EuGH — 6/68
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 173 und 189 des Vertrages zur Gründung der EWG,aufgrund des Protokolls über die EWG-Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der beklagte Rat der Europäischen Gemeinschaften trägt in dem seine prozeßhindernde Einrede enthaltenden Schriftsatz vor, die Klage könne nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag nur zulässig sein, wenn sie gegen eine Entscheidung erhoben werde, diea)im Sinn von Artikel 189 des Vertrages an die Klägerin gerichtet sei, also nur, soweit diese Entscheidung die Klägerin namentlich als die von ihr betroffene Person bezeichne,b)oder, obwohl als Verordnung oder als an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen, die Klägerin „unmittelbar und individuell“ betreffe.Da der angefochtene Rechtsakt die Form einer Verordnung habe, komme der Fall a hier offensichtlich nicht in Betracht. Die Klage sei also nur zulässig, wenn feststehe, daß der angefochtene Rechtsakt nur scheinbar eine Verordnung, in Wahrheit aber eine die Klägerin unmittelbar und individuell betreffende Entscheidung sei.Für die Frage, ob ein als Verordnung bezeichneter Rechtsakt in Wahrheit eine Entscheidung sei, stelle der Gerichtshof nicht ausschließlich auf die amtliche Bezeichnung ab. Er berücksichtige vielmehr Gegenstand und Inhalt des Rechtsakts und prüfe, ob dieser „allgemeine Geltung“ habe, ob er also „nicht auf eine begrenzte Zahl namentlich bezeichneter oder doch bestimmbarer Adressaten anwendbar ist, sondern auf in ihrer Gesamtheit und abstrakt umrissene Personenkreise“ (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere gegen Rat der EWG, und in den verbundenen Rechtssachen 19-22/62, Fédération du commerce de gros des viandes und andere gegen Rat der EWG, RsprGH VIII/1962, 978 bzw. 1020).Der Gerichtshof habe allerdings eingeräumt, es könne „geschehen, daß eine im Ganzen als Verordnung anzusehende Maßnahme dennoch Bestimmungen enthält, die dergestalt an bestimmte Personen gerichtet sind, daß diese im Sinn von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages individualisiert werden“ (Urteil vom 13. März 1968 in der Rechtssache 30/67, Industria Molitoria Imolese und andere gegen Rat, RsprGH/1968, 178).Dieser Rechtsprechung sei zu entnehmen. daß Maßnahmen, die bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen, von diesen Personen auch dann angefochten werden können, wenn sie in einer zu Recht als solche bezeichneten Verordnung enthalten sind.Im vorliegenden Fall sei daher lediglich zu prüfen, ob die angefochtenen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG die Klägerin unmittelbar und individuell betreffen.Individuell betroffen sei nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Kläger nur dann, wenn ihn die angefochtene Maßnahme „wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller anderen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten“ (Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann, RsprGH IX/1963, 238; Urteil vom 2. Juli 1964 in der Rechtssache 1/64, Glucoseries, RsprGH X/1964, 895; Urteile vom 1. April 1965 in den Rechtssachen 40/64, Sgarlata, 38/64, Getreide-Import-GmbH, und vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63, Töpfer und Getreide-Import-GmbH, RsprGH XI/1965, 311 bzw. 284 bzw. 556).Nach Ansicht des Beklagten ist die Klägerin nicht als im Sinn dieser Rechtsprechung „individuell betroffen“ anzusehen, denn die Verordnung Nr. 1009/67/EWG errichte für den Bereich der gesamten EWG eine gemeinsame Marktorganisation für Zucker. Ähnlich wie es für die anderen Marktorganisationen vorgesehen sei, werde nach dieser Verordnung der Zuckermarkt im wesentlichen über den Preis reguliert. Um den Preis auf der beabsichtigten Höhe zu halten, sehe die Verordnung insbesondere die Verpflichtung der von den Zucker erzeugenden Mitgliedstaaten bestimmten Inter-ventionsstellen vor, den ihnen angebotenen Zucker zu kaufen. Diese Verpflichtung ergebe sich für Weißzucker und