EuGH — 33/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,aufgrund der Verordnungen über das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 2, 4, 5, 9, 27, 29, 31 und 91 sowie ihrer Anhänge I, II und III,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger bemerkt, daß die Räte der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluß vom 7. Oktober 1963 aufgrund von Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Beamtenstatuts die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Dienstposten des Generalsekretariats nur sehr allgemein umschrieben haben. Das gelte ganz besonders für die Besoldungsgruppen A 4 und A 5. Einen eigentlichen Organisationsplan mit genauerer Beschreibung der einzelnen Dienstposten hätten sie überhaupt nicht aufgestellt.Dementsprechend habe die Anstellungsbehörde bisher bei ihren Bekanntgaben freier Planstellen die Tätigkeiten ebenso allgemein umschrieben wie es diese Dienstpostenbeschreibung tue. Die sich hieraus ergebende „Polyvalenz“ der einzelnen Planstellen der Laufbahngruppe A im Sekretariat der Räte habe es ermöglicht, eine freie Planstelle jedem beliebigen Beamten der nächstniederen Besoldungsgruppe im Weg der Beförderung zuzuweisen, welcher Abteilung er auch angehört habe.Von dieser allgemeinen Praxis und der sich aus dem vorerwähnten Beschluß ergebenden Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs des Dienstpostens des Hauptverwaltungsrats sei die Anstellungsbehörde im vorliegenden Fall durch eine viel mehr ins einzelne gehende Beschreibung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit und auch bei der Festsetzung der an die Bewerber zu stellenden Anforderungen abgewichen. Damit habe sie eine bei der Durchführung des Vertrages anzuwendende Rechtsnorm verletzt.Der vom Beklagten angeführte Artikel 4 Absatz 2 des Statuts solle die Rechte der Beamten schützen. Die sofortige Bekanntgabe des Beschlusses, eine beim Organ freigewordene Planstelle zu besetzen, an das Personal solle gewährleisten, daß der Vorrang voll zum Zuge komme, den Artikel 29 dem Personal des Organs bei Stellenbesetzungen einräume. Artikel 4 könne nicht in. dem Sinn ausgelegt werden, daß er den Generalsekretär stillschweigend ermächtige, in der Bekanntgabe an das Personal eine Entscheidung über die Dienstpostenbeschreibung zu treffen. Denn derartige Entscheidungen gehörten nach ausdrücklicher Vorschrift von Artikel 5 zur Zuständigkeit des Organs.Außerdem handele es sich im vorliegenden Fall nicht um eine neugeschaffene, sondern um eine freigewordene Planstelle. Es habe aber beim Generalsekretariat zuvor keine Planstelle gegeben, für die ähnliche Eigenschaften und Befähigungen wie in der angefochtenen Stellenbekanntgabe gefordert worden wären. Nach Artikel 4 des Statuts habe die Stellenbekanntgabe daher den Beschluß der Räte nicht ändern können. Der Kläger meint, wenn das Organ beschließe, bestimmte Erfordernisse aufzustellen, so müsse es gemäß Artikel 5 nach Stellungnahme des Statutsbeirats die Dienstpostenbeschreibung ändern. Das Statut, insbesondere die in seinem Titel III enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Laufbahn des Beamten, und vor allem die Bestimmungen über die Versetzung, Be-förderung und vorübergehende Verwendung hätten es zusammen mit den vom Organ erlassenen Durchführungsbestimmungen bei korrekter Anwendung gestattet, den in dienstlichen Erfordernissen begründeten Bedürfnissen zu genügen.Der Beklagte entgegnet, nach Artikel 4 Absatz 2 des Statuts müsse die Anstellungsbehörde, wenn eine Planstelle frei sei, zunächst darüber beschließen, ob diese überhaupt besetzt werden solle. Das könne aber nicht abstrakt geschehen, sondern nur im Hinblick auf die konkreten Aufgaben, die zu erfüllen seien. Das beinhalte die Befugnis der Anstellungsbehörde, die im konkreten Fall notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das Erfordernis besonderer Eigenschaften und Befähigungen für bestimmte Planstellen aufzustellen, wenn die dienstlichen Belange dazu zwingen.Die in Artikel 5 Absatz 4 des Statuts vorgesehene Dienstpostenbeschreibung könne zwangsläufig nur die wesentlichen Merkmale der Dienstposten allgemein umschreiben. Sie schließe die Aufstellung besonderer Erfordernisse bei der Bekanntgabe einer bestimmten freien Stelle nicht aus. Ganz im Gegenteil. Würde der Anstellungsbehörde diese Befugnis nicht zugestanden, so wäre sie daran gehindert, den dienstlichen Belangen Rechnung zu tragen und zu entscheiden, welche Art von Referenten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit mit der zu besetzenden Stelle verbunden sei. Das Recht des Personals, unverzüglich von den Beschlüssen der Anstellungsbehörde unterrichtet zu werden, werde dadurch nicht beeinträchtigt. Auch der Vorrang des Personals komme bei der Besetzung der Stelle im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse zum Zuge.Die in der angefochtenen Stellenbekanntgabe enthaltene Tätigkeitsbeschreibung entspreche auch der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung vom 7. Oktober 1963. Es handele sich lediglich um die Anwendung der letzteren auf einen konkreten Fall, nicht um eine Abweichung von ihr.Gleichgültig, ob es sich um einen neugeschaffenen oder einen freigewordenen Dienstposten handele, müßten die besonderen Erfordernisse des Dienstpostens zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die Anstellungsbehörde beschließe, ihn zu besetzen. Dies könne in der Stellenbekanntgabe geschehen.Die Ansicht des Klägers, das Organ müsse jeweils die Dienstpostenbeschreibung ändern, wenn für einen bestimmten Dienstposten besondere Anforderungen notwendig seien, werde dem Zweck der in Artikel 5 Absatz 4 vorgesehenen Dienstpostenbeschreibung, die keineswegs die einzelnen Dienstposten konkret aufzählen solle, nicht gerecht.Der Gedanke des Klägers, man könne durch die Anwendung der Vorschriften des Titels III des Statuts zur Einstellung von Be-amten mit den für einen bestimmten Dienstposten erforderlichen Fachkenntnissen gelangen, vermöge zu keinem befriedigenden Ergebnis zu führen, da die Laufbahngruppe A eine Vielzahl von Fachrichtungen umfasse, von denen im konkreten Fall oft nur eine in Betracht komme.Endlich bestreitet der Beklagte, daß der — allerdings in vielen Fällen geübte — Verzicht der Anstellungsbehörde auf Konkretisierung der mit einem Dienstposten verbundenen Aufgaben die „allgemeine Praxis“ gewesen sei, die erst mit der angefochtenen Stellenbekanntgabe „durchbrochen“ worden sei. Im Gegenteil seien die mit einem Dienstposten verbundenen Aufgaben stets konkretisiert worden, wenn dienstliche Erfordernisse dazu genötigt hätten.
Nach Ansicht des Klägers hätte die von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abweichende Beschreibung des ausgeschriebenen Dienstpostens zumindest eines entsprechenden Rechtsakts des Rates als Grundlage bedurft. Solange dem Generalsekretär keine ausdrückliche Ermächtigung erteilt gewesen sei, sei nur der Rat als Organ für eine von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abweichende, sie einschränkende besondere Beschreibung bestimmter Dienstposten zuständig. Im vorliegenden Fall habe jedoch nur der Generalsekretär die Abweichung beschlossen.Dem Generalsekretär die Berechtigung zuzuerkennen, für bestimmte Dienstposten spezifische Tätigkeitsbeschreibungen für die Dauer des Verfahrens zu ihrer Besetzung zu erstellen, würde bedeuten, daß entweder eine konkurrierende Kompetenz des Rates und des Generalsekretärs, ja sogar ein Kompetenzkonflikt zwischen beiden bestünde, oder daß die vom Generalsekretär für die einzelnen Dienstposten erstellte spezifische Beschreibung die allgemeine Dienstpostenbeschreibung des Rates unwirksam machte. Keines von beiden könne zutreffen.Der Beklagte verwechsele außerdem die Stellung, die der Generalsekretär als Anstellungsbehörde innehabe, mit der, die ihm als Leiter des Generalsekretariats zukomme.Der Beklagte macht sich die Bemerkung des Klägers zu eigen, daß der Generalsekretär zu entscheiden habe, ob eine freie Stelle zu besetzen sei. Er knüpft hieran die Meinung, der Generalsekretär sei auch befugt, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse zu bestimmen, welche Eigenschaften und Befähigungen für bestimmte Dienstposten notwendig seien.Im übrigen übe der Rat die Organisationsgewalt in seiner Be-hörde nicht selbst aus. Der hohe Beamte, dem die Leitung des Generalsekretariats übertragen sei, könne im Rahmen seiner Zuständigkeiten und in den durch die allgemeine Dienstpostenbeschreibung gezogenen Grenzen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um das Generalsekretariat in den Stand zu setzen, die ihm vom Rat gestellten Aufgaben zu erfüllen.Insbesondere ergebe sich aus der Einrichtung eines Juristischen Dienstes naturgemäß die Notwendigkeit, diesen Dienst mit Juristen zu besetzen, die das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten besonders genau kennen.
