EuGH — 13/68
Die erste Schwierigkeit besteht hier darin, den Kern der Frage herauszuschälen. Von den mengenmäßigen Emfuhrbeschrän-kungen handeln die Artikel 30 bis 33 emschließlich (sowie Artikel 35, der im vorliegenden Fall ohne Interesse ist), die dort gegebenen Vorschriften sind aber verschieden, je nachdem es sich um Erzeugnisse handelt, die auf Grund der Beschlüsse des Rates der OEEC liberalisiert worden sind (Artikel 31), oder um nicht unter diese Beschlüsse fallende Waren (Artikel 33). Im Grunde brauchten also nur diejenigen dieser Vorschriften ausgelegt zu werden, die für fett- oder wachshaltige Bleicherden gelten. Unglücklicherweise ist über diesen Punkt keine Gewißheit zu erlangen.Nach Meinung der Kommission hätte diese Ware auf Grund der Anmerkung V zu Kapitel XV des früheren italienischen Zolltarifs unter die nicht konsolidierte Tarifnummer 141 fallen müssen und wäre dann „selbsttätig“ liberalisiert worden, als sie unter die Tarifnummer „15.17 ex a — Oeldrass“ des im Jahre 1959 auf der Grundlage des Brüsseler Zolltarifschemas eingeführten neuen Tarifs eingeordnet wurde. Da die italienische Regierung demnach im Jahre 1960 die Liberalisierung eines nicht konsolidierten Erzeugnisses zurückgenommen hätte, könnten hierauf nur die Vorschriften des Artikels 33 anwendbar sein, diese wären demgemäß von Ihnen auszulegen.Dieser Ansicht ist die Firma Salgoil in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck entgegengetreten. Das Unternehmen macht insbesondere geltend, die Anmerkung V des früheren Zolltarifs habe nur Walkerden betroffen, die sich von den streitgegenständlichen fett- oder wachshaltigen Bleicherden grundlegend unterschieden. Diese fielen deshalb unter die Tarifnummer 139 „fette Oele, flüssig oder fest, pflanzlichen Ursprungs, roh oder raffiniert, unter Ausschluß der unmittelbar oder mittelbar zu Nahrungszwecken bestimmten Öle“, die unstreitig konsolidiert worden sei. Daher müsse Artikel 31 angewendet und somit zunächst ausgelegt werden.Ich habe diesen Streit nur deshalb kurz geschildert, um zu zeigen, daß die Frage offen geblieben ist. Ob eine Ware unter diese oder jene Tarifnummer fällt und ob ihre Liberalisierung konsolidiert ist, ist im wesentlichen, aber nicht ausschließlich, eine Frage des nationalen Rechts. Zwar ist es nicht unvorstellbar, daß dieses Problem unter bestimmten Gesichtspunkten zu einem Vorabent-scheidungsantrag Anlaß geben kann (vgl. das analoge Problem der Rechtssache 26/62, RsprGH IX/1963, 27). Aber dies ist nicht, was die Corte di Appello wissen will; ja, da sie auf die Artikel 30 ff. des Vertrages, „insbesondere Artikel 31“, abstellt, kann man sich sogar fragen, ob sie nicht die zwischen der Firma Salgoil und der Kommission schwebende Streitfrage stillschweigend entschieden hat. Dies berechtigt mich aber wohl nicht, die anderen die mengenmäßigen Beschränkungen betreffenden Vertragsartikel aus meiner Untersuchung auszuschließen.
Um es gleich zu sagen, Artikel 30, der diese Materie einleitet, ist wegen seiner sehr allgemeinen Fassung meines Erachtens nicht geeignet, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Er gilt nur, soweit die folgenden Artikel näheres bestimmen („unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen“) und nur in den durch diese Artikel gezogenen Grenzen.
Anders verhält es sich mit Artikel 31, der den Mitgliedstaaten verbietet, neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen.Es handelt sich um eine Stillhalteklausel, das Gegenstück zu der in Artikel 12 für Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung vorgesehenen Klausel. Sie haben in Ihrem Urteil vom 6. Februar 1963 (Rechtssache 26/62, Van Gend, RsprGH IX/1963, 7) entschieden, daß letztere Vorschrift ein klares und uneingeschränktes Verbot enthält und eine Verpflichtung begründet, die durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt ist, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtsetzungsakt abhängig macht, und daß sie deshalb unmittelbare Wirkungen erzeugt. Die gleiche Überlegung läßt sich hier anstellen und könnte auch für Artikel 32 gelten, der es untersagt, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung einschränkender zu gestalten.Zwar gilt die in Artikel 31 Absatz 1 auferlegte Verpflichtung nach Absatz 2 nur für den Liberalisierungsstand, der auf Grund der Beschlüsse des Rates der. OEEC erreicht worden ist, genauer gesagt nur für die Waren, die in die Listen aufgenommen wurden, welche die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages der Kommission notifizieren mußten. Ist diese Notifizierung aber erfolgt, so kann der unmittelbaren Geltung der genannten Vorschrift nichts mehr im Weg stehen.
