EuGH — 5/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen des Kassationsklägers Sayag, der Kassationsbeklagten, der Regierung des Königreichs Belgien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 150, 188 und 191,aufgrund des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 11, 15 und 17,aufgrund des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 30,aufgrund des dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Anhang beigefügten Protokolls, insbesondere seiner Artikel 12, 16 und 18,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 21,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation mit Urteil vom 12. Februar 1968 zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Befreiung von der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 11 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EAG (Artikel 12 Buchstabe a des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften) erstreckt sich ausschließlich auf Handlungen, die ihrer Rechtsnatur nach als Teilnahme desjenigen, der die Befreiung geltend macht, an der Erfüllung der Aufgaben des Organs anzusehen sind, dem er untersteht.2.Insbesondere ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als eine in amtlicher Eigenschaft vorgenommene Handlung nur in den Ausnahmefällen anzusehen, in denen diese Tätigkeit auf keine andere Weise als unter Hoheit der Gemeinschaft und durch deren Bedienstete ausgeübt werden kann.3.Die Kostenentscheidung bleibt der belgischen Cour de Cassation vorbehalten.