Der Kläger meint, die angefochtene Stellenbekanntgabe verhindere durch die zwingend erscheinende Dienstpostenbeschreibung, die sie enthalte, die korrekte Anwendung von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III zum Statut, indem sie die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses zum Teil ihrer Bedeutung beraube.Das gleiche gelte für den Beförderungsausschuß, der vor Einleitung des Auswahlverfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts die Möglichkeiten der Beförderung innerhalb des Organs zu prüfen habe.Das im vorliegenden Fall eingeschlagene Verfahren nehme das Ergebnis dieser Prüfung vorweg, verletze wesentliche Formvorschriften und sei ermessensmißbräuchlich.Der Beklagte meint, der Paritätische Ausschuß und der Beförderungsausschuß müßten bei ihrer beratenden Tätigkeit von den Anforderungen ausgehen, die die Anstellungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Besetzung einer bestimmten freien Planstelle aufstelle.
Der Kläger rügt, die angefochtene Stellenbekanntgabe ziele darauf ab, die freie Planstelle einem niederländischen Staatsangehörigen vorzubehalten.Sie schließe alle Bewerber aus, die nicht die niederländische Sprache beherrschen und zudem eine umfassende Kenntnis des niederländischen Rechts sowie eine „längere Berufserfahrung“ bei dessen Anwendung besitzen. Hierdurch verletze sie insbesondere Artikel 27 Absatz 3 des Statuts, wonach kein Dienstposten den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden darf.Im vorliegenden Fall werde die Wahl des eingeschlagenen Verfahrens durch keinerlei sachliche, auf dienstlichen Erfordernissen beruhende Gründe gerechtfertigt. Sie lasse sich eher noch durch die politische Überlegung der Verteilung nach der Staatsangehörigkeit erklären.Der Beklagte entgegnet, die Stellenbekanntgabe verfolge keineswegs das Ziel, die Planstelle einem Bewerber mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit vorzubehalten. Sie stelle lediglich Anforderungen auf, die sich aus dienstlichen Erfordernissen ergäben. Gewiß liege es in der Natur der Sache, daß niederländische Staatsangehörige leichter als andere diese Anforderungen erfüllen könnten. Die Stellenbekanntgabe schließe aber Bewerber anderer Staatsangehörigkeit nicht aus. Im vorliegenden Fall seien nur Überlegungen ausschlaggebend gewesen, die das gute Funktionieren des Juristischen Dienstes beträfen.
Nach Ansicht des Klägers verletzt die angefochtene Stellenbekanntgabe Artikel 5 Absatz 3 des Statuts, wonach für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Laufbahngruppe jeweils die gleichen Voraussetzungen gelten. Denn die in der Stellenbekanntgabe enthaltene Tätigkeitsbeschreibung entspreche nicht der Beschreibung der Tätigkeiten der übrigen Be-amten des Juristischen Dienstes des Rates.Das Statut gewährleiste den Vorrang des Personals, der sich vor allem bei der Beförderung auswirke. Dieser Vorrang sei im vorliegenden Fall nicht beachtet worden. Die einengende Beschrei-bung des bekanntgegebenen freien Dienstpostens habe es nicht gestattet, diesen Dienstposten auf anderem Weg als dem des allgemeinen Auswahlverfahrens zu besetzen. Die Interessen des Klägers seien also unmittelbar verletzt.Auch die Berufsaussichten der übrigen Beamten des Generalsekretariats, insbesondere die der Beamten des Juristischen Dienstes, seien in unzulässiger Weise beschnitten worden.Der Beklagte bemerkt, mit Ausnahme zweier A-7-Planstellen sei im Juristischen Dienst seit Inkrafttreten des Beamtenstatuts der EWG und EAG keine Planstelle der Laufbahngruppe A frei gewesen. Bei den A-7-Planstellen habe es sich um Eingangsstellen gehandelt, für die keine Spezialkenntnisse auf besonderen Rechtsgebieten erforderlich gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe dagegen ein Jurist in der Besoldungsgruppe A 4 mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Recht eines bestimmten Landes der Gemeinschaften eingestellt werden müssen. Es sei daher im dienstlichen Interesse unumgänglich gewesen, besondere Anforderungen zu stellen.Der Kläger bestreitet die Berechtigung des Bezugs auf das Inkrafttreten des EWG- und EAG-Statuts, zumal da bei der Überleitung der Bediensteten ins Beamtenverhältnis nach Artikel 102 des Statuts keinerlei Sonderbedingungen, nicht einmal eine Zuweisung zum Juristischen Dienst erwähnt worden seien.Weder bei der Beförderung der beiden vom Beklagten erwähnten Beamten von Besoldungsgruppe A 7 nach A 6 noch bei der Einstellung zweier Beamter für Planstellen der Besoldungsgruppe A 4 sei man durch die Forderung von Spezialkenntnissen besonderer Rechtsgebiete von der allgemeinen Dienstpostenbeschreibung abgewichen.Dem Juristischen Dienst gehöre schon seit sehr langer Zeit kein niederländischer Jurist an. Es sei daher unverständlich, aus welchen Gründen im vorliegenden Fall besondere Anforderungen hinsichtlich der Kenntnis des niederländischen Rechts gestellt worden seien.Der Beklagte hält dem entgegen, bei der Überleitung der Be-diensteten ins Beamtenverhältnis nach Artikel 102 des Statuts habe die Zugehörigkeit zu bestimmten Dienststellen keine Rolle gespielt.Außerdem ließen die Personalveränderungen im Juristischen Dienst (die der Beklagte schildert) die sachliche Notwendigkeit erkennen, das Verfahren zur Einstellung eines Juristen mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des niederländischen Rechts einzuleiten.