Viel heikler ist die Frage für Artikel 33, da seine Vorschriften sehr komplex und einige Begriffe, die er enthält, wenig bestimmt sind.Ohne die getroffene Regelung im einzelnen zu untersuchen, kann man sogleich mit der Kornmission feststellen, daß die Vorschriften der Absätze 4 ff. für sich allein nicht als Rechte der einzelnen begründend angesehen werden können. Denn es handelt sich um Vorschriften, die entweder eine Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden voraussetzen (Fälle, in denen die Einfuhr einer Ware während zweier aufeinander folgender Jahre geringer war als das eröffnete Kontingent) oder den Mitgliedstaaten bestimmte Befugnisse verleihen (Berücksichtigung des Wertes der selbsttätig liberalisierten Einfuhren bei der Berechnung der jährlichen Erhöhung der Kontingente, wenn der Staat in Vollzug der OEEC-Beschlüsse hinsichtlich des Liberalisierungsstandes über seine Verpflichtungen hinausgegangen ist). Diese Mitwirkung der Kommission wie auch die den Mitgliedstaaten belassene Beurteilungsfreiheit nehmen den genannten Vorschriften die Unbedingtheit, die nahezu automatische Wirksamkeit, die zum Wesen der unmittelbar anwendbaren Normen gehört. Auch können wir, ohne uns auf das Gebiet des Tatsächlichen vorzuwagen, feststellen, daß die in diesen Absätzen enthaltenen Sondervorschriften ebenfalls für die Entscheidung bedeutungslos sind. Die Entscheidung ist weniger klar hinsichtlich der ersten drei Absätze, in denen insbesondere die allgemeinen Regeln für die Festsetzung der Kontingente aufgestellt sind. Artikel 33 sieht eingangs die Zusammenfassung der bilateralen Kontingente zu Globalkontingenten ein Jahr nach Inkrafttreten des Vertrages vor und bestimmt, daß gleichzeitig diese Globalkontingente insgesamt und jedes für eine Ware festgesetzte Globalkontingent um einen bestimmten Prozentsatz zu erhöhen sind. Sodann regelt er die Stufen der „nach denselben Regeln und dem gleichen Verhältnis“ aufeinander folgenden Erhöhungen. Dies ist Gegenstand des ersten Absatzes.Absatz 2 betrifft den Fall der nicht liberalisierten Waren, deren Kontingente unter 3 % der inländischen Erzeugung liegen; hierfür wird ein Kontingent von 3 % festgesetzt, das dann in einer bestimmten Zeitfolge erhöht wird. Außerdem bestimmt Unterabsatz 2 dieses Absatzes, daß die Kommission durch eine Entscheidung ein angemessenes Kontingent festsetzt, wenn die Ware in dem betreffenden Staat nicht erzeugt wird.Schließlich muß nach Absatz 3 am Ende des zehnten Jahres jedes Kontingent mindestens 20 % der inländischen Erzeugung betragen.Abgesehen von der Bestimmung des Absatzes 2 Unterabsatz 2, der der Kommission die Festsetzung angemessener Kontingente überträgt, wenn die Ware in dem betreffenden Staat nicht erzeugt wird, verpflichtet Artikel 33 die Mitgliedstaaten, Kontingente einzuführen und schrittweise zu erhöhen. Damit sieht er eine Verpflichtung zu einem Handeln vor, die nach Ihrer Rechtsprechung Rechte der einzelnen begründen kann, vorausgesetzt, daß der Staat bei den ihm obliegenden Maßnahmen über keinen Entscheidungsspielraum verfügt.Aber hier ergibt sich eine Schwierigkeit. Diese Maßnahmen werden aufgrund in Zahlen ausgedrückter Daten getroffen, über die Streit entstehen kann. Erstes Beispiel: Der Staat muß zu Beginn ein Globalkontingent eröffnen, das nach dem Vertrag die Summe der bilateralen Kontingente darstellt. Dazu muß aber bekannt sein, was unter bilateralen Kontingenten genau zu verstehen ist. Die den Ausfuhrstaaten eingeräumten Kontingente waren im allgemeinen in Handelsabkommen festgelegt, sie konnten aber auch durch einseitige Zugeständnisse des Einfuhrstaates erhöht werden oder sich aus irgendwelchen anderen Ursachen ergeben. War nun der Staat bei der Berechnung, die er für