EuGH — 18/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Beschluß des belgischen Staatsrats, Verwaltungssektion, VI. Kammer, vom 11. Mai 1907 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Decken sich Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Versicherungszeiten gleichgestellt sind, mit tatsächlichen Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt worden sind und dort einen Rentenanspruch begründen, und sehen die Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten verschiedene Zeiteinheiten vor, so sind der Nenner und Zähler des Bruchs, der zur Berechnung der anteiligen Renten dient, in die kleinere der von den beteiligten Staaten verwendeten Zeiteinheiten umzurechnen, wenn die andere durch diese teilbar ist, andernfalls in ein gemeinsames Vielfaches.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem belgischen Staatsrat vorbehalten.
Die Vorlage des belgischen Staatsrats werfe die Frage auf, wie in Jahren ausgedrückte Versicherungszeiten, wie sie das belgische Recht vorsieht, in die versicherte Beschäftigungszeit eines Arbeitnehmers einzufügen sind, der Versicherungszeiten in einem Land (vorliegend in Deutschland) zurückgelegt hat, in dem der Monat die Berechnungseinheit für die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ist.Bei der Lösung des Problems sei den beiden Umständen Rechnung zu tragen, daß die nach den belgischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden einjährigen Versicherungsperioden in Wirklichkeit tatsächlichen Versicherungszeiten des Arbeitnehmers von weniger als einem Jahr (bis herab zu mindestens 185 Tagen) entsprechen könnten, und daß der Arbeitnehmer im gleichen Kalenderjahr eine Zeitlang in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt gewesen sein könne. Die Kommission unterscheidet zwischen solchen Kalenderjahren, in denen der Arbeitnehmer allein den belgischen Rechtsvorschriften unterworfen ist, und solchen, in denen er auch den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten untersteht.a)Wenn von der ersten Fallgestaltung auszugehen sei, so gebe es im vorliegenden Fall kein Auslegungsproblem, das dem Gemein schaftsrecht angehöre. Denn dann brauche keine andere Zeiteinheit verwendet zu werden als die Versicherungsjahre, die erforderlichenfalls nach den Vorschriften von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG in die kleinste gemeinsame Zeiteinheit umgerechnet werden könnten. In diesem Fall werde dem Betroffenen, wenn er in Belgien die 186 Tage tatsächlicher Versicherung, die das belgische Recht verlangt, erfüllt habe, ein Jahr Versicherungszeit gutgebracht. Wollte man in einem solchen Fall nicht das Versicherungsjahr (12 Monate), sondern die kürzere tatsächliche Versicherungszeit berücksichtigen, so würde dies auf eine mit Artikel 61 EWG-Vertrag unvereinbare Änderung der belgischen Rechtsvorschriften hinauslaufen.b)Im zweiten Fall könne nach den belgischen Rechtsvorschriften keine Versicherungszeit berücksichtigt werden, wenn der Betroffene auch nach Zusammenrechnung der in Belgien und in den anderen Mitgliedstaaten in einem Kalenderjahr zurückgelegten Zeiten nicht auf die 186 Tage kommt, die nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlich sind.Hat der Arbeitnehmer dagegen in Belgien allein oder nach Zusammenrechnung diese 185 Tage erfüllt, so ergebe sich folgende Lage:a)Um die Leistung zu bestimmen, auf die der Betroffene Anspruch gehabt hätte, wenn er seine gesamte versicherte Beschäftigungszeit in Belgien zurückgelegt hätte (theoretische Berechnung), seien alle wie vorstehend berechneten Versicherungsjahre zu berücksichtigen. Jedes Kalenderjahr, für das mindestens 185 Tage zusammengerechnet worden seien, sei als ein vollständiges Jahr anzusehen.b)Bei der anteiligen Berechnung sei das Versicherungsjahr zu proratisieren, wenn eine in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit berücksichtigt werden müsse, um die erforderlichen 185 Tage zu erfüllen und damit die Anrechnung des Versicherungsjahrs in Belgien zu ermöglichen.Für den Fall, daß der Arbeitnehmer die erforderlichen 185 Tage schon nach den belgischen Rechtsvorschriften allein erfüllt, trotzdem aber im gleichen Kalenderjahr auch noch in einem anderen Land gearbeitet hat, legt sich die Kommission dagegen die Frage vor, ob das Jahr voll anzurechnen ist oder nur anteilig in der Weise, daß die tatsächlich in Belgien zurückgelegten Monate in den Nenner gesetzt werden. Da der Arbeitnehmer im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt habe, für die er eine anteilige Rente erhalte, würde er nach Ansicht der Kommission eine Leistung für eine Zeit erhalten, für die auch von den zuständigen Versicherungsträgern eines anderen Staates Leistungen erbracht würden, wenn er eine belgische Teilrente erhielte, die für ein volles Jahr berechnet würde. Dies habe der Gerichtshof aber in seinem Urteil 1/67 für unzulässig erklärt.Wenn schließlich der Betroffene die 185 Tage in Belgien zurückgelegt hat, insgesamt aber in beiden beteiligten Ländern nicht das volle Jahr beschäftigt war, etwa 8 Monate in Belgien und 2 Monate in Deutschland, so ist nach Ansicht der Kommission in den Zähler die volle Zeiteinheit, verringert um die in dem anderen Land zurückgelegten tatsächlichen Zeiten, einzusetzen.In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission jedoch ausgeführt, im vorliegenden Fall stelle sich für den innerstaatlichen Richter als einzige Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die, wie die vom Betroffenen in den sechs Kriegsjahren (1940 bis 1946) in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, falls diese Jahre anzurechnen seien, und wie dann insbesondere die deutschen Versicherungszeiten von den belgischen abzuziehen seien.Die Kommission schließt sich in dieser Frage der von der Commission d'appel gewählten Methode an. Die in Belgien anerkannte Versicherungszeit sei in Monate umzurechnen (8 Jahre = 96 Monate), und von der sich ergebenden Zahl sei die Zahl der im gleichen Zeitraum in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Versicherungsmonate abzuziehen.