EuGH — 3/68
Der Kläger stützt seine Rechtsausführungen auf Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung, die dem EGKS-Beamtenstatut von 1956 als Anlage beigefügt ist. Nach dieser Vorschrift haben Bedienstete, die vor dem 60. Lebensjahr aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität aus dem Dienst ausscheiden und keinen Anspruch auf Ruhegehalt haben, bei ihrem Ausscheiden Anspruch auf die Auszahlung des kapitalisierten Betrages, der bei Inkrafttreten des Personalstatuts auf ihrem Konto bei der Versorgungskasse des Personals der Gemeinschaft verbucht war, sowie der kapitalisierten Beträge, die von ihrem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehalten wurden.Diese Bestimmungen kehren in Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Beamtenstatut von 1962 mit der Einschränkung wieder, daß sie hier beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung finden.Der Kläger ist nun der Auffassung, er erfülle alle diese Voraussetzungen, insbesondere sei er — wie aus der Verfügung vom 11. Juli 1962 hervorgehe — am 1. Januar 1962 endgültig aus dem Dienst der EGKS ausgeschieden. Außerdem gälten Artikel 62 der früheren Personalordnung und Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen Statut hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Ausscheidens aus dem Dienst ganz allgemein: sie schlössen nur die Fälle aus, in denen die Gefahr der Kumulierung der Auszahlung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Beträge mit einer Hinterbliebenen- oder Ivaliden- oder Alterspension bestehe. Das in der ablehnenden Verfügung vom 30. Oktober 1967 herangezogene Argument, in der Laufbahn des Klägers sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer „Auflösung des Beamtenverhältnisses“ gekommen, sei also irrig und nicht stichhaltig.Außerdem verkenne die angefochtene Verfügung die Auslegung, die Sie dem Artikel 62 in Ihrem Urteil Campolongo vom 15. Juli 1960 (RsprGH VI/1960, 821 ff.) gegeben haben, wonach das zuständige Organ die Rückzahlung der in die Versorgungskasse eingezahlten Beträge nur ablehnen dürfe, wenn eine Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungs- und Ruhegehaltskassen aller drei Gemeinschaftsen bestehe, was heute genausowenig wie im Jahr 1960 der Fall sei.Schließlich verstoße die Verfügung auch gegen Artikel 52 der Personalordnung und Artikel 4 des Anhangs VIII zum neuen Statut. Nach diesen Vorschriften könnten die Beamten, die aus dem Dienst eines Organs ausgeschieden und von ihrem oder einem anderen Organ der Gemeinschaft erneut eingestellt worden sind, selbst entscheiden, ob sie für die Berechnung ihres Ruhegehalts die Anrechnung ihrer gesamten Dienstzeit bei den drei Europäischen Gemeinschaften verlangen wollen; sie müßten nur, wenn sie sich für die Anrechnung entschieden, die nach der EGKS-Regelung empfangenen Beträge wieder einzahlen.
Ich glaube nicht, daß sich die Auffassung des Klägers halten läßt.Um sie zu widerlegen, stützt sich der Rat der Gemeinschaften im wesentlichen darauf, daß sich der Kläger wegen des Zeitpunkts, zu dem er dem EWG/EAG-Statut unterstellt wurde, weder auf die Vorschriften des Artikels 62 der früheren Personalordnung noch auf die des Artikels 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut berufen könne.Ich werde dieses Vorbringen nicht noch einmal vollständig wiederholen. Hervorzuheben ist zunächst, daß der Kläger durch eine Verfügung, die niemals angefochten worden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum EWG/EAG-Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde und daß infolgedessen das Beamtenstatut dieser Gemeinschaften von diesem Zeitpunkt an seinem ganzen Inhalt nach auf ihn anwendbar war, allerdings mit den Einschränkungen, auf die ich noch zu sprechen kommen werde. Dieses Statut geht nun grundsätzlich von der Einheit der Beamtenlaufbahn aus, welchen Organen und Gemeinschaften der Beamte auch nacheinander angehört haben mag. Zwar bestimmt Artikel 2 des Anhangs VIII zum EWG/EAG-Beamtenstatut nur, daß das Altersruhegeld nach der Gesamtzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Beamten berechnet wird. Doch heißt es ergänzend in Artikel 3, daß bei dieser Berechnung die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften abgeleisteten Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn der Bedienstete während dieser Zeit