EuGH — 35/67
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 149 und 152,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 25, 87 und 91 sowie seines Anhangs IX,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Der Beschluß, durch welchen die EAG-Kommission in ihrer Sitzung vom 4. Juli 1967 die Entfernung des Klägers aus dem Dienst ausgesprochen hat, wird aufgehoben.2.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie gegen die Stellungnahme des Disziplinarrats gerichtet ist.3.Der Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens wird abgewiesen.4.Die übrigen Ansprüche sind nicht entscheidungsbedürftig.5.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.