einer Entscheidung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe über die Wahl eines Unternehmens für die Instandhaltung der Anlagen der Forschungsanstalt Gelegenheit zu ausführlicher Stellungnahme zu geben;3.die angeblich getroffene und angeblich dem Kläger mündlich mitgeteilte Entscheidung für nichtig zu erklären, ihn „vorläufig von der Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu entbinden“;4.zu erkennen, daß der Kläger nach seiner Dienststellung und nach den Organisationsplänen der Forschungsanstalt zuständig und berechtigt ist, die Dienstaufsicht über die Abteilung Infrastruktur zu führen und zu allen Vorschlägen dieser Dienststelle, für die er übrigens die Verantwortung zu tragen hat, Stellung zu nehmen;5.den in Absatz 2 Unterabsatz 2 des Memorandums Kramers vom 2. Dezember 1966 mit den Worten „die Direktion mußte wiederholt feststellen, daß Ihr Verhalten nicht den Erwartungen entsprach, die in einen Mann Ihres Amtes zu setzen sein müßten“, ausgesprochenen Verweis für nichtig zu erklären;6.den in Absatz 3 des genannten Memorandums enthaltenen Verweis für nichtig zu erklären, der sich aus den nachstehenden Sätzen ergibt: „Sie können aus meiner Antwort entnehmen, daß die Lage weder für Sie noch für mich zufriedenstellend ist; ich sehe mich daher gezwungen, eine Lösung dieses Problems zu suchen, die ein besseres und koordinierteres Funktionieren der Hauptabteilung Technische Dienste ermöglicht“;7.zu erkennen, daß die Gegenpartei den dem Kläger durch die Handlungen und Unterlassungen ihrer Bediensteten, der Herren Kramers, Mercereau und Ritter, entstandenen Schaden zu ersetzen hat;8.demzufolge die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.— bfr Schadensersatz zu zahlen;9.die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens zu verurteilen; hilfsweise anzuordnen, daß die Beklagte das Protokoll der Sitzung des Beratenden Ausschusses für Beschaffung und Auftragsvergabe (Dok. EUR/C/4 vom 20. Februar 1966) vorzulegen hat. b)in seiner Erwiderung:die Klage für zulässig und begründet zu erklären und ihr stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,a)in ihrer Klagebeantwortung:die in den Klageanträgen zu 1 bis 6 enthaltenen Aufhebungs- und Feststellungsanträge für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären; den in den Klageanträgen zu 7 und 8 enthaltenen Schadensersatzanspruch für unbegründet zu erklären; dem Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes die Kosten aufzuerlegen; b)in der Gegenerwiderung:den in der Klagebeantwortung gestellten Anträgen stattzugeben, folgende Rügen nach Artikel 42 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes wegen Verspätung für unzulässig zu erklären: die Rüge der angeblichen Nichtbeachtung in Artikel 26 Absatz 1 des Statuts enthaltener wesentlicher Formvorschriften (Verpflichtung zu schriftlicher Mitteilung und Begründung), die erstmalig in der Erwiderung (Seite 6 Absatz 3 Buchstabe b) erhoben wird; die erstmalig in Abschnitt 4 der Erwiderung (Seite 9) erhobene Rüge des Ermessensmißbrauchs.