EuGH — 13/67
Aufgrund des Antrags der Firma Becher vom 2. Mai 1968,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG,aufgrund von Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 67 und 92,hat DER GERICHTSHOF wie folgt beschlossen: Der Antrag der Firma Becher wird für unzulässig erklärt.