EuGH — 7/68
Dieser Auffassung tritt die italienische Regierung zunächst mit einem sehr allgemeinen Argument entgegen. Nach ihrer Meinung fallen die mit der streitigen Abgabe belegten Gegenstände vollkommen aus dem natürlichen Rahmen des Vertrages heraus. Dieser sei, so wurde in der mündlichen Verhandlung abgeführt, abgeschlossen worden, um eine Wirtschaftsgemeinschaft, nicht aber eine Gemeinschaft für künstlerische, historische oder ethnographische Gegenstände zu gründen. Diese Gegenstände, die nicht mit Waren verglichen werden könnten, fielen unter eine Spezialvorschrift, und zwar unter Artikel 36, die Abgabe sei daher nur an diesem Artikel, nicht an Artikel 16 zu prüfen.Daß Kunstwerke mehr sind als gewöhnliche grobe Waren, liegt auf der Hand. Doch läßt sich nicht leugnen, daß sie — wie die tägliche Erfahrung lehrt — Gegebtand des Handels sein können und auch tatsächlich sind. Die Rechtsgeschäfte, die über sie abgeschlossen werden, sind ein Teil des großen Marktes, den der Vertrag zu einem für alle Mitgliedstaaten gemeinsamen machen will. Sie entziehen sich also nicht dem allgemeinen Rahmen des Vertrages, auch wenn dieser in einigen Punkten für sie eine Sonderregelung trifft.Natürlich beruft sich die italienische Regierung auf Artikel 36, der folgenden Wortlaut hat:„Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die … zum Schutz des nationalen Kulturguts von kübtierischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert … gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.“ Doch seien wir vorsichtig. Dieser Artikel steht — wie die Artikel 30 bis 34, von denen er Abnahmen gestattet — in Kapitel 2 des Titels I, das die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten betrifft. Er kann somit nicht dahin verstanden werden, daß er die von ihm geregelte Materie von allen anderen Vertragsvorschriften ausnimmt. Wie Sie bereits in der Rechtssache Grundig gegen EWG-Kommission zu entscheiden Gelegenheit hatten, gilt er lediglich im Bereich des Kapitels 2. Er schließt nicht aus, daß auf Kunstwerke andere Vertragsvorschriften angewandt werden können, etwa die über die Angleichung der Rechtsvorschriften (Artikel 100) oder die über die Abschaffung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung (Kapitel 1 Abschnitt 1).
Wir müssen also das Wesen der streitigen Abgabe ermitteln und diese entweder unter Artikel 16 oder Artikel 36 subsumieren. Nach meiner Überzeugung fällt sie unter Artikel 16. Erstens handelt es sich offensichtlich um eine Abgabe, die ausschließlich auf zur Ausfuhr bestimmte Gegenstände anwendbar ist, und diese Materie ist in Artikel 16 geregelt. Gewiß macht die italienische Regierung geltend, im Gegensatz zu den Zöllen solle die Abgabe nicht die nationale Erzeugung schützen, auch diene sie bei den sehr geringen Einnahmen, die sie dem Staatshaushalt einbringe, keinen fiskalischen Zwecken. Diese beiden Einwände greifen aber nicht durch. Für Ausfuhrzölle ist nicht charakteristisch, daß sie die nationale Industrie schützen, sondern daß sie den Preis der Ware erhöhen und auf diese Weise dazu tendieren, die Ausfuhr zu hemmen und den Handel zu erschweren, ohne ihn allerdings zu verbieten. Ferner dürfen nach Artikel 16 Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auch dann nicht beibehalten werden, wenn sie keinen Finanzcharakter haben.Ich will weder auf die Lehrmeinung in den verschiedenen Ländern, wie die Kommission sie uns dargelegt hat, noch auf Ihr Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/62 (Kommission der EWG gegen Großherzogtum Luxemburg und Königreich Belgien, RsprGH VIII/1962, 869 ff.), mit dem Sie bereits zum Kriterium der Abgabe gleicher Wirkung Stellung genommen haben, näher eingehen; es mag der Hinweis genügen, daß nach jenem Urteil auf die Wirkung der Maßnahme abzustellen ist. Nun belastet aber die streitige Abgabe den Preis des Gegenstandes wie ein Ausfuhrzoll und erschwert auf diese Weise die Ausfuhr; damit fällt diese Abgabe unter Artikel 16.
Die italienische Regierung versucht, die Vereinbarkeit der Abgabe mit dem Vertrag aus Artikel 36 herzuleiten; sie argumentiert hierbei recht geschickt, aber doch wenig überzeugend. Sie stellt zunächst fest, daß dieser Artikel Maßnahmen gestattet, die zum Schutz des nationalen Kulturguts gerechtfertigt sind, und bemerkt, gerade dies sei der Zweck der beanstandeten Abgabe. Dies mag sein, jedoch gestattet Artikel 36 nicht jede beliebige Maßnahme.In der Verhandlung wurde ferner geltend gemacht, es handele sich um eine Beschränkung, die nur für dem staatlichen Vorkaufsrecht nicht unterliegende Gegenstände gelte und außerdem die Ausfuhr nicht verbiete, somit den Charakter einer „mengenmäßigen Beschränkung“ habe, wie der Vertrag sie zum Schutz des nationalen Kulturguts zulasse. Mir scheint hier ein regelrechter Wortmißbrauch vorzuliegen, denn aufgrund der beanstandeten Maßnahme werden nicht Kontingente festgesetzt, was der Normalfall einer mengenmäßigen Beschränkung ist, sondern nur Lizenzen auf Antrag erteilt. Außerdem kann eine mengenmäßige Beschränkung nicht mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe verbunden werden, ohne daß damit der Geltungsbereich des Artikels 36 verlassen wird. Man hat schließlich geltend gemacht, da die fragliche Vorschrift die Ausfuhr nicht verhindere, hielten sich ihre Auswirkungen in Grenzen: Der Vertrag bekunde aber in mehreren Artikeln (z.B. in Artikel 226 über die Schutzmaßnahmen) seine Vorliebe für diejenigen Maßnahmen, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten stören können. Auch hier handelt es sich meines Erachtens um ein Scheinargument. Eine so durchgreifende Maßnahme wie das Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken wird in Artikel 36 gestattet, weil sie geeignet ist, den nationalen Kulturbesitz zu erhalten; eine „mildere“ Maßnahme, welche die Ausfuhrgenehmigung von der Zahlung einer Abgabe abhängig macht, ist mit dem Vertrag nicht vereinbar, denn sie läuft, ohne diesen Besitz zu erhalten, darauf hinaus, ein Handelsgeschäft mit einer Abgabe zu belasten, was in Artikel 16 verboten ist. Dieses letzte Argument der italienischen Regierung greift also ebensowenig wie die vorhergehenden durch.