die Globalisierung zwangsläufig vornehmen mußte, an präzise, starre Vorschriften gebunden, die keine Ausflucht offen ließen? Die Kommission erinnert daran, daß sie zur Klärung dieses und anderer Probleme Besprechungen mit Sachverständigen hat führen müssen, auf die hin sie dann den Mitgliedstaaten ihren Standpunkt in einem Schreiben vom 21. Dezember 1958 mitgeteilt hat, das zwar nicht bei den Akten, aber in großen Zügen im Zweiten Gesamtbericht 1958 - 1959 wiedergegeben ist (S. 57 ff.). Sie ging damals davon aus, daß die Bewertung dieser verschiedenen Zusätze zu den eigentlichen Kontingenten der Handelsabkommen „geschmeidig“ erfolgen könne, wobei der Teil der Kontingente auszuschließen sei, dessen Eröffnung nur für außerordentliche Bedarfsfälle gedacht gewesen sei. Damit wurde den Staaten ein gewisser Entscheidungsspielraum eingeräumt.Ein noch bezeichnenderes Beispiel ist der Begriff der „inländischen Erzeugung“, der bei der Bestimmung der Kontingente zum Satz von 3 % eine Rolle spielt (Artikel 33 Absatz 2). Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission — wie mir scheint überzeugend — die mit einem solchen, mehr wirtschaftlichen als juristischen Begriff verbundenen Unsicherheiten dargelegt. In dem Schreiben, auf das ich mich bereits bezogen habe, hat die Kommission ausgeführt, daß die beiden miteinander zu vergleichenden Größen inländische Erzeugung/Kontingente je nach Lage des Falles in Mengen- oder Werteinheiten ausgedrückt werden können; für letzteren Fall hat sie vorgeschlagen, die beiden Größen dadurch vergleichbar zu machen, daß die auf den Wert der eingeführten Waren erhobenen Zölle pauschal berücksichtigt werden.Drängt sich hiernach nicht der Schluß auf, daß die Staaten sowohl bei der Festsetzung der Globalkontingente als auch bei der Berechnung der inländischen Erzeugung über einen gewissen Entscheidungsspielraum verfügen, der zumindest in diesen Punkten die Annahme ausschließt, daß die fraglichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind und die einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen können?In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, daß Ihr Urteil Molkereizentrale vom 3. April dieses Jahres (RsprGH XIV/ 1968, 234) die unmittelbare Wirkung der Vorschriften des Artikels 97 EWG-Vertrag mit der Begründung verneint, daß in diesem Fall zwischen die Gemeinschaftsnorm und ihren Vollzug weitere Maßnahmen treten, für deren Erlaß ein Entscheidungsspielraum besteht. Die Wahl, die die Mitgliedstaaten in dem uns beschäftigenden Fall zu treffen haben, ist zwar anderer Art, muß aber dennoch die gleichen Rechtsfolgen haben.Es ist jedoch hervorzuheben, daß die Mitgliedstaaten zwar zu Beginn bei der Berechnung des Kontingents über einen gewissen Spielraum verfügen mögen, andererseits aber verpflichtet sind, ein Kontingent festzusetzen und es ohne Diskriminierung allen Mitgliedstaaten zu eröffnen. Sodann müssen sie es jährlich „nach denselben Regeln und dem gleichen Verhältnis“ erhöhen. In diesen Punkten ist die ihnen auferlegte Verpflichtung zwingend und unbedingt. Wenn daher ein Staat ein Kontingent nicht festsetzt, nicht allen Mitgliedstaaten zugänglich macht oder nicht gemäß den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erhöht, kann meines Erachtens der Bürger insoweit vor dem nationalen Gericht die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift rügen.Ich komme also zu dem Ergebnis, daß nur die Vorschriften von Artikel 33 Absätze 1 bis 3, die den Mitgliedstaaten die Eröffnung und schrittweise Erhöhung ohne Diskriminierung zugänglicher Globalkontingente vorschreiben, unmittelbar gelten, und auch diese nicht, soweit sie die Berechnung der Globalkontingente und der einheimischen Erzeugung betreffen.