die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat.Zweifellos sind hier — die Verfügung vom 11. Juli 1962 weist ausdrücklich darauf hin — die Vorschriften des Artikels 102 Absatz 5 des EWG-Statuts zu berücksichtigen. Sie treffen genau den Fall des Klägers, also des EGKS-Beamten, der aus persönlichen Gründen beurlaubt wurde, um in den Dienst eines Organs der beiden anderen Gemeinschaften treten zu können, und der nun in diesen neuen Gemeinschaften nach den Übergangsvorschriften in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden ist. Sie erklären auf den Betroffenen die Übergangsvorschriften zum neuen EGKS-Statut für anwendbar, sichern ihm also gewisse nach dem früheren EGKS-Statut erworbene Ansprüche, die der Rat in der mündlichen Verhandlung aufgezählt hat und die recht beachtlich sind: Insbesondere den doppelten Betrag der Wiedereinrichtungsbeihilfe bei Ausscheiden aus dem Dienst, die Beibehaltung einer günstigeren Regelung im Fall der Streichung von Planstellen und für die Beamten, die, wie der Kläger, in die Gruppen A 1 und A 2 des früheren EGKS-Statuts eingestuft waren, die Anwendung der günstigeren Vorschriften dieses früheren Statuts im Fall der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen.An dieser Stelle ist anzumerken — vielleicht ohne daraus so förmliche Schlußfolgerungen zu ziehen wie der Rat es tut —, daß nach Artikel 99 Absatz 4 dieser Übergangsvorschriften bei der Berechnung des Abgangsgeldes die Dauer der Dienstzeit berücksichtigt wird, die der Beamte bei den drei Europäischen Gemeinschaften vor der Unterstellung unter das neue EGKS-Statut tatsächlich abgeleistet hat. Dies ist zumindest ein Beweis für die sehr allgemeine Geltung, die die Verfasser dieses Statuts dem Begriff der Einheit der Laufbahn verleihen wollten.Es ist aber auch darauf hinzuweisen, daß diese Übergangsvorschriften des EGKS-Statuts, die aufgrund der Verweisung des Artikels 102 Absatz 5 für die dem EWG/EAG-Statut unterstellten Beamten gelten, den Betroffenen nur zugute kommen können, soweit sie mit den neuen Dienstverhältnissen vereinbar sind. Dies ist der Grund, weshalb entgegen der Meinung des Klägers Artikel 98 des neuen EGKS-Statuts, der dem bei Inkrafttreten dieses Statuts aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten die Rechte aus der Beurlaubung bis zu deren normalem Ablauf beläßt, auf den Fall des Klägers offensichtlich nicht anwendbar ist; denn sein Urlaub hatte nur den Zweck, ihm den Eintritt in den Dienst der neuen Gemeinschaften zu ermöglichen und wurde gegenstandslos, als Herr de Schacht Beamter auf Lebenszeit dieser Gemeinschaften wurde.
Aufgrund aller Vorschriften, die seine Rechtsstellung regeln, sind nun die Ansprüche des Klägers zu prüfen. Ob er diese Ansprüche nun auf Artikel 62 der Personalordnung von 1956 oder auf Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut von 1962 stützt, die Lösung muß meines Erachtens die gleiche sein. In beiden Fällen können diese Vorschriften nach meiner Auffassung insgesamt nur angewendet werden, wenn der Beamte endgültig nicht nur das Organ, dem er angehört, sondern die Gemeinschaften verläßt. Dies wird in Ihrem Urteil Campolongo für das Abgangsgeld festgestellt, wenn es dort heißt, daß das in Artikel 62 Absatz 1 der Personalordnung erwähnte „Ausscheiden … sinnentsprechend als ein Ausscheiden aus dem Dienst der Gemeinschaft zu verstehen“ ist. Die Rechtslage wird noch klarer, wenn man sich an Artikel 12 des Anhangs VIII hält, wo von dem Beamten die Rede ist, „der … endgültig aus dem Dienst ausscheidet“.Nun bedingt aber das „Ausscheiden“, von dem am Anfang der streitigen Artikel die Rede ist, in der von Ihnen gegebenen Auslegung nicht nur die Zahlung des eigentlichen Abgangsgeldes (c), sondern grundsätzlich auch die Auszahlung der bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge (a und b). Nur wenn der Beamte die Bindung an eine Gemeinschaft löst, ohne sogleich eine neue zu einer anderen Gemeinschaft einzugehen, kann er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Es wird einem nun klar, wie begrenzt der Anwendungsbereich des Wahlrechts ist, das der aus dem Dienst eines Organs ausgeschiedene und später wiedereingestellte Beamte nach der in Artikel 4 des Anhangs VIII wiederkehrenden Vorschrift des Artikels 62 der Personalordnung von 1966 hat: Die Vorschrift setzt voraus, daß der Betroffene