EuGH — 31/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Hamburg vom 11. August 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Artikel 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft untersagt es den Mitgliedstaaten nicht, aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren mit inländischen Abgaben zu belasten, wenn keine gleichartigen inländischen Waren und sonstige inländischen Produktionen vorhanden sind, die hierdurch geschützt werden könnten.2.In den unter 1. genannten Fällen läßt der Vertrag die Freiheit der Mitgliedstaaten unberührt, Abgabensätze festzulegen, die sich im allgemeinen Rahmen des nationalen Systems inländischer Abgaben halten, dessen Bestandteil die streitige Abgabe ist.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Das Finanzgericht Hamburg hat am 11. August 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu folgenden Fragen einzuholen:„a)Darf ein Mitgliedstaat inländische Abgaben auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren, die weder mit gleichartigen inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 1 [EWG-Vertrag] noch mit substituierbaren inländischen Waren im Sinn des Artikels 95 Absatz 2 des Vertrages konkurrieren, erheben, oder steht dem das Recht des Vertrages entgegen?b)Hat ein aus dem Vertragsrecht im Sinn der Frage a zu entwickelnder Rechtssatz, der dem nationalen Besteuerungsrecht entgegensteht, unmittelbare Rechtswirkungen zugunsten des einzelnen?c)Unterliegt ein Mitgliedstaat — sofern sein Besteuerungsrecht (Frage a) dem Grunde nach bejaht wird — hinsichtlich der Höhe der inländischen Abgaben mit seinem Besteuerungsrecht Beschränkungen aufgrund des [EWG-Vertrags]? Wenn ja, welchen Beschränkungen?“
Das Finanzgericht führt hierzu insbesondere aus:Nach seinem Wortlaut verbiete Artikel 95 den Mitgliedstaaten lediglich, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren höhere inländische Abgaben zu erheben, als sie im Inland erzeugte gleichartige oder substituierbare Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen hätten. Dagegen enthalte er keine Regelung für die von der Firma Stier eingeführten Zitronen, da diesen keine gleichartigen oder substituierbaren inländischen Güter gegenüberstünden.Die vorgelegten Fragen beträfen daher nicht die Auslegung des Vertrages, sondern die Ausfüllung einer möglicherweise bestehenden Lücke im Vertragsrecht. Hierfür müsse der Gerichtshof nach Artikel 177 aber erst recht zuständig sein.Der vorlegende Senat legt im einzelnen die Gründe dar, aus denen er die Befassung des Gerichtshofes für erforderlich ansieht, und stellt insbesondere fest, er halte eine Vorlage „immer dann für gerechtfertigt, wenn ein Beteiligter für die ihm günstige Rechtsfindung aus dem EWG-Vertrag vertretbare Gründe vorbringt“.Das sei hier der Fall. Die Auffassung der Firma Stier, bei der Einfuhr von Waren, denen keine vergleichbaren oder-substituier baren inländischen Erzeugnisse gegenüberstehen, dürften keine inländischen Abgaben erhoben werden, lasse sich vertreten. Sie könne allerdings kaum im Weg eines Umkehrschlusses aus Artikel 95 begründet werden, wie dies die Firma Stier versuche: Da diese Vorschrift das nationale Besteuerungsrecht durch bestimmte Verbote einschränke, würde ein solcher Schluß eher zu der Annahme führen, daß der Vertrag jenes Recht im übrigen unberührt lasse. Ebensowenig finde die Auffassung der Firma Stier eine Stütze in Artikel 12 des Vertrages, da die UASt nach den Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache 57/65 (RsprGH XII 259 ff.), denen das vorlegende Gericht beitrete, mit Rücksicht auf ihre Zweckbestimmung eine inländische Abgabe sei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine ausgleichende Wirkung habe oder nicht. Es erscheine dem vorlegenden Gericht jedoch „zumindest erwägenswert“, den von der Firma Stier behaupteten Rechtssatz im Weg der Analogie „aus den Vertragszielen, den Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere denjenigen Vertragsnormen herzuleiten, die den freien Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährleisten und Hemmnisse im Warenaustausch unter den Mitgliedstaaten verbieten (insbesondere Art. 9, 12 ff., 30 ff., 36 f., 95 ff.)“.