EuGH — 19/67
Aufgrund der Prozeßakten,aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen einer der Parteien des Hauptprozesses und der Kommission der EG,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 12, 13 und 43, sowie der Verordnung Nr. 24/64 des Rates,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Beschluß des Centrale Raad van Beroep vom 10. Februar 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Wird ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, auf Kosten seines Arbeitgebers von seinem Wohnort an seinen Arbeitsort und zurück befördert, so bleibt er nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterworfen, und zwar auch auf der Fahrtstrecke, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückgelegt wird, in dem er wohnt und das Unternehmen seinen Sitz hat.2.Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 untersagt es anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dessen Hoheitsgebiet ein Arbeitnehmer beschäftigt ist, diesen Arbeitnehmer ihrem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen, wenn dies für ihn oder seinen Arbeitgeber eine Erhöhung der Lasten zur Folge hat, der keine entsprechende Verbesserung des Sozialschutzes gegenübersteht.3.Beschlüsse der Verwaltungskommission nach Artikel 43 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 sind für die Gerichte nicht verbindlich.4.Artikel 13 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 ist in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 24/64 galt, auch auf einen Arbeitnehmer anwendbar, der ausschließlich, für Arbeiten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen eingestellt wird, in dessen Hoheitsgebiet sich der Betrieb befindet, dem er gewöhnlich angehört, sofern die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Hoheitsgebiet des ersten Staates zwölf Monate nicht übersteigt.5.Artikel 13 Buchstabe a stellt in seiner vorbezeichneten früheren Fassung mit dem Ausdruck „die voraussichtliche Dauer ihrer Beschäftigung“ auf die Dauer der Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers ab.6.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt dem Centrale Raad van Beroep vorbehalten.