Rohrrohzucker aus Artikel 9 Absatz 1, für Rübenrohzucker aus Artikel 9 Absatz 3. Diese Käufe würden zu dem Interventionspreis vorgenommen, welcher für jede der drei Zuckerarten in dem Gebiet der Gemeinschaft gilt, in dem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Kaufes befindet. Die Interventionspreise würden für die verschiedenen Gebiete und die einzelnen Zuckerarten (Weißzucker, Rohrrohzucker und Rübenrohzucker) nach Maßgabe der Artikel 3 Absätze 1 und 2, 3 Absatz 4 und 9 Absatz 7 der Verordnung festgelegt.Die Errichtung dieses Interventionsmechanismus und seiner einzelnen Teile stelle eine Maßnahme ganz allgemeinen Charakters dar, die eine unbestimmte Anzahl natürlicher und juristischer Personen betreffe, welche eine Erzeugungs- oder Handelstätigkeit auf dem Gebiet des Zuckers ausüben. Insbesondere beträfen die Verpflichtung, Rübenrohzucker anzukaufen, und die damit in notwendigem Zusammenhang stehende Festsetzung von Interventionspreisen für Rübenrohzucker eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht individuell, sondern nur als Angehörige eines nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Kreises identifiziert werden könnten. Denn diese Preise beträfen in den Gebieten, für welche sie gelten, zunächst die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen, die nur zu diesen Preisen kaufen dürften, sodann alle in diesen Gebieten tätigen Erzeuger von Rübenrohzucker unabhängig davon, ob sie den Rohzucker selbst zu Weißzucker verarbeiten oder nicht, sowie schließlich die verschiedenen Gruppen von Weiterverarbeitern und Händlern, deren Geschäfte durch die Festlegung der Interventionspreise beeinflußt werden. Auch der nach Artikel 9 Absatz 3 am 31. Dezember 1969 eintretende Fortfall der Interventionsregelung für Rübenrohzucker betreffe eine unbestimmte Anzahl natürlicher und juristischer Personen. Die betroffenen Personen seien nicht individuell, sondern nur als Angehörige eines nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Kreises bestimmbar, möge der Fortfall der Interventionsregelung sich auch auf verschiedene betroffene Personengruppen verschieden auswirken.Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehe, daß der Fortfall der Interventionsregelung für Rübenrohzucker am 31. Dezember 1969 nur diejenigen Zuckerfabriken betreffe, die nicht über Vorrichtungen zur Weiterverarbeitung des Rübenrohzuckers zu Weißzucker verfügen, lasse sich der so betroffene Personenkreis nicht individuell, sondern nur nach abstrakten Merkmalen bestimmen. So werde die Klägerin durch die angefochtene Vorschrift nur in ihrer Eigenschaft als Verarbeiterin von Zuckerrüben zu Rohzucker betroffen, also aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit, die jederzeit von jedermann ausgeübt werden könne und daher nicht geeignet sei, die Klägerin gegenüber anderen Personen gesondert zu kennzeichnen und sie damit in ähnlicher Weise wie einen Adressaten individuell herauszuheben.Wenn die Klägerin sich demgegenüber auf das Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juli 1965 in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63 (Töpfer und Getreide-Import-GmbH, RsprGH XI/1965, 556) berufe, so übersehe sie, daß die vom Gerichtshof in diesen Rechtssachen aufgehobene Maßnahme Vorgänge betroffen habe, die vor dem Erlaß dieser Maßnahme gelegen und aus diesem Grund die individuelle Bestimmung der Betroffenen gestattet hätten. In der vorliegenden Rechtssache lasse sich die Gesamtheit der am 31. Dezember 1969 möglicherweise Betroffenen dagegen nur als nach allgemeinen Merkmalen umrissener Personenkreis bestimmen.Die Klägerin werde daher durch die angefochtenen Vorschriften nicht individuell betroffen.Der Beklagte bemerkt abschließend, wenn feststehe, daß die angefochtene Maßnahme die Klägerin nicht individuell betreffe, so brauche nicht untersucht zu werden, ob diese Maßnahme sie unmittelbar betreffe; die Klage wäre nur zulässig, wenn beide Voraussetzungen erfüllt wären.Die Klage sei mithin unzulässig.
