EuGH — 26/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 7,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers.