EuGH — 24/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen der Parteien des Hauptprozesses, der Kommission der EWG und der Regierungen des Königreichs der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik, die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes am Verfahren beteiligt sind,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 30 bis 34, 36, 85, 86, 177 und 222 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 30. Juni 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Rechte, die ein Mitgliedstaat dem Inhaber eines Patents verleiht, werden durch die Verbotsbestimmungen der Artikel 85 Absatz 1 und 86 des Vertrages in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt.2.Die Ausübung dieser Rechte kann für sich allein in Ermangelung einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinn von Artikel 85 Absatz 1 nicht unter diese Vorschrift und in Ermangelung einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auch nicht unter Artikel 86 fallen.3.Ein Mißbrauch liegt nicht notwendigerweise schon deswegen vor, weil der Verkaufspreis des patentierten Erzeugnisses höher ist als der des aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden nicht durch ein Patent geschützten Erzeugnisses.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Gerechtshof Den Haag vorbehalten.