Der Kläger meint, die angefochtene Stellenbekanntgabe verletze Artikel 5 des Statuts insofern, als sie die Einstufung in Be-soldungsgruppe A 4 vorsieht, also in die höhere Besoldungsgruppe einer sich über zwei Besoldungsgruppen erstreckenden Laufbahn.Selbst angenommen, es wäre wirklich notwendig gewesen, zur Besetzung der freien Stelle ein Auswahlverfahren einzuleiten, so habe doch kein sachlicher Grund der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 entgegengestanden.Der Beklagte ist der Ansicht, Artikel 5 ziehe aus dem Laufbahnbegriff keineswegs den Schluß, daß ein Dienstposten nur in der unteren Besoldungsgruppe einer Laufbahn als freie Stelle bekanntgegeben und ausgeschrieben werden könne. Aus den Artikeln 29 und 31 ergebe sich sogar das Gegenteil.Im vorliegenden Fall werde die Einstellung in der Besoldungs-gruppe A 4 durch die Aufgaben gerechtfertigt, die der einzustellende Beamte übernehmen solle.
Dem Kläger zufolge schafft die angefochtene Stellenbekanntgabe die Vorbedingungen für eine Verletzung des Artikels 31 des Statuts, nach dessen Absatz 1 die Beamten der Laufbahngruppe A in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu Be-amten ernannt werden. Die Anstellungsbehörde berufe sich im vorliegenden Fall auf die nach Absatz 2 zulässigen Ausnahmen, ohne hierfür dienstliche Erfordernisse anführen zu können.Selbst unterstellt, daß die Einstellung in der Hauptverwaltungsratslaufbahn notwendig gewesen sei, so verstoße doch die sofortige Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe dieser Laufbahn gegen die Statutsgrundsätze. Artikel 32 Absatz 2 gebe der Anstellungsbehörde übrigens die Möglichkeit, die besondere Vorbildung und Berufserfahrung des Einzustellenden durch eine Verbesserung des Dienstalters in der unteren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn zu berücksichtigen.Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, Artikel 31 gestatte es in den Grenzen seines Absatzes 2 Buchstabe b, einen Beamten im Weg des Auswahlverfahrens in der Besoldungsgruppe A 4 einzustellen. Im vorliegenden Fall sei zur Erfüllung der mit dem zu besetzenden Dienstposten verbundenen Aufgaben ein solches Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung erforderlich, daß eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 5 nicht in Frage gekommen sei.Artikel 32 habe nicht die Bedeutung, die ihm der Kläger beimessen will: Er besage lediglich, daß der einzustellende Beamte in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe — nämlich der in der Stellenbekanntgabe und -ausschreibung genannten Besoldungsgruppe — einzustufen sei. In dieser Besoldungsgruppe könne dann auch eine Verbesserung des Dienstalters bewilligt werden.
Der Kläger beantragt im Hinblick darauf, daß die angefochtene Stellenbekanntgabe nur der einleitende Akt eines Verfahrens ist, alle weiteren Akte einschließlich einer etwaigen Ernennung aufzuheben, die in diesem Verfahren ergangen sind oder noch ergehen.Der Beklagte bemerkt, außer den angefochtenen Maßnahmen seien keinerlei Entscheidungen ergangen, die den Kläger beschweren könnten.