EuGH — 3/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 4 und 179 des Vertrages zur Gründung der EWG,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG bzw. der EAG,aufgrund des früheren Personalstatuts der EGKS, das am 1. Juli 1956 in Kraft getreten war, insbesondere seiner Artikel 17, 27 Absätze 1 und 2, 33, 40 und 41 Buchstabe B,aufgrund der früheren Personalordnung der EGKS, die am 1. Juli 1956 in Kraft getreten war, insbesondere ihrer Artikel 52 und 62 Buchstaben a und b,aufgrund des Statuts der Beamten der EGKS, das am 1. Januar 1962 in Kraft getreten ist, insbesondere seiner Artikel 92 bis 105 sowie der Artikel 4 und 12 seines Anhangs VIII,aufgrund der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) der Räte über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (Amtsblatt Nr. 45 vom 14. Juni 1962, S. 1385/62 ff.), insbesondere ihrer Artikel 91 und 102 Absatz 5, sowie der Artikel 2 bis 4 und 12 ihres Anhangs VIII,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 § 2 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Auslagen des Beklagten zu tragen.
Mit Bezug auf das frühere EGKS-Statut und die Personalordnung ist unbestritten und unbestreitbar, daß der Kläger nach dem Wortsinn von Artikel 62 der genannten Personalordnung durch die Überleitung ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut „aus anderen Gründen als Tod oder Invalidität aus dem Dienst [als EGKS-Beamter] aus[geschieden]“ ist.Der Ausdruck „Ausscheiden aus dem Dienst“ ist jedoch aufgrund des früheren EGKS-Statuts auszulegen, auf dessen Grundlage die Personalordnung ergangen ist. Selbstverständlich konnte Artikel 40 dieses Statuts, der die Fälle des „endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst“ aufführt, die Überleitung des Betroffenen ins Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatut einer anderen europäischen Gemeinschaft noch nicht vorsehen; der Kläger meint aber, dieser Vorgang komme einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung gleich, die in Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 41 Buchstabe B des früheren Statuts geregelt ist.Gemäß Artikel 41 Buchstabe B konnte einem Bediensteten in einer Reihe von Fällen gekūndigt werden, die in den Artikeln 27 Absätze 1 und 2, 17 und 33 des früheren EGKS-Statuts bestimmt waren. Keiner dieser Tatbestände deckt jedoch den Fall des Klägers oder läßt eine, sei es auch entfernte, Analogie zu ihm zu. Alle betreffen vielmehr Fälle, in denen das dienstliche Interesse es verbietet, den Beamten weiterhin im Dienst nicht nur im besonderen der EGKS, sondern der Gemeinschaften im allgemeinen zu belassen. Somit läßt sich die Klage nicht aus dem früheren EGKS-Statut und der Personalordnung begründen.
Beim EWG/EAG-Statut ist von Artikel 102 Absatz 6 auszugehen. Er ist in der Verfügung Nr. 101/62 ausdrücklich genannt und trifft genau den Fall des Klägers, also den eines „Bediensteten, der vor Inkrafttreten des Statuts Beamter auf Lebenszeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl war und bei einem der Organe dieser Gemeinschaft die dienstrechtliche Stellung 'Urlaub aus persönlichen Gründen' erhalten hatte, um in den Dienst eines Organs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Europäischen Atomgemeinschaft zu treten“.Nach dieser Vorschrift „gelten [für diesen Bediensteten] … die Vorschriften des Titels VIII Kapitel 1“ des neuen EGKS-Statuts, d.h. die Artikel 92 bis 105 dieses Statuts, „unter dem Vorbehalt, daß die Anwendung dieser Vorschriften nicht zu größeren Vorteilen für ihn führt, als ihm bei einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der gleichen Besoldungsgruppe nach dem [neuen EGKS-Statut] zugute gekommen wären“. Das genannte Kapitel 1, das die Überschrift „Übergangsbestimmungen“ trägt, betrifft gerade die Beamten, die dem früheren Statut der EGKS unterstanden, bis sie dem neuen Statut dieser Gemeinschaft unterstellt wurden. Da somit die Übergangsregelung für Bedienstete, die sich in der Lage des Klägers befanden, der für die genannten Beamten getroffenen angeglichen war, ist zu prüfen, ob letztere Beamte allein deswegen Ansprüche aus Artikel 62 Buchstaben a und b der Personalordnung sowie aus Artikel 12 Buchstaben a und b des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut erheben können, weil sie — obgleich weiter derselben Gemeinschaft angehörend — das Statut gewechselt haben. Denn wenn dies nicht der Fall ist, kann der vorliegende Anspruch nicht begründet sein, da der Kläger nach dem angeführten Artikel 102 Absatz 5 keine größeren Vorteile verlangen kann, als den vorgenannten Beamten zugute gekommen sind.Den Ausführungen zu 1 ist zu entnehmen, daß