Die Klägerin entgegnet, die nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag . erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage seien im vorliegenden Fall erfüllt.Sie bemerkt vorab, die Bestimmungen des EWG-Vertrags über das Klagerecht dürften nicht einschränkend ausgelegt werden. In diesem Sinn habe sich der Gerichtshof bereits in seinem Urteil 25/62 (Plaumann) vom 15. Juli 1963 geäußert. Um einen umfassenden und wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, sei es vielmehr notwendig, diese Vertragsvorschriften weit auszulegen. Dieser Notwendigkeit trage die Unzulässigkeitseinrede des Beklagten nicht, jedenfalls nicht in genügendem Umfang, Rechnung. Bei Berücksichtigung des in dem vorerwähnten Urteil aufgestellten Auslegungsgrundsatzes müsse die Zulässigkeit der Klage bejaht werden.Die Klägerin entgegnet sodann auf das Vorbringen des Beklagten, sie werde durch die angefochtene Bestimmung des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG nicht individuell betroffen, es sei zwar richtig, daß das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 106 und 107/63 (Töpfer und Getreide-Import-GmbH) andere Sachverhalte zum Gegenstand gehabt habe; hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich sei vielmehr der in jenem Urteil aufgestellte Grundsatz, wonach das individuelle Betroffensein dann anzuerkennen sei, wenn nicht nur ein bestimmter, sondern auch ein hinlänglich bestimmbarer Personenkreis, der von einer Maßnahme betroffen wird, festgestellt werden könne. Dies sei aber vorliegendenfalls gegeben, denn der Kreis der Rübenrohzuckerhersteller, zu dem die Klägerin gehört, sei begrenzt und eindeutig feststellbar, mithin bestimmbar im Sinn des vom Gerichtshof aufgestellten Auslegungsgrundsatzes. Insofern sei hier ein völlig anderer Sachverhalt gegeben als in der Rechtssache 1/64, die durch Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1964 entschieden worden ist; dort habe es gerade an der hinlänglichen Bestimmbarkeit der von der angefochtenen Maßnahme Betroffenen gefehlt.Diesem Ergebnis könne nicht entgegengehalten werden, daß es sich bei der Verordnung Nr. 1009/67/EWG eben um eine Verordnung und mithin um eine Maßnahme ganz allgemeiner Natur handele. Der Verordnungscharakter dieses Rechtsakts des Rates schließe nicht aus, daß die Regelung in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung einen Produzentenkreis betreffe, nämlich die Rübenrohzuckerhersteller, der als solcher bestimmbar und damit umgrenzt sei.Die Klägerin macht ferner geltend, die Auffassung des Beklagten, wonach die Verordnung Nr. 1009/67/EWG als solche grundsätzlich eine Maßnahme ganz allgemeiner Art sei, treffe zwar zu. Trotz dieses formalen Verordnungscharakters der Maßnahme könnten jedoch einzelne der in ihr enthaltenen Regelungen als anfechtbare Entscheidungen anzusehen sein. Um eine solche Entscheidung handele es sich bei Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung. Denn er betreffe unmittelbar und individuell einen bestimmten Personenkreis, nämlich die Rübenrohzuckerhersteller. Hier werde im Rahmen der Gesamtregelung über die Intervention eine konkrete Einzelentscheidung gegenüber den Rübenrohzucker-herstellern getroffen, die dahin gehe, daß diese vom 1. Januar 1970 an von den Vorteilen einer etwaigen Intervention ausgeschlossen seien. Zwar sei auch diese Maßnahme in die Form der Verordnung gekleidet und erwecke zunächst den Anschein einer allgemein gel. tenden Regelung; materiell handele es sich indessen um die Entscheidung eines Einzelfalls, nämlich um den Ausschluß der Rübenrohzuckerhersteller von der Intervention ab 1. Januar 1970.Die Klägerin bemerkt sodann, die streitige Vorschrift betreffe sie auch unmittelbar, da keine weiteren Entscheidungen oder Hoheitsakte erforderlich seien, um sie als Rübenrohzuckerhersteller ab 31. Dezember 1969 von der Interventionsregelung auszuschließen.Abschließend weist die Klägerin darauf hin, daß der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Sitzung vom 27./28. November 1967 beschlossen habe, die Lage der Rohzuckerfabriken in Niedersachsen als anomal im Sinn von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG anzuerkennen. Konkrete Rechtswirkungen gingen von diesem Beschluß freilich noch nicht aus. Er habe jedoch Anlaß gegeben, Kontakte aufzunehmen, um eine tragfähige Regelung für die niedersächsischen Rohzuckerfabriken, mithin auch für die Klägerin, für die Zeit ab 1. Januar 1970 zu erzielen. Mit Rücksicht auf den genannten Beschluß des Ministerrats sei es nicht ausgeschlossen, daß solche brauchbaren Regelungen gefunden werden könnten. Aus diesem Grund dürfte es unter Umständen zweckmäßig sein, die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zunächst auszusetzen.