EuGH — 25/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsverfahrens,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 9, 12, 13, 95, 97, 169, 170 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (Amtsblatt vom 20. April 1962, 959 ff.), insbesondere ihres Artikels 11,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache 28/67 vom 3. April 1968hat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Artikel 97 Absatz 1, der anwendbar ist, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt, begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.2.Hat ein Staat von der in Artikel 97 erteilten Erlaubnis Gebrauch gemacht, so gelten in diesem Staat, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 des Artikels, als „Durchschnitts-sätze“ die von ihm als solche eingeführten Sätze.3.Eine in Rahmen der Umsatzsteuergesetzgebung erhobene Abgabe, die alle im Hoheitsgebiet eines Staates auf den Markt gelangenden inländischen und eingeführten Waren in eine steuerlich vergleichbare Lage bringen soll, ist eine „inländische Abgabe“ im Sinn von Artikel 95.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat am 19. Juni 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen einzuholen:„1.Was ist unter einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen?2.Kann ein Regelsteuersatz, der im Jahr 1951 eingeführt und seitdem unverändert beibehalten worden ist, ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag sein?3.Ist Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm oder ein Unterfall zu Artikel 95, der lediglich für die Kommission das Verfahren, die Einhaltung des Vertrages zu gewährleisten, ändert?4.Sofern Artikel 97 ein Unterfall von Artikel 95 ist: darf und muß das nationale Gericht nachprüfen, ob die auf Einfuhrwaren aus EWG- Mitgliedstaaten erhobene Umsatzausgleichssteuer mit Artikel 95 EWG-Vertrag vereinbar ist, wenn der streitige Steuersatz ein Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag ist?5.Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag eine selbständige Norm ist: erzeugt Artikel 97 Absatz 1 unmittelbare Wirkungen, und begründet die Norm individuelle Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben, oderräumt Artikel 97 EWG-Vertrag lediglich der Kommission das Recht ein, gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat zu richten? 6.Sofern Artikel 97 EWG-Vertrag allein oder in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag individuelle Rechte des einzelnen begründet: liegt ein zulässiger Durchschnittssatz insbesondere dann nicht vor, wenna)die kumulierte Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inländischer Waren nicht anhand zuverlässigen statistischen Materials berechnet, sondern geschätzt worden ist,b)zwar Berechnungen aufgrund statistischen Materials erfolgten, die sich jedoch auf Zeiträume beziehen, welche bis zum 31. Dezember 1961 abgeschlossen waren,c)inländische Waren, deren Produktions- und Handelswege unterschiedlich sind oder deren kumulierte Umsatzsteuerbelastungen um mehr als 0,5 % voneinander abweichen oder die nicht gleichartig sind, zu einer Warengruppe zusammengefaßt werden? 7.Wer hat die Darlegungs- und Beweislast, wenn streitig ist, ob ein Steuersatz einen Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG- Vertrag darstellt?8.Gehören zu den vergleichbaren Abgaben im Sinn von Artikel 95 EWG-Vertrag, die gleichartige inländische Waren mittelbar zu tragen haben,a)nur die Umsatzsteuerbelastungen der gleichen Waren auf einer oder mehreren früheren Handelsstufen oderb)auch die Umsatzsteuerbelastungen der Rohstoffe oder Halbfertigerzeugnisse, aus denen die gleichartige inländische Ware entstanden ist, oderc)auch die Umsatzsteuerbelastungen auf Nebenstoffen, z.B. Verpackungsmitteln oder Hilfsstoffen, d.h. solchen Stoffen, die bei der Herstellung der Ware untergehen oder in der Ware im einzelnen aufgehen, ohne selbst Herstellungsgegenstand zu sein,d)die Umsatzsteuerbelastungen auf Produktionsmitteln, Transportkosten und Verkaufskosten? 