EuGH — 34/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 95, 97 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs ergangenen Urteils des Gerichtshofes vom 3. April 1968 in der Rechtssache 28/67hat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6. September 1967 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Artikel 97 Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Mitgliedstaaten, welche die Umsatzsteuer nach dem System der kumulativen Mehrphasensteuer erheben, von der Erlaubnis tatsächlich Gebrauch machen, die er ihnen erteilt. Er begründet keine individuellen Rechte des einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.2.Im Sinn von Artikel 95 des Vertrages sind unter Abgaben, welche inländische Waren zu tragen haben, diejenigen Abgaben zu verstehen, welche sich aus der Anwendung des gesetzlichen Steuersatzes ergeben.3.Artikel 95 des Vertrages beschränkt nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
Der IV. Senat des Finanzgerichts hat am 28. September 1967 beschlossen, die Vorabentscheidung des Gerichtshofes über folgende Fragen einzuholen:„1.Ist mit dem Begriff der Abgaben, welche inländische Waren „unmittel bar zu tragen haben“, die Belastung mit dem gesetzlich vorgesehenen Steuersatz gemeint oder die tatsächliche Belastung, wie sie sich unter Berücksichtigung der für die gleichartigen Waren oder Warengruppen geltenden durchschnittlichen Steuerbefreiungen ergibt?2.In welchem Umfang sind inländische Abgaben, die gleichartige inländische Waren „mittelbar zu tragen haben“, bei industriellen Erzeugnissen ausgleichsfähig? Gehören dazu auch die Umsatzsteuern, die z.B. auf Hilfsstoffen, Verpackungsmaterial, Betriebs- und Produktionsmitteln ruhen und auf Veredelungsarbeiten sowie den von Dritten durchgeführten Transporten beruhen?3.Welche Bedeutung hat die Anerkennung des Vorranges der unmittelbar anwendbaren Norm des Artikels 95 EWGV für entgegenstehendes nationales Recht? Ist das entgegenstehende nationale Recht nur aufhebbar oder — im Hinblick auf Artikel 95 Absatz 3 EWGV — mit Wirkung vom 1. Januar 1962 nichtig?“
Das vorlegende Gericht hält es nicht mehr für erforderlich, die Frage der Justitiabilität des Artikels 97 EWG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 95 EWG-Vertrag nochmals vorzulegen. Artikel 97 sei nicht etwa eine selbständige Vorschrift, sondern nur eine spezielle Anpassungsvorschrift zu Artikel 95, nach der an die Stelle der exakt zu ermittelnden Vorbelastung einer inländischen Ware die unter Wahrung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots ermittelten Durchschnittssätze träten. Artikel 97 EWG-Vertrag lasse die Rechte des einzelnen aus Artikel 95 unberührt.Zu Frage 1: Die Auslegung des Begriffs Abgaben, welche inländische Waren „unmittelbar zu tragen haben“, sei aus den von der Klägerin dargelegten Gründen zweifelhaft. Zu Frage 2: Die Frage nach der Abgrenzung des Begriffs „mittelbare Belastung“ liege dem Europäischen Gerichtshof bereits vor. Da es sich aber bei den dem Senat bekannten Vorlagebeschlüssen anderer Finanzgerichte um Agrarerzeugnisse handele, erscheine es notwendig, die Frage auch in diesem Streitfall vorzulegen, bei dem es sich um die Belastung von Industrieerzeugnissen handele. Der Frage, in welchem Umfang mittelbare Belastungen ausgleichsfähig sind, komme hier bei den andersartigen Gegebenheiten eine ganz besondere Bedeutung zu. Zu Frage 3: Der Senat geht davon aus, daß EWG-Recht dem Recht der Bundesrepublik vorgehe. Zweifelhaft erscheint ihm jedoch die Wirkungsweise des Artikels 95 EWG-Vertrag, der den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht mache, nicht aber eine positive Norm an die Stelle einzelstaatlicher Normen setze.