EuGH — 27/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsverfahrens,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 30, 95 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäschen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts München vom 12. Juli 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden : 1.Weder Artikel 95 noch Artikel 30 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft untersagt den Mitgliedstaaten, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn keine gleichartigen inländischen Waren oder anderen schutzfähigen Produktionen vorhanden sind.2.Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages ist geeignet, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen und individuelle Rechte des einzelnen zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu beachten haben.3.a)Gleichartigkeit im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 besteht, wenn Waren normalerweise steuerrechtlich, zollrechtlich oder statistisch — je nach Lage des Falles — unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen sind.b)Absatz 2 des Artikels 95 ergänzt Absatz 1. Er verbietet die Erhebung aller inländischen Abgaben, die eine eingeführte Ware höher belasten als eine mit ihr im Wettbewerb stehende, jedoch nicht im Sinn von Artikel 95 Absatz 1 gleichartige inländische Ware. Das gleiche gilt, wenn es zwar an einem unmittelbaren Wettbewerb fehlt, die eingeführten Waren aber mit besonderen Angaben belastet werden, wodurch bestimmte Tätigkeiten sogar solcher Art geschützt werden, wie sie zur Herstellung der eingeführten Ware nicht gedient haben.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Das Finanzgericht München hat am 12. Juli 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes darüber einzuholen,„1.ob der Absatz 1 des Artikels 95 EWG-Vertraga)lediglich ein Diskriminierungsverbot für die abgabenrechtliche Behandlung von Waren anderer Mitgliedstaaten enthält, oder ob erb)die Erhebung der UASt nur für den Fall gestattet, daß gleichartige inländische Waren vorhanden und unmittelbar oder mittelbar mit Umsatzsteuer … belastet sind, mit der Folge, daß die Erhebung der UASt mangels eines Ausgleichszwecks verboten ist, wenn den eingeführten Waren im Inland weder gleichartige noch vergleichbare Waren gegenüberstehen;c)hilfsweise, ob in letztgenanntem Fall die UASt als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinn des Artikels 30 EWG-Vertrag anzusehen ist; 2.wie der Begriff .gleichartige Waren' in Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag auszulegen und gegenüber den durch Absatz 2 erfaßten Waren abzugrenzen ist;3.ob Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, die von den nationalen Gerichten zu beachten sind;4.wie der Rechtsbegriff .Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen' in Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag auszulegen ist, insbesonderea)ob das Wort .geeignet' besagt, daß inländische Waren, die in einem, auch entfernten, Wettbewerb mit der eingeführten Ware stehen, durch eine auch noch so geringe Abgabe einen gewissen Schutz erhalten, oder daß die erhobene Abgabe den Preis der eingeführten Ware in solchem Maß verteuert, daß die inländischen Verbraucher die konkurrierenden inländischen Waren vorziehen;b)welche Waren unter Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag fallen und nach welchen Merkmalen der mittelbare Schutz anderer Produktionen auf dem Markt zu bestimmen (gemeinsame Eigenschaften, gemeinsamer Verwendungszweck, gleicher Nutzwert) oder auszuschließen ist (wesentliche Geschmacksunterschiede, erhebliche Preisdifferenzen);c)wie es sich bei mehreren Verwendungszwecken der eingeführten Ware verhält; 5.ob Artikel 95 Absatz 2 EWG-Vertrag verbietet, überhaupt Abgaben zu erheben, oder — wie Absatz 1 — nur verbietet, höhere Abgaben als die auf den konkurrierenden Inlandswaren ruhenden inländischen Abgaben zu erheben.“
Das vorlegende Gericht führt hierzu insbesondere aus:
Die Firma Fink-Frucht führt zunächst aus, aus der vorliegenden Frage ergebe sich mittelbar die allgemeine Frage, ob die Erhebung von Abgaben auf Einfuhrwaren ohne inländischen Wettbewerb überhaupt von irgendwelchen Vorschriften des Vertrages erfaßt werde.Die UASt habe ausschließlich den Zweck, die Belastung vergleichbarer inländischer Erzeugnisse auszugleichen. Da Obst und Gemüse im Inland von der Umsatzsteuer befreit seien, komme hier von vornherein nur ein Ausgleich mittelbarer Vorbelastungen in Betracht. Soweit dagegen vergleichbare Waren überhaupt nicht vorhanden seien, fehle der UASt jede Rechtfertigung, da sie einen „Ausgleich“ weder bezwecken noch bewirken könne. Wäre der Vertrag in diesem Fall nicht anwendbar, so hätten die Mitgliedstaaten das Recht, Abgaben in beliebiger Höhe zu erheben. Da dies aber den Zielen der Gemeinschaft zuwiderlaufe, könne allein fraglich sein, welche Verbote des Vertrages eingriffen. Daß Artikel 95 Absatz 1 ein Diskriminierungsverbot ausspreche, sei unbestritten. Zweifelhaft sei dagegen, ob er darüber hinaus eine Erlaubnisvorschrift enthalte, aus der e contrario gefolgert werden müsse, daß Waren ohne inländischen Wettbewerb überhaupt nicht besteuert werden dürften; für diese Auffassung sprächen gute Gründe. Ferner lasse sich folgende Ansicht vertreten: Artikel 95 verlange die Gleichstellung inländischer und ausländischer Waren; fehle es an einem vergleichbaren inländischen Erzeugnis, so sei die eingeführte Ware so zu behandeln, wie ein vergleichbares einheimisches Erzeugnis im Fall seines Vorhandenseins behandelt werden würde; hätte es hiernach — wie vorliegend — unmittelbar keine Umsatzsteuer zu tragen, so dürfe zwar UASt erhoben werden, aber nur in der Höhe der mittelbaren Belastung, die das (hypothetische) vergleichbare inländische Erzeugnis zu tragen hätte. Freilich bestünden gegen beide Auffassungen Bedenken; es müsse daher dem Gerichtshof überlassen bleiben, zu entscheiden, ob die Verbote des Artikels 95 oder diejenigen der Artikel 12, 13 und 17 EWG-Vertrag eingriffen.
