EuGH — 23/67
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Parteien des Ausgangsrechtsstreits,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 85, 86 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/ EWG vom 22. März 1967,aufgrund des Urteils 56/65 des Gerichtshofes vom 30. Juli 1966,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf den Vorabentscheidungsantrag des Tribunal de Commerce Lüttich für Recht erkannt und entschieden: 1.Vereinbarungen, durch die sich ein Unternehmen verpflichtet, seinen Bedarf ausschließlich bei einem anderen Unternehmen zu decken, erfüllen nicht schon deswegen die Tatbestandsmerkmale der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinn von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Sie können jedoch diese Tatbestandsmerkmale erfüllen, wenn sie einzeln oder gemeinsam mit anderen in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie zustandegekommen sind, mit Rücksicht auf die Gesamtheit aller objektiven rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.2.Die Kostenentscheidung obliegt dem Tribunal de Commerce Lüttich.