Artikel 62 der Personalordnung auf den Fall des Klägers nicht anwendbar ist. Diese Erwägungen gelten auch für Artikel 12 des Anhangs VIII zum neuen EGKS-Statut, dessen Sinn im übrigen durch die Überschrift„Abgangsgeld“ klargestellt wird. Ferner verweisen die Artikel 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts weder ausdrücklich noch stillschweigend auf die vorgenannten Artikel 62 und 12. Zwar ist in Artikel 99 Absatz 4 dieses Statuts Artikel 12 des Anhangs VIII erwähnt, jedoch folgt aus den drei ersten Absätzen des Artikels 99, daß dieser nur. für Beamte gilt, die nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach dem neuen Statut aus dem Dienst der EGKS ausscheiden. Überdies widerlegt Artikel 99 Absatz 4 die Ansicht des Klägers, denn er stellt den Grundsatz der Einheit der Laufbahn des Gemeinschaftsbeamten auf, indem er bestimmt, daß „bei der Berechnung des Abgangsgeldes nach Anhang VIII Artikel 12 … die Dauer der Dienstzeit berücksichtigt [wird], die der Beamte bei den drei Europäischen Gemeinschaften vor Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut tatsächlich abgeleistet hat“. Schließlich wird dieser Grundsatz durch die Bestimmungen der Artikel 92 bis 105 des neuen EGKS-Statuts, die, wie dargelegt, auf den Kläger anwendbar sind, noch einmal bestätigt: Artikel 93 verleiht die Beamteneigenschaft im Sinn dieses Statuts ohne weiteres jedem Beamten im Sinn des früheren EGKS-Statuts; nach Artikel 94, der im vorliegenden Fall besonders interessiert, da er unter anderem auch für die Versorgungsordnung von Bedeutung ist, „[behält] ein Bediensteter, der gemäß Artikel 93 als Beamter übernommen wurde, … das Dienstalter, das er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts erworben hatte“.Außerdem liegt den Vorschriften des EWG/EAG-Statuts, die seit dem 1. Januar 1962 auf den Kläger anwendbar sind, gleichfalls der Gedanke der Einheit der Laufbahn bei den Gemeinschaften zugrunde. Hierzu genügt ein Hinweis auf die Artikel 2 und 3 des Anhangs VIII zu diesem Statut, wonach für die Berechnung des Ruhegehalts „die Dauer der in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe der drei Europäischen Gemeinschaften ... abgeleisteten Dienstzeit“ zu berücksichtigen ist.Die Rechtsstellung des Klägers entspricht schließlich in Wirklichkeit derjenigen eines Beamten, der immer demselben Gemeinschaftsorgan angehört hat. Wenn auch seinerzeit die Räte der EWG und EAG rechtlich vom Besonderen Ministerrat der EGKS getrennt waren, so besaßen diese drei Räte doch von Anfang an einen gemeinsamen, von einem Generalsekretär, dem der Kläger vor wie nach seiner Überleitung ins Beamtenverhältnis nach dem EWG/EAG-Statut unterstand, geleiteten Verwaltungsunterbau.Nach alledem findet der Anspruch des Klägers auch in den seit dem 1. Januar 1962 auf den Kläger anwendbaren Vorschriften keine Grundlage.
Der Kläger macht noch geltend, die Auffassung des Beklagten stehe zu den die Berechnung des Ruhegehalts beherrschenden allgemeinen Grundsätzen des europäischen Beamtenrechts im Widerspruch. Diese gäben den Beamten in Fällen, die dem des Klägers vergleichbar seien, das Recht, selbst zu entscheiden, ob sie für die Berechnung ihres Ruhegehalts die Anrechnung ihrer gesamten Dienstzeit verlangen wollen. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger sowohl auf die Artikel 52 und 62 Buchstaben a und b der Personalordnung als auch auf die Artikel 4 und 12 des Anhangs VIII zum EWG/EAG-Statut und zum neuen EGKS-Statut.Was den Anwendungsbereich der vorgenannten Artikel 62 und 12 angeht, kann auf die Ausführungen zu 1 und 2 verwiesen werden. Die angeführten Artikel 52 und 4 gelten für Beamte, die endgültig aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden waren und durch einen späteren Rechtsakt, der nicht mit dem zusammenfällt, der ihr früheres Beamtenverhältnis beendet hat, erneut in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen worden sind. Diese Fälle sind nicht zu vergleichen mit dem des Klägers, dessen Beamtenverhältnis mit einer der Gemeinschaften gerade dadurch beendet wurde, daß er ins Beamtenverhältnis nach dem Beamtenstatut der anderen Gemeinschaften übernommen wurde.
Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 27/59 und 39/59 (Campolongo, RsprGH VI/1960, 821 ff.). In diesen Rechtssachen war der betroffene Beamte von der Europäischen Investitionsbank eingestellt worden, die kein „Organ“ im Sinn von Artikel 4 des Vertrages zur Gründung der EWG ist und deren Personal deshalb nicht unter das EWG/EAG-Statut fällt, wie aus dessen Artikel 1 hervorgeht.Nach allem ist die Klage nicht begründet.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.