Zur Frage 1 c meint die Firma Fink-Frucht, aus logischen Gründen sei zuvor zu prüfen, ob Ausgleichsabgaben in den hier interessierenden Fällen nicht als Zölle oder Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen seien.Nach Ansicht der Firma Fink-Frucht haben sie die gleichen Wirkungen wie Finanzzölle, weil sie lediglich der Erzielung von Einnahmen dienten. Allerdings gestatte Artikel 17 (3) den Mitgliedstaaten, derartige Zölle „durch eine inländische Abgabe zu ersetzen, die den Bestimmungen des Artikels 95 entspricht“; ob hiernach in Fällen wie dem vorliegenden eine solche Ersetzung möglich sei, erscheine aber zweifelhaft. Lege man dessenungeachtet Artikel 17 zugrunde, so hätten die Ausgleichs abgaben für nicht vergleichbare Waren binnen sechs Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages abgeschafft werden müssen (Art. 17 (4)). Das Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung erfasse auch abgabenrechtliche Vorschriften, die den grenzüberschreitenden Handelsverkehr beeinträchtigen, sofern nicht die Bestimmungen über Zölle, Abgaben gleicher Wirkung oder inländische Abgaben eingriffen. Falls vorliegend keine dieser Bestimmungen zum Zuge kommen sollte — was allerdings nicht anzunehmen sei—, könne daher ein Rückgriff auf jenes Verbot erforderlich werden. Nach der Ansicht der Bundesregierung ist Artikel 95 Absatz 1 nach seinem klaren Wortlaut eine Verbotsvorschrift, die nur für die von ihr ausdrücklich genannten Fälle gilt. Überdies wäre der zweite Absatz dieses Artikels gegenstandslos, wenn Ausgleichsabgaben auf Waren ohne inländischen Wettbewerb nach Absatz 1 unzulässig wären. Soweit das Gemeinschaftsrecht keine Grenzen setzte, bleibe die Rechtsetzungsbefugnis des staatlichen Gesetzgebers aufrechterhalten. Die genannte Bestimmung sei in Zusammenhang mit einer großen Zahl von Vorschriften des Vertrages zu sehen, die wettbewerbsverfälschungen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern sollten (Art. 85 ff., 92 ff., 100 ff.). Bei dem in allen Mitgliedstaaten herrschenden Prinzip der Besteuerung nach dem Bestimmungsland werde die Ware bei der Ausfuhr von der Umsatzsteuer und sonstigen indirekten Steuern, die sie im Ausfuhrland zu tragen hatte, entlastet (Ausfuhrrückvergütung); Artikel 96 solle gewährleisten, daß diese Entlastung die vorher auf die Ware gelegte Belastung nicht übersteige. Das Einfuhrland belaste dann die Ware seinerseits mit Umsatzsteuer (oder anderen indirekten Steuern), womit in erster Linie sichergestellt werden solle, daß die Einfuhrware nicht gegenüber konkurrierenden inländischen Waren bevorzugt werde. Aus diesem Grunde würden die fraglichen Steuern allgemein als „Ausgleichssteuern“ bezeichnet; besser würde es „Umsatzsteuern bei der Einfuhr“ heißen. Diese Steuern würden aber seit jeher in sämtlichen Mitgliedstaaten auf alle Waren erhoben, also ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall eine Belastung inländischer Waren auszugleichen sei. Artikel 17 (3) des Vertrages bestätige die vorstehenden Ausführungen. Finanzzölle träfen in der Regel Waren, die im Inland nicht hergestellt würden. Wenn die genannte Vorschrift eine Umwandlung derartiger Zölle in inländische Abgaben zulasse, so erkenne sie an, daß die in Betracht kommenden Abgaben keine „zollgleichen Wirkungen“ hätten. Sie zwinge überdies zu der Folgerung, daß Artikel 95 die Erhebung von Abgaben auf die Einfuhr von Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht verbiete; denn anderenfalls wäre sie praktisch gegenstandslos, weil gerade das Fehlen eines derartigen Wettbewerbs für die von Finanzzöllen betroffenen Waren kennzeichnend sei. Der Vertrag unterscheide klar zwischen Zöllen und Abgaben einerseits, mengenmäßigen Beschränkungen andererseits. Abgaben könnten daher unter keinen denkbaren Umständen als mengenmäßige Beschränkungen angesehen werden. Die Kommission ist mit der Bundesregierung und im wesentlichen aus den gleichen Gründen der Auffassung, daß Artikel 95 auf Waren ohne inländischen Wettbewerb nicht anwendbar und daß die auf derartige Waren erhobene UASt keine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung sei.Einschränkungen könnten sich jedoch aus dem Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung ergeben; diesem Verbot sei zu entnehmen, daß der staatliche Gesetzgeber auch die obengenannten Waren nicht mit Abgaben „in exorbitanter Höhe“ belasten dürfe.