EuGH — 17/67
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Rates und der Kommission der Gemeinschaften sowie einer Partei des Ausgangsverfahrens,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 18, 23, 38 bis 46, 177, 191 und des Anhangs I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnungen Nr. 22 des Rates der EWG (Amtsblatt 1962, S. 959), Nr. 135/62 der Kommission der EWG (Amtsblatt 1962, S. 2621) und Nr. 109/62 der Kommission der EWG (Amtsblatt 1962, S. 1939),aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Beschluß des Bundesfinanzhofes vom 25. April 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ermächtigt die Organe dieser Gemeinschaft, in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende Abschöpfungsregelungen zu schaffen, wie dies in der Verordnung Nr. 22 des Rates vom 4. April 1962 geschehen ist. Daher ist es auf die Gültigkeit dieser Verordnung ohne Einfluß, ob die dort vorgesehene Abschöpfung ihrem Wesen nach ein Zoll oder eine Steuer ist.2.Artikel 6 der Verordnung Nr. 22 ermächtigt in seinen Absätzen 3 und 4 den einführenden Mitgliedstaat, einen Zusatzbetrag zur Abschöpfung festzusetzen, sofern nicht im Verfahren nach Artikel 17 dieser Verordnung gemeinsame Maßnahmen getroffen werden.3.Im Hinblick auf die Verordnungen Nr. 22 des Rates und Nr. 109/62 der Kommission wird die Gültigkeit der Verordnung Nr. 135/62 der Kommission nicht dadurch berührt, daß diese Verordnung für die Festsetzung der Zusatzabschöpfung den individuellen Angebotspreis nicht berücksichtigt.4.Die Gültigkeit der Verordnung Nr. 135/62 der Kommission wird nicht dadurch berührt, daß die Verordnung in Artikel 2 ihr sofortiges Inkrafttreten anordnet.5.Die Kostenentscheidung obliegt dem Bundesfinanzhof.