aus dem „Dienst der Gemeinschaften“ausgeschieden ist. Dies ist der einzige sachliche Grund, der es rechtfertigen konnte, den allgemeinen Grundsatz der Einheit der Laufbahn und der Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts zu durchbrechen.Diese Auslegung wird, so will mir scheinen, durch die für abgeordnete Beamte geltenden Vorschriften (Artikel 8 des EGKS-Statuts von 1962' und Artikel 8 des EWG/EAG-Statuts) bestätigt. Diese Artikel bestimmen, daß ein solcher Beamter nach sechs Monaten seine Übernahme beantragen kann und daß, falls dem Antrag stattgegeben wird, seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem Organ von dem er übernommen worden ist, zurückgelegt gilt. Es heißt dann aber weiter, daß aufgrund der Übernahme die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst keine Anwendung finden.Der Kläger hält dieser Auffassung die in Ihrem Urteil Campolongo für die Zahlung der auf dem Konto dieses Beamten bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge gefundene Lösung entgegen. Ich denke keinen Augenblick daran, dieser Lösung zu widersprechen, bin aber der Meinung, daß sie sich durch den Sachverhalt des konkreten Falles erklärt — der sich von dem der vorliegenden Rechtssache erheblich unterscheidet — und daß der Kläger jedenfalls zu Unrecht dieser Entscheidung die Bedeutung eines „Grundsatzurteils“ beimißt. Herr Campolongo hatte den Dienst der EGKS verlassen, um in den Dienst der Europäischen Investitionsbank zu treten. Diese ist zwar sicherlich durch den Vertrag von Rom geschaffen worden, und ihre Satzung ist Gegenstand eines dem Vertrag als Anhang beigefügten Protokolls, sie ist aber keineswegs ein „Organ“ der EWG im eigentlichen Sinn. Infolgedessen untersteht ihr Personal nicht dem Statut der EWG-Beamten und insbesondere auch nicht der Versorgungsordnung, die für diese obligatorisch ist, auch fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bank und ihren Bediensteten nicht unter Ihre Zuständigkeit. Unter diesen Umständen kann von Einheit der Laufbahn oder von Berücksichtigung der gesamten Dienstzeit für den Erwerb eines einzigen Ruhegehalts keine Rede sein, und es ist verständlich, daß Sie damals bemerkt haben, der Betroffene unterliege einem neuen Sozialversicherungsrecht, von dem wir im übrigen noch nicht wissen, welcher Art es sein könnte. Der Fall des Herrn Campolongo unterschied sich in dieser Hinsicht nicht von dem eines Beamten, der die Gemeinschaft verlassen hätte, um in den Dienst einer Privatbank zu treten. Er glich also in nichts dem des Herrn de Schacht, der von einem Organ der Gemeinschaft zu einem anderen übergewechselt ist, jedoch in seiner neuen Stellung seine frühere Laufbahn fortsetzt und einer im wesentlichen gleichen Versorgungsregelung unterliegt, auch wenn es keine Vereinbarung über die Vereinheitlichung oder Verschmelzung der Versorgungskassen gibt (obgleich die gemeinsame Verordnung vom 10. Juli 1963 die Einzelheiten für die Feststellung der Ruhegehälter derjenigen Beamten, die ihre Tätigkeit zum Teil bei der EGKS ausgeübt hatten, sowie die Aufteilung der daraus entstehenden Lasten auf den Versorgungsfonds der EGKS und die Haushaltspläne der EWG und EAG regeln sollte). Meines Erachtens ist das Urteil Campolongo, wenn man seinen Sachverhalt berücksichtigt, nicht geeignet, die Lösung, die ich Ihnen vorschlagen will, umzustoßen.Es bleibt noch ein letztes Argument, auf das Herr de Schacht besonderen Nachdruck gelegt hat. Es betrifft die Regelung, die für einen seiner früheren Kollegen beim Sekretariat des EGKS-Rats getroffen worden ist. Dieser Beamte sei in den Dienst der EWG-Kommission getreten, nachdem er eine ähnliche Laufbahn wie der Kläger zurückgelegt hatte, habe aber die Auszahlung der auf seinem Konto bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge erreicht. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen, ich meine aber, daß es insoweit keiner Nachprüfung und Aufklärung bedarf. Sie haben lediglich zu entscheiden, ob der Rat gegen die Vorschriften des Statuts verstoßen hat, indem er Herrn de Schacht die Auszahlung der auf seinem Namen bei der Versorgungskasse verbuchten Beträge versagte. Dies ist eine reine Rechtsfrage; die Antwort hierauf hängt von der dem Statut zu gebenden Auslegung, nicht aber davon ab, wie dieses zu Recht oder zu Unrecht in anderen Fällen angewandt worden ist.