EuGH — 32/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EWG, insbesondere seiner Artikel 3 und 12,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf den ihm mit Schreiben vom 18. August 1967 vom Gerechtshof Den Haag (Eerste Belastingkamer) vorgelegten Vorabentscheidungsantrag für Recht erkannt und entschieden: 1.Eine Abgabe oder Gebühr, die eine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung der öffentlichen Verwaltung darstellt, ist selbst dann keine Steuer im Sinn von Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie nach dem Gehalt berechnet wird, das der Pflichtige von der Gemeinschaft bezieht.2.Die Kostenentscheidung obliegt dem Gerichtshof Den Haag.