EuGH — 4/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Parteien des Hauptprozesses,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 13/64/EWG über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse und der Verordnung Nr. 136/64 über den Erlaß von Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung Nr. 13/64/EWG vorgesehenen Einfuhrlizenzen,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm mit Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (III. Kammer) vom 17. Januar 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Unter den Begriff „Maschinenschaden“ in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/64/EWG fallen nicht Schäden an den zur Herstellung der Ware bestimmten Maschinen.2.Die Gerichte der Mitgliedstaaten können als Fälle höherer Gewalt im Sinn von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 136/64/EWG auch andere als die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umstände anerkennen.3.Nach der genannten Verordnung muß der Importeur, der sich auf höhere Gewalt beruft, den Nachweis erbringen, daß er die Einfuhr wegen außerhalb seines Einflusses hegender ungewöhnlicher Umstände nicht fristgerecht durchführen konnte, deren Folgen er trotz aller erforderlichen Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Opfern hätte vermeiden können.4.Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorbehalten.