EuGH — 22/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 61 sowie seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 27 und 28,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Urteil, des französischen Kassationshofs, Zweite Zivilkammer, vom 27. April 1967 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Sind für einen Wanderarbeitnehmer gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Altersrentenansprüche nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten festgestellt worden, ist jedoch die Zahlung der zu Lasten des einen Mitgliedstaats gehenden Teilrente ausgesetzt, so kann der Versicherte von dem Sozialversicherungsträger des andern Staates eine Rente verlangen, deren Höhe ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates und für die nach ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird.2.Die Kostenentscheidung wird dem französischen Kassationshof, Zweite Zivilkammer, vorbehalten.
Die Kommission führt in ihren schriftlichen Erklärungen zunächst aus, als Hauptfrage sei zu entscheiden, ob das Wort „Voraussetzungen“ in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f nur die Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs meine oder sowohl die Voraussetzungen für die Entstehung als auch die für die Zahlung der Rente umfasse.Sie meint, da der Rentenanspruch des Betroffenen m Belgien entstanden sei, seien im ersten Fall die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstabe f nicht anwendbar, und die französischen Träger dürften deshalb die belgischen Versicherungszeiten nicht außer Betracht lassen, obwohl die belgische Rente noch nicht gezahlt werde. Im zweiten Fall könne sich der Betroffene, da er die Voraussetzungen für die Zahlung seiner Rente in Belgien noch nicht erfülle, auf Absatz 1 Buchstabe f berufen und die Feststellung, der französischen Rente ausschließlich aufgrund der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten verlangen, obwohl die nach den belgischen Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien.Die Kommission erinnert sodann daran, daß sie schon in den Rechtssachen 2/67 und 11/67 den Standpunkt vertreten hat, die Nichtzahlung der Rente in einem Mitgliedstaat müsse dazu führen, daß die Rente in dem anderen Staat ausschließlich aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt werde; die subtile Unterscheidung zwischen der „Entstehung“ und der „Aussetzung“ des Leistungsanspruchs sei verfehlt.Für diese Auffassung macht sie folgendes geltend:Bei der Auslegung des Ausdrucks „Voraussetzungen“ in Buchstabe f des ersten Absatzes von Artikel 28 müßten die Bestimmungen des Buchstaben a dieses Absatzes berücksichtigt werden, wonach der Träger in einem jeden der Mitgliedstaaten (nach dessen Rechtsvorschriften der Versicherte Versicherungszeiten zurückgelegt hat) nach seinen eigenen Rechtsvorschriften bestimmt, ob die betreffende Person die „Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt“. Dieser allgemein gehaltene Ausdruck beinhalte aber keine Unterscheidung zwischen der „Entstehung des Anspruchs“ und der „Zahlung der Leistungen“. Wie die anderen Bestimmungen des Artikels 28 müßten auch die von Absatz 1 Buchstabe f nach Maßgabe der Ziele des Artikels 51 des Vertrages ausgelegt werden, wie der Gerichtshof sie bestimmt habe. Nun sei aber der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen (Urteil 100/63), daß die Vorschriften des Artikels 28 nicht anwendbar seien, wenn die Gemeinschaftsverordnungen für den Verlust von Ansprüchen keinen Ausgleich durch zumindest gleichwertige Leistungen vorsähen. Im vorliegenden Fall führten die belgischen Rechtsvorschriften zu einer rechtmäßigen Verringerung des Gesamtbetrags der Rente des Herrn Goffart. Dieser würde hingegen einen ungerechtfertigten Verlust erleiden, wenn derselbe Umstand außerdem zu einer, Kürzung seiner französischen Rente dadurch führte, daß die in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten berücksichtigt würden, für die er keine entsprechende Rente erhalte. Es komme daher für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe f nicht darauf an, aus welchen Gründen der Betroffene keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats erhalte: Es genüge die Feststellung, daß er im konkreten Fall nicht alle „Voraussetzungen“ dieser Rechtsvorschriften erfülle. Die Kommission ist daher der Meinung, die gestellte Frage sei zu bejahen.
Die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est trägt vor, es gehe im vorliegenden Fall um die Frage, ob auf die Altersversicherung des Herrn Goffart Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 1 Buchstabe f des Artikels 28 der Verordnung Nr. 3 der EWG anzuwenden sei.Sie führt hierzu aus :Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 schreibe grundsätzlich zwingend vor, daß die Versicherungszeiten eines Versicherten, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, zusammenzurechnen sind, soweit sie sich nicht überschneiden. Das in den zweiseitigen Abkommen zwischen Frankreich und Belgien vorgesehene Wahlrecht, das dem Versicherten die Wahl zwischen der getrennten Feststellung durch die Unterzeichnerstaaten und der Feststellung unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten mit Aufteilung der Leistungen nach dem Verhältnis der zurückgelegten Zeiten freigestellt habe, sei also mit Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 3 und 4 entfallen. Der in Artikel 27 aufgestellte Grundsatz werde durch Artikel 28 Absatz I Buchstaben a und b bestätigt und ergänzt, wonach die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet würden und sodann der theoretische Gesamtbetrag der Rente bestimmt werde, der schließlich von jedem beteiligten Träger nach der „pro rata temporis“ gekürzt werde. Der französische Träger habe im vorliegenden Fall lediglich diesen Vorschriften entsprochen. Zu Unrecht leite Herr Goffart aus Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f ab, er habe Anspruch auf eine volle französische Rente. Diese Vorschrift wolle Versicherten, die nur in einem einzigen Mitgliedstaat einen Anspruch haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates eine bessere Stellung verschaffen, die sich aber nach den Gemeinschaftsvorschriften ständig ändere, wenn der Versicherte weitere Ansprüche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erwerbe. Die genannten Voraussetzungen seien bei Herrn Goffart nicht erfüllt, sein Rentenanspruch sei sowohl in Belgien als auch in Frankreich entstanden, nur die Zahlung der belgischen Rente sei ausgesetzt. Es spiele für die Anwendung von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f keine Rolle, ob die Zahlung der Rente nach den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten ausgesetzt sei. Die Vorschrift sei nur anwendbar, wenn der Rentenanspruch in einem dieser Staaten nicht entstanden sei. Die Voraussetzungen für die Zahlbarkeit der Rente könnten keinesfalls den Voraussetzungen für die Entstehung des Rentenanspruchs gleichgestellt werden. Der Anspruch des Herrn Goffart auf eine belgische Rente sei im vorliegenden Fall anerkannt, denn der belgische Träger habe den theoretischen Betrag seiner anteiligen Rente bereits festgestellt. Da Herr Goffart die Voraussetzungen für die Entstehung des belgischen Rentenanspruchs erfülle, sei Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f anwendbar, und es sei unerheblich, ob die Rente gezahlt werde oder nicht.Die Caisse régionale de sécurité sociale du Nord-Est beantragt, der Gerichtshof möge feststellen, „daß nur Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 der EWG anwendbar ist“.