EuGH — 29/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS, insbesondere seiner Artikel 2, 3, 4, 33, 36, 60 und 64,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird, soweit sie auf die Nichtigerklärung von Artikel 2 Satz 2 der Entscheidung Nr. 30/53 in der Fassung von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1/54 gerichtet ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.