EuGH — 20/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933 ff.), insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 17. Mai 1967 vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Eine die Einfuhr von Waren aus dritten Ländern belastende Abgabe ist keine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, wenn sie Bestandteil des inländischen Umsatzsteuersystems ist.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 19 des EWG-Rats über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933) — nachstehend als „VO 19“ bezeichnet — „wird schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation für Getreide errichtet, die eine Abschöpfungsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern [für bestimmte Getreidearten] umfaßt“.Die weiteren Vorschriften der Verordnung enthalten Einzelheiten dieser „Abschöpfungsregelung“. Insbesondere bestimmt Artikel 20 Nr. 1:„Die Anwendung der Abschöpfungsregelung gegenüber dritten Ländern hat zur Folge, daß die Erhebung aller Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren aus dritten Ländern unterbleibt.“
Die Firma Kunstmühle Tivoli (nachstehend: „Firma Tivoli“) ließ in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 3. Oktober 1966 mehrere aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammende Sendungen mit Hartgrießweizen zum freien Verkehr abfertigen. Das zuständige Zollamt erhob auf diese Einfuhren Umsatzausgleichssteuer (nachstehend: „UASt“) nach deutschem Recht in Höhe von 1,5 %.Die Firma Tivoli erhob deswegen Klage vor dem Finanzgericht München. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, da es in Deutschland keine dem obengenannten Erzeugnis vergleichbare inländische Ware gebe, verstoße die streitige Besteuerung als Abgabe zollgleicher Wirkung gegen Artikel 20 Nr. 1 der VO 19.
Das Finanzgericht München hat am 17. Mai 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,„ob die für eine eingeführte Ware erhobene Umsatzausgleichssteuer … eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn der EWG-Verordnung … Nr. 19 ist, wenn im Inland weder gleichartige hoch konkurrierende (substituierbare) Waren im Sinn [von Artikel 95 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag] erzeugt werden“.
Das Finanzgericht vertritt hierzu im wesentlichen folgende Auffassung:a)Die Parteien des Ausgangsverfahrens seien mit Recht darüber einig, daß nach Deutschland eingeführter Hartgrießweizen dort weder auf „gleichartige“ (Art. 95 Abs. 1 EWG-Vertrag) noch auf substituierbare inländische Erzeugnisse (vgl. Art. 95 Abs. 2) stoße.b)Abgaben, die auf die Einfuhr von Erzeugnissen ohne inländischen Wettbewerb erhoben werden, fielen unter keines der gemeinschaftsrechtlichen Verbote.Sie stellten keine „Abgaben zollgleicher Wirkung“ dar. Dieser Begriff habe in der VO 19 die gleiche Bedeutung wie in Artikel 9, 12 des Vertrages, da nicht angenommen werden könne, daß die Verfasser der Verordnung die Steuerhoheit der Mitgliedstaaten zusätzlichen Einschränkungen unterwerfen wollten. Für das allgemeine Recht des Vertrages ergebe sich aber aus dem Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 2 und 3/62 (RsprGH VIII, 873), daß nur protektionistische und diskriminierende Wirkungen als „zollgleich“ anzusehen seien, wie sie vorliegend nicht in Betracht kämen. Es handele sich vielmehr um eine fiskalische Belastung, die der durch den Vertrag insoweit nicht eingeschränkten Steuerhoheit des beteiligten Mitgliedstaats unterliege.Artikel 95 und 97 des Vertrages seien ebenfalls nicht anwendbar, da sie nur solche Fälle erfaßten, in denen die eingeführte Ware im Inland auf vergleichbare Erzeugnisse treffe.Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Erwägungen. Nach dieser Vorschrift seien die Mitgliedstaaten berechtigt, Finanzzölle durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen von Artikel 95 entspricht. „Wird diese Abgabe durch Artikel 95 nicht berührt, weil keine gleichartige oder substituierbare Ware im Inland erzeugt wird, so ist der Mitgliedstaat durch den EWG-Vertrag überhaupt nicht in seiner Steuergesetzgebung beschränkt.“ Werde in solchen Fällen UASt auf eingeführte Waren erhoben, so erscheine dies durch das System des deutschen Umsatzsteuergesetzes gerechtfertigt, alle Lieferungen von Waren gegen Entgelt im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen und zur Angleichung der mit dieser Steuer nicht belasteten eingeführten Waren an das inländische Steuerniveau auch die Einfuhr als besonderen Steuertatbestand zu bestimmen.