9.a)Bedeutet in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag, mittelbar zu tragen haben' nur die Berücksichtigung der ersten Vorstufe, die der gleichartigen inländischen Ware vorausgeht, oder ist gegebenenfallsb)um mehrere Handelsstufen zurückzugehen (wenn ja, wie weit?), oderc)ist um mehrere Produktionsstufen zurückzugehen, wenn ja, wie weit?10.a)Ist, wenn die Fragen zu 8 d und 9 c zu bejahen sein sollten, ein Zurückverfolgen der mittelbaren Belastungen nur bis zum Urprodukt zulässig, oder istb)auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Vorprodukten von Urprodukten (z.B. Bruteiern für Geflügel, Saatgut für Pflanzen) ruht, oderc)ist auch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen, die auf Produktionsmitteln zur Gewinnung von Urprodukten ruht, z.B. auf Brutapparaten für Geflügel oder Bruthennen?11.Sofern Artikel 97 in Verbindung mit Artikel 95 oder Artikel 97 EWG-Vertrag allein keine unmittelbaren Rechte des einzelnen begründet:ist die Umsatzausgleichssteuer ganz oder teilweise eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinn von Artikel 11 [der Verordnung Nr. 22 des Rates der EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Geflügelfleisch (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 959/62 ff.; nachstehend als, VO 22' bezeichnet)]? 12.Wenn ja: begründet Artikel 11 [der vorgenannten Verordnung] unmittelbare Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben?“
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses sowie zu dessen einzelnen Fragen führt das Finanzgericht insbesondere aus:
Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, allgemein zu entscheiden, „was … unter einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag zu verstehen [ist]“.Die Fragen 2, 6 und 7 des Finanzgerichts betreffen Probleme der Anwendung des Artikels 97 und insbesondere des Begriffs „Durchschnittssatz“ durch die nationalen Gerichte.Im Hinblick auf eine etwaige gerichtliche Nachprüfung der Vereinbarkeit dieser Durchschnittssätze mit den Grundsätzen des Artikels 95 Absatz 1 bittet das Finanzgericht des Saarlandes in seiner achten, neunten und zehnten Frage um Entscheidung darüber, ob die Belastung bestimmter Umsätze, die das Gericht einzeln aufführt, durch den Ausdruck „inländische Abgaben [die] gleichartige inländische Waren … mittelbar zu tragen haben“, in Absatz 1 erfaßt wird.
Was die Fragen 1 und 2 betrifft, so ist es nach Artikel 97 Absatz 1 Sache der Mitgliedstaaten, Durchschnittssätze festzulegen. Nur die Kommission ist — unbeschadet der Rechte, die den übrigen Mitgliedstaaten nach Artikel 170 zustehen — befugt, nach Artikel 97 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 169 gegen Verletzungen der Grundsätze des Artikels 95 vorzugehen. Daher gehört es nicht zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte, die Vereinbarkeit der festgesetzten Durchschnittssätze mit den Grundsätzen des Artikels 95 zu prüfen. Hieraus ist jedoch nicht zu folgern, daß diese Gerichte in keinem Fall vor der Notwendigkeit stehen könnten, festzustellen, ob sie es mit einem Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 oder mit einer unter Artikel 95 fallenden Abgabe zu tun haben. Die Anwendbarkeit des Artikels 97 hängt von der doppelten Voraussetzung ab, daß der Mitgliedstaat die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erhebt und daß er tatsächlich von der ihm durch die genannte Vorschrift eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und Durchschnittssätze festgelegt hat. Daher gelten beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in den Staaten, die von der in Artikel 97 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht haben, unbeschadet der Vorschrift von Absatz 2 dieses Artikels als „Durchschnittssätze“ die von diesen Staaten als solche eingeführten Sätze.In diesem Sinn sind die erste und zweite Frage des Finanzgerichts zu beantworten.
Mit den Fragen 8, 9 und 10 will das vorlegende Gericht, wie seinen Angaben und dem Zusammenhang seiner Fragen zu entnehmen ist, um Auslegung von Artikel 95 nur ersuchen, soweit dies im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 97 von Bedeutung sein sollte. Diese Fragen sind daher nach dem Vorstehenden gegenstandslos geworden und bedürfen keiner Entscheidung.
Die sechste Frage geht dahin, ob in bestimmten, vom Finanzgericht aufgezählten Fällen ein „zulässiger Durchschnittssatz“ nicht vorliegt. Mit der siebten Frage wird der Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber gebeten, „wer … die Darlegungs- und Beweislast [hat], wenn streitig ist, ob ein Steuersatz einen Durchschnittssatz im Sinn von Artikel 97 EWG-Vertrag darstellt“. Beide Fragen sind nur für den Fall gestellt, daß der Gerichtshof entscheiden sollte, Artikel 97 begründe individuelle Rechte. Dies ist nicht geschehen. Die Fragen brauchen daher nicht beantwortet zu werden.